Ich finde es immer wieder beeindruckend, wie man planen möchte die ISkO auf das 3fache zu vergrößern, wenn man noch nichtmal die bestehenden Seiten gelesen und verinnerlicht hat. Mit nur zweieinhalb kurzen Sätzen führt die ISkO Erics Aussagen ad absurdum (Hervorhebung von mir):
3.4.1 S.1 hat geschrieben:Der Alleinspiler ist in jedem Fall zu einer gültigen Spielansage verpflichtet
3.4.4 S.1 iVm S.2 hat geschrieben:Eine Spielansage ist ungültig, wenn [...] Darunter [fällt] die Ansage eines Handspiels [...] nach Skataufnahme
Wer gegen eine Verpflichtung verstößt (In Huhns Fall die Ansage eines Handspieles nach Skataufnahme) begeht einen Regelverstoß! Warum Regelverstoß? Weil wer gegen eine Regel (Die gesamte ISkO ist eine Sammlung an Regeln!) verstößt begeht einen Regelverstoß! Ganz egal welche Folgen die ISkO selbst an den Regelverstoß knüpft.
Denn an ALLE Regelverstöße - die unmittelbar und mittelbar geahndeten wie auch die nicht geahndeten - knüpft die SkWO Folgen. Diese Folgen können sowohl ersatzweise wie auch zusätzlich "oben drauf" kommen, allerdings nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (Hervorhebungen und runde Klammern von mir):
4.3 S.1 SkWO hat geschrieben:Veranstater und Spielleitung (nicht: Schiedsrichter!) haben das Recht (nicht: Pflicht!) bei nachweisbar willkürlichen(nicht wie Huhn: fahrlässigen) Verstößen ohne Weiteres vom Weiterspiel auszuschließen.
Hieraus lässt sich ebenso das Recht zu einer Verwarnung als wesensgleichem Minus ableiten. Damit hätte man in Huhns Fall sowohl eine Verwarnung wie auch einen Ausschluss vom Weiterspiel rechtfertigen
können, weil er nachweislich (durch Geständnis) einen willkürlichen (mit Wissen und Wollen) Regelverstoß (ungültige Spielansage) begangen hat. Ob man diese Verwarnung/Ausschluss auch tatsächlich austeilt? Dazu schrieb Huhn ganz richtig: "Ist halt immer eine Ermessensentscheidung."
Im Übrigen denke ich, dass carpe wie immer Recht hat