Wichtige unveröffentlichte Skatgerichtsentscheidungen
Hier veröffentlichte Skatgerichtsentscheidungen (für die Suche mittels Strg + F): 300-2005, 263-2006, 215-2007, 224-2007, 284-2007, 391-2007, 120-2008, 148-2008, 158-2008, 162-2008, 181-2008, 183-2008, 252-2008, 257-2008, 274-2008, 275-2008, 298-2008, 320-2008, 345-2008, 374-2008, 379-2008, 385-2008, 389-2008, 390-2008, 394-2008, 101-2009, 111-2009, 121-2009, 139-2009, 154-2009, 159-2009, 176-2009, 177-2009, 191-2009, 200-2009, 205-2009, 226-2009, 283-2009, 298-2009, 303-2009, 349-2009, 377-2009, 378-2009, 378a-2009, 152-2010, 162-2010, 194-2010, 195-2010, 250-2010, 282-2010, 284(a)-2010, 293-2010, 334-2010, 364-2010, 117-2011, 144-2011, 155-2011, 232-2011, 257-2011, 270-2011, 373-2011, 374-2011, 414-2011, 102-2012, 122-2012, 135(a)-2012, 157-2012, 167-2012, 185-2012, 195-2012, 221-2012, 228-2012, 238-2012, 244-2012, 248-2012, 249-2012, 301-2012, 308-2012, 312-2012, 322-2012, 329-2012, 334-2012, 340-2012, 355-2012, 356-2012, 357-2012, 360-2012, 365-2012, 418-2012
SkGE 300-2005:
Anfrage:
Ich sage in Vorhand, bevor gereizt wird: „Ich habe einen ‚Grand‘! Hat jemand mehr?“ (d. h. im Sinne von „Reizt jemand höher als ‚einfacher‘ Grand?“). Beide Mitspieler schütteln den Kopf. Ich nehme den Skat auf, drücke und spiele zum „Grand“ aus. Daraufhin wirft ein Gegenspieler seine Karten hin und plädiert auf Spielverlust mit der Begründung, ich hätte unberechtigt den Skat aufgenommen und hätte meinen „Grand“ aus der Hand spielen müssen. Er meint, ich hätte das Spiel bereits angesagt und hätte den Skat nicht aufnehmen dürfen. Ich meinte, ich habe nur „Grand“ angesagt im Sinne von Reizwert „48“ und nicht „Grand-Hand“. Der herbeigerufene Schiedsrichter und auch der Oberschiedsrichter (??) entschieden gegen mich und der „Grand“ wurde als verloren abgeschrieben. Frage: Durfte ich meinen „Grand“ spielen, auch nachdem ich den Skat aufgenommen habe, oder ist das Vorbringen der Gegenspieler zutreffend?
Entscheidung:
Das Spiel „Grand“ ist durchzuführen und entsprechend seinem Ausgang zu werten.
Begründung:
Die Frage „Ich habe einen ‚Grand‘! Hat jemand mehr?“ wurde vor Beendigung des Reizvorganges gestellt. Erst nachdem beide Mitspieler den Kopf schüttelten war der Reizvorgang beendet und Vorhand stand als Alleinspieler fest. Er war berechtigt, den Skat aufzunehmen und hatte sich mit seiner Aussage „Ich habe einen Grand“ im Falle, dass er Alleinspieler wird, lediglich verpflichtet, sein Spiel als Grand durchzuführen.
Anders zu entscheiden wäre, wenn Vorhand erklärt hätte, dass er einen „Grand-Hand“ hat und danach (nachdem er Alleinspieler wurde) den Skat aufgenommen hätte. In diesem Fall hat er sich verpflichtet (im Falle, dass er Alleinspieler wird), einen „Grand“ aus der Hand durchzuführen und sein Spiel mit der Skataufnahme verloren. Eine Reklamation (unbegründet) wegen unberechtigter Skataufnahme hätte sofort nach Skataufnahme und nicht erst nach der Spielansage erfolgen müssen. Der Gegenspieler sucht einen fadenscheinigen Grund, um ein Spiel, das der Alleinspieler anhand seiner Karten (wahrscheinlich) nicht verlieren kann, doch noch in ein Verlustspiel für den Alleinspieler umzuwandeln.
SkGE 263-2006:
Anfrage:
Hinterhand reizt bis „40“, passt dann. Ich nehme in Mittelhand den Skat auf, drücke und taufe „Grand“. Vorhand spielt „Karo-Dame“ aus, ich übernehme mit „Karo-Ass“. Nun schüttelt Hinterhand den Kopf, zuckt deutlich sichtbar mit Zeichen des Unmutes zusammen, sieht Mitleid heischend den Kartengeber an und gibt schließlich eine „Karo-Lusche“ zu. Er war ganz offensichtlich damit unzufrieden, dass nicht „Herz“, was er gereizt hatte, ausgespielt worden war, sondern „Karo“. Zu diesem Zeitpunkt rufe ich den Schiedsrichter. Als er am Tisch erscheint, erkläre ich die Situation, sage aber nicht, dass „40“ gereizt wurde, sondern nur, dass es eine hohe Reizung gab. Nun äußert sich Hinterhand: „Also, ich reize bis 40...“. Im weiteren Verlauf bestätigt er meine Schilderung. Der Schiedsrichter entscheidet, dass das Spiel fortgesetzt werden soll und seinem Ausgang entsprechend gewertet wird. Ich hingegen will mein Spiel wegen Kartenverrats gutgeschrieben bekommen.
Entscheidung:
Die Entscheidung des Schiedsrichters wird bestätigt. Das Spiel war weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.
Begründung:
Der Schiedsrichter hat sich sicher von allen Beteiligten den Sachverhalt schildern und seine Entscheidung, weiterspielen zu lassen, nach den gegebenen Aussagen getroffen. Diese Entscheidung wird von uns bestätigt.
Laut Bestimmung 4.2.9 der ISkO haben sich alle Mitspieler jeglicher Äußerungen und Gesten zu enthalten, die geeignet sind, die Karten zu verraten oder den Spielverlauf zu beeinträchtigen. Das einfache Kopfschütteln von Hinterhand ohne weitere Gesten oder Bemerkungen ist nicht als Eingriff in das laufende Spiel und zum Nachteil des Alleinspielers zu werten. Nur wenn Hinterhand außer dem Kopfschütteln noch Äußerungen („Du musst doch Herz spielen!“, „Weißt Du nicht, wie weit gereizt wurde?“ usw.) von sich gegeben hätte, hätte der Schiedsrichter das Spiel zugunsten des Alleinspielers entscheiden müssen.
Wenn wir in allen Fällen, in denen einer der Gegenspieler den Kopf schüttelt oder eine resignierte Körperbewegung (mit den Schultern zuckt, den Augen rollt, den Arm hebt und wieder herunterfallen lässt usw.) macht, das Spiel zugunsten des Alleinspielers abbrechen würden, würden sicher mehr als die Hälfte aller Spiele nicht zu Ende gespielt werden.
Kopfschütteln oder eine resignierte Bewegung kann verschiedene Gründe haben und muss nicht immer als Unmutsbekundung gelten. Beispiele:
- Der Spieler ärgert sich (immer noch) darüber, dass er das Spiel nicht erhalten hat
- Der Spieler ärgert sich, dass (nur) er laufend schlechte Karten erhält
- Der Spieler kann mit der von Vorhand ausgespielten Karte nichts anfangen
- Der Spieler kommt ans Spiel, weiß aber noch nicht, was er danach spielen soll
- Der Spieler wundert sich darüber, dass die von ihm gereizte Farbe nicht ausgespielt wird
- Es gibt Spieler, die schütteln immer (ich kenne einige persönlich) mit dem Kopf, gleich welche Karte (Farbe) gespielt wird
In dem von Ihnen geschilderten Fall wurden Sie mit dem ersten Ausspiel von Vorhand ans Spiel gebracht. Jetzt müssen bzw. können Sie den Spielablauf selbst gestalten. Das Kopfschütteln von Hinterhand hat in diesem Moment keinerlei Auswirkungen auf das laufende Spiel. Die ISkO ist für beide Verbände verbindlich und muss daher bei Veranstaltungen auch in beiden Verbänden gleich ausgelegt werden.
In der Kommentierung von Skatgerichtsentscheidungen sind unter der Bestimmung 4.2.9 insgesamt 12 sehr unterschiedliche Fälle aufgeführt. Der von ihnen herangezogene Fall (6) ist mit Ihrem Fall nicht gleichzusetzen, da hier Hinterhand neben dem Kopfschütteln noch Zischlaute von sich gibt. Das war ein klarer, eindeutiger Eingriff in das laufende Spiel und zum Nachteil des Alleinspielers. Ohne diese Zischlaute wäre dieser Fall nicht in der Kommentierung aufgeführt worden.
Da das internationale Skatgericht die höchste Instanz ist, gibt es gegen diese Entscheidung keine Möglichkeit des Einspruchs mehr.
SkGE 215-2007:
Anfrage:
Bei uns im Verein gab es neulich einen Streitfall. Hinterhand, 87 Jahre alt und langjähriges Vereinsmitglied, legt einen „Grand Ouvert“ mit allen Buben, vier Assen und zwei 10en auf den Tisch. Vor lauter Freude nimmt sie „Kreuz-Bube“, wirft ihn in die Tischmitte und sagt „der kommt raus“. Vorhand, unser Schiedsrichter im Verein, will Hinterhand 528 Miese anschreiben, weil sie unberechtigt ausgespielt hat. Ich (saß selbst in Mittelhand) war der Meinung, ein unverlierbarer „Grand Ouvert“ ist schon mit dem Auflegen der Karten gewonnen. Hinterhand hat gedroht, aus dem Verein auszutreten und mit dem Skatspielen aufzuhören, wenn ihr das Spiel als verloren angeschrieben wird. Deswegen wende ich mich an Sie, um den Fall offiziell entscheiden zu lassen.
Entscheidung/Begründung:
Allein mit dem Aufdecken der Karten ist ein Spiel noch nicht beendet bzw. entschieden. Jedes Spiel, gleich ob ungewinn- oder unverlierbar, kann durch einen Regelverstoß gewonnen bzw. verloren werden. In der Euphorie über dieses wunderbare Spiel hat ihr langjähriges Vereinsmitglied einen Regelverstoß – er hat unberechtigt ausgespielt – begangen. Nach ISkO 4.1.3 (siehe unten) beendet unberechtigtes Ausspielen das Spiel zugunsten der fehlerfreien Partei.
Keiner von uns ist fehlerlos und es ist nachvollziehbar, dass ihr Vereinskamerad in seiner Freude diesen Regelverstoß begangen hat. Keiner hat ihn in seiner Handlungsweise beeinflusst und er ist ganz alleine für seinen Fehler verantwortlich. Er sollte dazu stehen und nicht im Nachhinein versuchen, die Vereinsmitglieder mit seinem angekündigten Austritt zu beeinflussen.
ISkO 4.1.3: „Unberechtigtes Ausspielen beendet das Spiel. Ist es bereits entschieden, gewinnt die betreffende Partei mit den von ihr bis dahin eingebrachten Augen (4.1.4).“
Gerne würde ich ihrem Vereinskameraden das Spiel als gewonnen werten, aber damit würde ich gegen unser Regelwerk entscheiden. In der Skatordnung sind alle Spieler, jung oder alt, arm oder reich, gebildet oder ungebildet, gleich zu behandeln. Ich glaube nicht, dass ihr Skatfreund das Skatspielen aufgeben wird. Wenn sich seine Verärgerung (über sich selbst) gelegt hat, wird er in einigen Wochen mit einer gewissen Selbstironie erzählen, dass er es geschafft hat, einen unverlierbaren „Grand Ouvert“ zu verlieren.
SkGE 224-2007:
Anfrage:
Bei einem „Null Ouvert“ haben, nach dem Auflegen der Karten durch den Alleinspieler, die Gegenspieler ihre Karten offen hingeworfen, da sie keine Möglichkeit für einen Spielgewinn sahen. Nach dem Hinwerfen der Karten bemerkte der Kartengeber, dass der Alleinspieler innerhalb seiner offen aufgelegten Karten die „Karo-9“ zwischen „Herz-8“ und „Herz-10“ einsortiert hatte. Der Kartengeber reklamierte daraufhin die Fortsetzung des Spiels, da ein Spielgewinn für die Gegenpartei möglich sei (falls „Karo-7“ und „Karo-8“ verteilt bei den Gegenspielern sitzen), mit der Begründung, dass der Alleinspieler verpflichtet sei, seine Karten bei einem offenen Nullspiel deutlich sichtbar, nach Farben gruppiert und in Folge geordnet auflegen müsse. Dieser Fehler des Alleinspielers könne nicht zum Nachteil der Gegenpartei ausgelegt werden, auch wenn die Gegenspieler bereits ihre Karten hingeworfen hätten, da eine derartige Handlungsweise der Täuschung durch den Alleinspieler Vorschub leiste und dieses schwerer wiegen müsse als das Hinwerfen der Karten. Der Alleinspieler reklamierte für sich Spielgewinn, weil die Gegenspieler durch das offene Hinwerfen der Karten das Spiel aufgegeben hätten und es damit für die Gegenpartei verloren sei.
Entscheidung:
Der Alleinspieler hat sein Spiel „Null Ouvert“ wegen Spielaufgabe der Gegenpartei gewonnen.
Begründung:
Nach ISkO 2.2.5 hat der Alleinspieler noch vor dem ersten Ausspiel seine Karten aufzulegen. Die Karten müssen deutlich sichtbar nach Farben gruppiert und in Folge geordnet sein. Ist das nicht der Fall, darf die Gegenpartei die Kartenanordnung korrigieren.
In dem oben genannten Fall ist der Alleinspieler seiner Verpflichtung, die Karten aufzudecken, nachgekommen. Wenn die Karten nicht sortiert waren, hatten die Gegenspieler die Möglichkeit, die Sortierung der Karten selbst vorzunehmen. Da beide Gegenspieler nach Einsicht in die offen liegenden Karten des Alleinspielers von ihrem Recht der Kartensortierung keinen Gebrauch gemacht und ihre Karten „offen“ hingeworfen haben, haben sie das Spiel gemeinsam aufgegeben.
Man kann nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass der Alleinspieler versucht, die Gegenspieler zu täuschen. Oft ist es auch der Fall, dass der Alleinspieler die einsortierte Karte (mir ist das auch schon passiert) verwechselt hat. In dem oben genannten Fall hatten beide Mitspieler (und der Kartengeber) lange genug Zeit, die Karten des Alleinspielers einzusehen und die „falsche“ Kartensortierung vor dem offenen Hinwerfen der Karten zu berichtigen.
Anders zu entscheiden wäre, wenn nur einer der Gegenspieler die Karten offen hinwirft und der zweite Gegenspieler seine Karten auf der Hand behält und dieser (oder der Kartengeber) die falsche Kartensortierung reklamiert. In diesem Fall muss der Alleinspieler, als Verursacher der Situation, das Sichtbarwerden der Karten des einen Gegenspielers billigend in Kauf nehmen. Die gemeinsame Haftung (ISkO 4.3.3) ist dann aufgehoben. Das Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.
Als Lesebrillenträger ist es mir passiert, dass ich bei schummrigem Licht von der langen Karo-Farbe das Ass gedrückt und dafür das „Herz-Ass“ oben behalten habe. Nachdem ich meinen „Null Ouvert“ aufgedeckt habe und als gewonnen in die Spielliste eintragen wollte, hat ein Gegenspieler (der zweite hatte seine Karten schon weggeworfen) mich auf den Fehler aufmerksam gemacht. Ich konnte den Verdacht, vorsätzlich gehandelt zu haben, entkräften, indem ich das gedrückte „Karo-Ass“ vorgezeigt habe. Das danach durchgeführte Spiel habe ich natürlich verloren.
Sollte bei diesem Spieler der Verdacht des Vorsatzes gegeben sein, muss der Spieler verwarnt und im Wiederholungsfall vom weiteren Spielbetrieb ausgeschlossen werden.
Mit solchen Entscheidungen wollen wir erreichen, dass die Spiele sauber und fair durchgeführt werden. Spieler, bei denen Vorsatz zu erkennen ist und die zum wiederholten Male auffallen, müssen wir aus unserem Spielbetrieb entfernen.
Die Möglichkeit, solche Spieler von unseren Turnieren fernzuhalten, ergibt sich aus der Skatwettspielordnung 4.3.: „Veranstalter und Spielleitung haben das Recht, bei nachweisbar willkürlichen Verstößen Teilnehmer ohne weiteres vom Weiterspiel auszuschließen. Die Teilnehmergebühr ist dann verfallen. Jede erneute Beteiligung kann versagt werden. Ebenso ist der Veranstalter berechtigt, die Teilnahme am Wettspiel ohne Angabe von Gründen zu verweigern.“
SkGE 284-2007:
Anfrage Fall 1:
Der Alleinspieler in Vorhand spielt „Grand-Hand“ mit folgenden Karten: „Kreuz-Bube, Pik-Bube, Herz-Ass, Herz-König, Herz-Dame, Herz-8, Herz-7, Kreuz-Ass, Pik-Ass und Karo-10“. Es entwickelte sich folgender Spielverlauf: 1. Stich: „Kreuz-Bube, Herz-Bube, Pik-7“, 2. Stich: „Pik-Bube, Karo-Bube, Pik-8“, 3. Stich: „Pik-Ass, Pik-10, Pik-9“, 4. Stich: „Kreuz-Ass, Kreuz-10, Kreuz-7“. Nach dem 4. Stich hat der Alleinspieler 50 Augen. Nun legt er seine Karten offen hin mit folgender Bemerkung: „Ich gewinne immer, ihr bekommt noch ein paar Stiche und bleibt ‚Schneider‘.“ Mittelhand wendet ein, dass die „Herz-10“ zusammen mit der „Herz-9“ bei ihm bestellt stehe und er auch das „Karo-Ass“ habe, wonach die Gegenpartei in jedem Fall „Schneider-frei“ bleibe. Es kam schließlich zum Streit zwischen dem Alleinspieler und den Gegenspielern. Die Gegenspieler wollten den „Grand-Hand“ als verloren anschreiben, da der Alleinspieler eine unzutreffende Erklärung abgegeben habe. Der Alleinspieler hingegen wollte den „Grand-Hand“ als gewonnen gewertet haben, da er mit dem Ausspiel von „Herz-Ass“ in jedem Fall 61 Augen erreiche und seine Bemerkung „Ihr […] bleibt ‚Schneider‘“ deshalb von untergeordneter Bedeutung sei.
Entscheidung Fall 1:
Der Alleinspieler hat sein Spiel „Grand-Hand“ verloren. Der Alleinspieler hat eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung vorgenommen. Mit dem Vorzeigen (Aufdecken) der Karten und den abgegebenen Erklärungen hat er sich selbst verpflichtet 1. das Spiel zu gewinnen und 2. Die Gegenpartei im „Schneider“ zu halten. Die erste Aussage „Ich gewinne immer, ihr bekommt noch ein paar Stiche […]“ ist zutreffend, wenn der Alleinspieler das „Herz-Ass“ spielt. Mit dieser Aussage gibt er klar und deutlich zu verstehen, dass er nicht alle weiteren Stiche beansprucht, sondern nur sein Spiel gewinnen will. Die zweite Aussage „[…] und bleibt ‚Schneider‘“ ist (nach der getätigten Aussage) notwendig, um das Spiel zu gewinnen. Da diese selbst auferlegte Verpflichtung vom Alleinspieler nicht erfüllt wurde, hat er sein Spiel verloren. Bei einer Spielabkürzung nach ISkO 4.3.4 ist der Alleinspieler (wenn er nicht alle Stiche macht) verpflichtet, eine zutreffende Erklärung abzugeben. Wenn diese Erklärung nun mehrere Bedingungen enthält, ist der Alleinspieler (wenn das Spiel noch nicht entschieden ist) verpflichtet, alle getätigten Aussagen zu erfüllen. Der Alleinspieler ist für seine Handlungsweise und die vorgenommenen Erklärungen selbst verantwortlich und muss auch die daraus entstehenden Folgen (Spielverlust) tragen. Der Alleinspieler hat sein angesagtes Spiel „Grand-Hand“ verloren. Ihm sind 192 Minuspunkte anzuschreiben, die sich wie folgt errechnen: Mit 2, Spiel 3, Hand 4, verloren 8 x 24 (Grundwert für „Grand“) = 192 Minuspunkte.
Anfrage Fall 2:
Während des Gebens nimmt Mittelhand versehentlich die letzten 3 Karten von Hinterhand mit zu ihren bereits empfangenen Karten. Sowohl die Karten von Mittelhand als auch die Karten von Hinterhand liegen verdeckt auf dem Tisch. Vor Mittelhand liegen 13 verdeckte Karten und vor Hinterhand liegen 7 verdeckte Karten. Die 3 Karten, welche Mittelhand versehentlich zu ihren Karten nahm, lassen sich nicht mehr ausmachen. Vorhand, die ihre 10 Karten mittlerweise angesehen hat, hat einen nachweislich unverlierbaren „Grand-Hand“. Hinterhand meint nun, dass neu gegeben werde müsse, da zwei Parteien eine ungleiche Kartenzahl empfangen hätten und die Beanstandung vor Beendigung des Reizens erfolgt sei (ISkO 3.2.9). Vorhand findet, dass Mittelhand ihre 13 Karten zu mischen und der Kartengeber dann verdeckt 3 Karten zu ziehen habe, die dann Hinterhand gegeben würden (ISkO 3.2.15 ISkO).
Entscheidung Fall 2:
Die ungleiche Kartenverteilung ist nicht durch den Kartengeber, sondern durch Mittelhand verursacht worden. Daher muss nach ISkO 3.2.16 ein gültiges Spiel zustande kommen. Mittelhand hat (versehentlich) 3 Karten von Hinterhand in ihre auf dem Tisch liegenden Karten hineingeschoben, sodass diese nicht mehr erkennbar waren. Der Kartengeber hat die Karten aber ordnungsgemäß verteilt und deswegen muss nach ISkO 3.2.16 ein gültiges Spiel zustande kommen. Der Kartengeber muss aus den 13 Karten von Mittelhand 3 Karten (verdeckt) ziehen. Diese Karten werden an Hinterhand übergeben. Da Mittelhand die Karten nicht eingesehen hat, darf sie an dem nun folgenden Reizvorgang teilnehmen. Derjenige, der den höchsten Reizwert bietet oder hält, wird Alleinspieler und muss billigend in Kauf nehmen, dass die Verteilung der Karten eventuell nicht mehr der ursprünglichen Verteilung entspricht. Das Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten. ISkO 3.2.9 kann in dem oben genannten Fall nicht angewendet werden, da die ungleiche Kartenverteilung nicht vom Kartengeber, sondern von Mittelhand verursacht wurde. Hätte der Kartengeber die drei für Hinterhand vorgesehenen Karten auf den Stapel von Mittelhand gelegt, wäre er Verursacher der entstandenen Situation und hätte seine Aufgabe, die Karten ordnungsgemäß zu verteilen, nicht erfüllt. In diesem Fall hätte der Kartengeber die Karten noch einmal verteilen müssen. Für die Entscheidung ist es unerheblich, ob Vorhand einen unverlierbaren „Grand-Hand“ führt oder nicht.
SkGE 391-2007:
Anfrage:
An unserem letzten Vereinsabend gab es folgende Situation: Hinterhand tauft ihr Spiel „Grand“ mit folgendem Blatt: „Kreuz-Bube, Pik-Bube, Herz-Bube, Kreuz-Ass, Kreuz-10, Kreuz-König, Kreuz-Dame, Kreuz-9, Herz-Ass, Herz-7“. Dabei zeigt sie seine Karten mit den Worten: „Ihr bekommt nur einen Stich und bleibt immer Schneider.“ Ungeachtet dessen, dass Vorhand sofort aufgab, stellte sich uns hinterher die Frage, was passiert wäre, wenn die Gegenspieler zwei Stiche gemacht hätten („Kreuz-7, Karo-Bube, Kreuz-9“, danach noch einen Herzstich). Wäre dann die Aussage „Nur einen Stich“ oder die Aussage „Ihr bleibt immer Schneider" ausschlaggebend für die Spielabkürzung gewesen?
Entscheidung/Begründung:
Der Alleinspieler ist jederzeit berechtigt, nach ISkO 4.3.4 (siehe unten) eine Spielabkürzung vorzunehmen.
Wenn er nicht alle Stiche erhält, muss er mit dem Vorzeigen der Karten eine zutreffende Erklärung abgeben.
In dem oben genannten Fall hat der Alleinspieler zwei Erklärungen abgegeben, an die er sich selbst gebunden hat:
1. Dass er die Gegenpartei „Schneider" spielt und
2. Dass die Gegenpartei nur einen Stich erhält.
Wenn nun eine der beiden Erklärungen nicht zutrifft, z. B. die Gegenspieler kommen mit einem Stich aus dem Schneider oder erhalten (wie oben geschildert) zwei Stiche, dann ist der Alleinspieler seiner sich selbst auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen und hat sein angesagtes Spiel (wenn es noch nicht entschieden war) verloren.
ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Vorzeigen seiner Karten während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer zutreffenden Erklärung zeigt der Alleinspieler an, dass er alle weiteren Stiche macht. Trifft das nicht zu, ist das Spiel beendet. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf dieselbe Weise an, keinen Stich zu erhalten.“
SkGE 120-2008:
Anfrage:
Letztens hatten wir beim Vereinsabend folgenden Streitfall: Hinterhand hat keine Buben, reizt „45“ (Mittelhand und Vorhand passen), wird Alleinspieler und sagt einen „Karo-Hand“ an. Noch bevor die Gegenpartei einen Stich macht, gibt ein Gegenspieler (es lief nicht gut bei ihm) das Spiel auf und wirft die Karten offen hin. Dann stellt sich heraus, dass der „Pik-Bube“ im Skat liegt. Der Kartengeber sagt daraufhin, Hinterhand habe verloren, weil das Spiel durch den Buben von Anfang an nicht zu gewinnen gewesen sei. Hinterhand, der Schiedsrichter ist, meint jedoch, dass das nur für Regelverstöße gelte und nicht für Spielaufgaben. Er will sich das Spiel als mit „Schneider-Schwarz“ gewonnen anschreiben. Ich war der andere Gegenspieler und erwidere, er könne ohne den „Kreuz-Buben“ nicht „Schwarz“ gewinnen und es sei doch egal, ob Regelverstoß oder Spielaufgabe, das könne doch keinen Unterschied machen. Hat Hinterhand ihr Spiel nun gewonnen oder verloren?
Entscheidung:
Der Alleinspieler hat sein Spiel bereits (ohne dass er es wusste) mit der Spielansage verloren.
Begründung:
Ihr Vereinskamerad (Schiedsrichter) sieht nur eine Bestimmung der ISkO und zwar die, die ihm den Spielgewinn sichern würde. Unter ISkO 4.3.6 (siehe unten) ist festgelegt, dass offenes Hinwerfen der Karten das Spiel mit den bis dahin eingebrachten Augen zugunsten der anderen Partei beendet. Da die Gegenpartei zu diesem Zeitpunkt noch keinen Stich erhalten hat, müsste das Spiel theoretisch zugunsten des Alleinspielers mit den Gewinnstufen „Schneider“ und „Schwarz“ gewertet werden. Leider hat ihr Vereinskamerad die Bestimmung von ISkO 5.4.3 (siehe unten) nicht beachtet. In dieser ist festgelegt, dass ein überreiztes Spiel, bei dem die erforderliche Gewinnstufe vor dem ersten Stich theoretisch ausgeschlossen ist, nicht durch einen Regelverstoß (oder Spielaufgabe) der Gegenpartei gewonnen werden kann.
Bereits mit der Spielansage „Karo-Hand“ hat der Alleinspieler (ohne, dass er es zu diesem Zeitpunkt wusste) sein Spiel verloren. Mit dem „Pik-Buben“ im Skat und einem Reizwert von „45“ war er verpflichtet, die Gegenpartei „Schwarz“ zu spielen. Da dies aber ohne den „Kreuz-Buben“ theoretisch ausgeschlossen ist, kann er das Spiel nach ISkO 5.4.3 auch dann nicht mehr gewinnen, wenn die Gegenpartei einen Regelverstoß begeht oder das Spiel aufgibt.
ISkO 4.3.6: „Offenes Hinwerfen der Karten beendet das Spiel für die betreffende Partei mit den von ihr bis dahin eingebrachten Augen (siehe aber 4.3.1).“
ISkO 5.4.3: „Ein überreiztes Spiel, bei dem das Erreichen einer erforderlichen höheren Gewinnstufe für den Alleinspieler vor dem ersten Stich theoretisch ausgeschlossen ist – zum Beispiel Schwarz im Handspiel ohne 1 Spitze –, kann nicht durch Regelverstoß der Gegenspieler gewonnen werden.“
Ich gehe davon aus, dass Ihr Mitspieler (Schiedsrichter) in gutem Glauben nach ISkO 4.3.6 entschieden hat und ISkO 5.4.3 bei seiner Entscheidung nicht mit einbezogen hat.
SkGE 148-2008:
Anfrage:
Ich möchte Ihnen einen interessanten Streitfall schildern, der sich Anfang des Jahres bei einem Preisskat in Osterode am Harz ereignet hat. Es wurde ordnungsgemäß gegeben und gereizt. Hinterhand bekommt das Spiel, nimmt zwei deutlich separat liegende Karten auf, drückt den Skat und sagt „Grand“ an. Bevor Vorhand zum ersten Stich ausspielt, schaut der Geber auf die gedrückten Karten vom Alleinspieler und sagt: „Halt, hier stimmt was nicht, irgendwer muss zwei Karten zu wenig haben.“ Mit den Worten hebt der Geber seine Arme vom Tisch und gibt damit die Sicht auf die beiden richtigen Skatkarten frei. Der folgende Ablauf wurde den dazu gerufenen Schiedsrichtern von allen Mitspielern geschildert: Beim Reizen hat Mittelhand seine Karten vor sich verdeckt auf den Tisch geschmissen mit der Bemerkung: „Ich habe schon wieder nichts.“ Dabei müssen sich zwei Karten aus dem Stapel gelöst haben und sind in Richtung Tischmitte gerutscht. Hinterhand hat somit die beiden abgesonderten Karten von Mittelhand als den Skat angesehen und aufgenommen. Der eigentliche Skat wurde zu dem Zeitpunkt vom Geber mit seinen Unterarmen abgedeckt und war für die Mitspieler nicht sichtbar. Einstimmige Entscheidung der Schiedsrichter: Der Alleinspieler muss die beiden abgelegten Karten wieder aufnehmen und seine 12 Karten mischen. Es werden zwei Karten gezogen und dem Spieler in Mittelhand übergeben. Danach wird unter Ausschluss von Hinterhand neu gereizt und das Spiel fortgesetzt. Begründung der Schiedsrichter war, der Alleinspieler habe unberechtigt die Karten eines Mitspielers eingesehen und hätte sich vor der Aufnahme der Skatkarten vergewissern müssen, dass das die richtigen sind. Dem Einwand von Hinterhand, es müsse das Verursacherprinzip gelten und jeder Spieler habe seine Karten so zu halten, dass sie keiner einsehen könne, wurde von den Schiedsrichtern nicht stattgegeben. Und so ging es dann weiter: Nach der Schiedsrichterentscheidung wurde das Spiel eingepasst, denn Vorhand wollte das vorher gereizte Herzspiel nach der Grandansage nicht mehr wagen. Geehrtes Skatgericht, wie würden Sie den oben beschriebenen Fall entscheiden?
Entscheidung:
Der Alleinspieler hat sein angesagtes Spiel „Grand“ gewonnen.
Begründung:
Die Karten wurden vom Kartengeber ordnungsgemäß ausgegeben und der Reizvorgang wurde durchgeführt. Hinterhand hat den höchsten Reizwert geboten und wurde Alleinspieler. Dass sie danach die beiden deutlich separat in der Tischmitte liegenden Karten als Skat angesehen und aufgenommen hat, ist logisch und nachvollziehbar. Nach dem Drücken hat der Alleinspieler mit der richtigen Anzahl von Handkarten eine gültige Spielansage „Grand“ vorgenommen. Der jetzt vorgebrachte Einwand des Kartengebers: „Halt, hier stimmt was nicht, irgendwer muss zwei Karten zu wenig haben“ erfolgte zu spät. Diese Situation wäre nicht entstanden, wenn der Kartengeber den Skat nicht bewusst (unterstelle ich) mit seinen Unterarmen abgedeckt, sondern in der Tischmitte (da gehört er hin) abgelegt hätte. In diesem Fall hätte man nach beendetem Reizen nachvollziehen können, welche Karten der Skat sind und welche Karten dem Mittelhandspieler gehören. Der Kartengeber hat diese Situation vorsätzlich herbeigeführt und sich grob unsportlich verhalten. Aus diesem Grund ist er eindringlich nach ISkO 4.5.2 zu verwarnen. Dass Mittelhand aus Verärgerung darüber, wieder keine „guten“ Karten erhalten zu haben, diese auf den Tisch wirft, ist eventuell noch nachvollziehbar. Dass sich bei dem Wegwerfen zwei Karten aus dem Stapel gelöst haben und in die Tischmitte gerutscht sind, ist keinem der Spieler (nur dem Kartengeber) aufgefallen. Hinterhand hat zu Recht die beiden in der Tischmitte liegenden Karten aufgenommen und nach dem Drücken ihre Spielansage getätigt. Ihr jetzt das Spiel mit der Begründung wegzunehmen, sie habe unberechtigterweise (ISkO 3.3.9) die Karten eines Mitspielers eingesehen, widerspricht jeder Logik. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum Hinterhand darauf zu achten hat, dass die beiden in der Tischmitte liegenden Karten auch der tatsächlich abgelegte „Skat“ sind. Es gibt keine Begründung dafür, warum man dem Alleinspieler diese Bürde auferlegt. Würde man dieser Begründung folgen, müssten künftig nach beendetem Reizen alle Alleinspieler vor der Skataufnahme nachfragen, ob die beiden in der Tischmitte liegenden Karten auch der Skat sind, und alle Mitspieler auffordern, die Arme zu heben, um zu überprüfen, ob noch irgendwo auf dem Tisch zwei weitere Karten abgelegt sind. Fakt ist: Der Alleinspieler hat sich entsprechend der ISkO verhalten und war in keiner Art und Weise am Entstehen der Situation beteiligt. Verursacher waren der Kartengeber und der Spieler in Mittelhand, also zwei Mitglieder der Gegenpartei. Nach ordnungsgemäßer Spielansage durch den Alleinspieler führt einer der Gegenspieler (Mittelhand) die unrichtige Anzahl (8) von Handkarten. Daher muss nach ISkO 4.2.6 dem Alleinspieler sein angesagtes Spiel „Grand“ als gewonnen angeschrieben werden. Da sich im abgelegten Skat der „Kreuz-Bube“ befand und die Gegenpartei keinen Buben führt, muss dem Alleinspieler sein Grandspiel als mit vier Spitzen „einfach“ gewonnen (nicht „Schneider“ oder „Schwarz“ und auch nicht als Handspiel) berechnet und angeschrieben werden.
SkGE 158-2008:
Anfrage:
Am vergangenen Sonnabend hat sich beim Ligaspiel Folgendes ereignet: Mittelhand reizt Vorhand „18“. Vorhand passt. Hinterhand sagt anschließend: „Mehr will ich nicht.“ Daraufhin legt Mittelhand die Karten ab und behauptet, dass durch die Äußerung „Mehr will ich nicht“ Hinterhand einen Kartenverrat begangen hat. Der gerufene Schiedsrichter hat dem Alleinspieler Recht gegeben. Der Alleinspieler in Mittelhand hat einen einfachen „Kreuz“ als gewonnen angeschrieben bekommen. Mittelhand behauptete, Hinterhand hätte „Mehr kann ich nicht“ gesagt. Es stand also darüber hinaus Aussage gegen Aussage. Die zwei weiteren Spieler haben nichts gehört. Heute beim Übungsabend wurde ich zum Vorfall befragt. Ich bin der Meinung, dass bei der Aussage „Mehr kann ich nicht“ ein Hinweis gegeben ist auf eine (wohl) längere Karofarbe. Diese Aussage hätte ich als Kartenverrat gewertet. Deswegen finde ich, dass hier ein fadenscheiniges Recht von Mittelhand gesucht wurde. Hinterhand hat lediglich „Mehr will ich nicht“ gesagt. Was sie auf der Hand hat, lässt sich durch eine solche Äußerung nicht ableiten; sie will lediglich nicht höher reizen. Ich hätte Mittelhand seinen „Kreuz“ spielen lassen und das Spiel seinem Ausgang entsprechend gewertet. Wie wäre richtig zu entscheiden gewesen? Diese Frage interessiert nun natürlich alle Clubmitglieder und ich bin unsicher geworden durch die anschließenden (verschiedenen) Meinungen. Wie ist zu entscheiden bei Aussage gegen Aussage?
Entscheidung:
Die Forderung des Alleinspielers ist berechtigt. Ein Schiedsrichter muss entscheiden, welches Spiel aus vernünftigen Gründen und unter Berücksichtigung der letzten Reizhöhe dem Alleinspieler gutzuschreiben ist.
Begründung:
Nach dem Geben ist durch das Reizen (Bieten und Halten von Spielwerten) der Alleinspieler zu ermitteln. Wenn Hinterhand wie im oben genannten Fall kein höheres Reizgebot an Mittelhand abgeben kann (oder will), ist die korrekte Aussage „passe“ und nicht „Mehr will (kann, habe) ich nicht“. Diese Aussage kann (muss nicht) ein gravierender Eingriff in das bevorstehende Spiel des Alleinspielers sein. Dem Alleinspieler kann (da ein Kartenverrat stattgefunden hat) nicht mehr zugemutet werden, ein ordnungsgemäßes Spiel durchzuführen. Aus diesem Grund muss seiner Reklamation stattgegeben werden. Wenn Hinterhand sich regelgerecht verhalten hätte, wäre diese Situation nicht entstanden und Mittelhand hätte keinen Grund gehabt, einen Einspruch vorzubringen. Ein ähnlicher Fall wurde bereits 2002 im Skatfreund unter „Streitfall 89“ veröffentlicht. Entscheidung: Nach ISkO 4.2.9 haben sich alle Mitspieler jeglicher Äußerungen und Gesten zu enthalten, die geeignet sind, die Karten zu verraten oder den Spielverlauf zu beeinträchtigen. Bei Verstößen ergeben sich Konsequenzen aus den Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6. Die Aussage von Hinterhand ist in diesem Fall als gravierender Eingriff in das bevorstehende Spiel des Alleinspielers zu werten. Aufgrund dieser Äußerung ist es dem Alleinspieler nicht mehr zuzumuten, ein Spiel unter regulären Bedingungen durchzuführen. Daher hat ein Schiedsrichter zu entscheiden, welches Spiel dem Alleinspieler unter Berücksichtigung des letzten Reizwertes und der auf der Hand vorhandenen oder fehlenden Spitzen als gewonnen gutzuschreiben ist. Nimmt der Alleinspieler allerdings nach der Äußerung von Hinterhand den Skat auf, hat er kein Recht mehr, den Regelverstoß zu reklamieren (siehe ISkO 4.5.10). In diesem Fall gilt der Regelverstoß als nicht begangen und der Alleinspieler muss ein Spiel ansagen und durchführen, das seinem Ausgang entsprechend gewertet wird.
SkGE 162-2008:
Anfrage:
Der Alleinspieler spielt einen „Grand“ und legt nach dem 6. Stich (vor Spielentscheidung), als die Gegenpartei sich noch im „Schneider“ befindet, seine Karten auf: „Kreuz-Bube“ (der letzte im Spiel befindliche Bube), „Herz-Ass“, „Pik-Ass“ und „Pik-König“. Dabei sagt er: „Ich gewinne, ihr bekommt noch einen Stich mit der ‚Pik-10‘ und seid ‚schneiderfrei‘“ (bekäme die Gegenpartei noch einen Stich auf die „Pik-10“, wäre sie wirklich „schneiderfrei“). Dem Alleinspieler ist jedoch entgangen, dass die „Pik-10“ bereits gefallen ist (bzw. alternativ blank sitzt), sodass er gar keinen Stich abgibt. Deswegen verlangt nun aber ein Gegenspieler Spielverlust, da hierdurch die Erklärung des Alleinspielers unzutreffend geworden sei. Zum einen gebe er nämlich keinen statt einen Stich ab, zum anderen bleibe die Gegenpartei damit entgegen der Ankündigung des Alleinspielers „Schneider“. Demgegenüber will der Alleinspieler sein Spiel in der Gewinnstufe „Schneider“ gutgeschrieben bekommen, da die Gegenpartei sowohl bei regulärem Spielverlauf als auch durch die Spielabkürzung „Schneider“ bleibe.
Entscheidung:
Der Alleinspieler gewinnt sein Spiel. Die Gewinnstufe „Schneider“ darf ihm jedoch nicht berechnet werden.
Begründung:
Der Alleinspieler ist jederzeit berechtigt, eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung vorzunehmen. Mit dem Aufdecken (Vorzeigen) der Karten muss der Alleinspieler aber eine zutreffende Erklärung abgeben, aus der einwandfrei hervorgeht, wie viele Stiche er noch abgeben muss bzw. kann. Ohne Abgabe einer Erklärung ist er verpflichtet, alle weiteren Stiche zu erhalten.
Mit seiner Erklärung („Ich gewinne, ihr bekommt noch einen Stich mit der ‚Pik-10‘ und seid ‚schneiderfrei‘.“) gibt der Alleinspieler klar und eindeutig zu verstehen, dass er sein Spiel nur gewinnen will und keine weiteren Gewinnstufen („Schneider“) beansprucht. Die Gegenspieler sind nicht verpflichtet, dem Alleinspieler nachzuweisen, dass sie bei einer regulären Spieldurchführung im „Schneider“ geblieben wären oder nicht. Dementsprechend muss der Alleinspieler auch auf die bei ordnungsgemäßem Weiterspiel eventuell erzielte(n) Gewinnstufe(n) verzichten.
Wenn der Alleinspieler während des Spiels den Überblick verloren hat und nicht mehr weiß, welche Karten schon gefallen oder noch im Spiel sind (oder welche Karten blank stehen), ist seine Erklärung (z. B. „Ich gewinne, ihr raus.“) ebenfalls bindend.
Gibt der Alleinspieler, wie im oben genannten Fall („Ich gewinne, ihr bekommt noch einen Stich mit der ‚Pik-10‘ und seid ‚schneiderfrei‘“), eine Erklärung ab, die aufgrund des Kartensitzes nicht zutrifft und ihm selbst einen Nachteil (Verzicht auf weitere Gewinnstufen) bringt, darf ihm diese nicht als unzutreffende Erklärung, die zum Spielverlust führen würde, ausgelegt werden. In diesem Fall hat der Alleinspieler sein Spiel „einfach“ (ohne weitere Gewinnstufen) gewonnen.
Würde die Entscheidung anders ausfallen, könnten die Gegenspieler fadenscheinige Gründe suchen, um die Aussage des Alleinspielers von einer richtigen in eine unrichtige umzuwandeln. Beispiel: Der Alleinspieler führt bei einem Grandspiel den letzten im Spiel befindlichen „Buben“ und „Ass“, „König“ und „Dame“ einer Farbe. Er kürzt das Spiel ab mit den Worten: „Die ‚10‘ macht noch einen Stich.“ Der Gegenspieler, der die „10“ zweifach besetzt hat, bleibt aber unter „König“ und „Dame“ oder gibt auf das gespielte „Ass“ die „10“ und beansprucht jetzt Spielverlust für den Alleinspieler, weil dessen Erklärung nicht zutreffend war.
Der Alleinspieler kann in solchen Fällen seine Aussage auch anders formulieren, z. B. „Wenn die ‚10‘ blank steht, bekomme ich den Rest“ oder „Wenn die ‚10‘ besetzt steht, bekommt ihr noch einen Stich“. Bei solchen Aussagen kann es nicht zu Unstimmigkeiten kommen, und das Spiel wird so gewertet (mit oder ohne „Schneider“), wie es ausgegangen ist.
Nach den Bestimmungen der ISkO kann (muss) jedes Spiel bis zu Ende durchgespielt werden. Keiner ist verpflichtet, ein Spiel abzukürzen. Nimmt der Alleinspieler eine Spielabkürzung vor und gibt dabei eine oder mehrere Erklärungen ab, hat er sich selbst an seine Aussage(n) gebunden und ist verpflichtet, diese auch einzuhalten (siehe auch SkGE 391-2007).
SkGE 181-2008:
Anfrage:
Bei einem „Null-Ouvert-Hand“ führt der Alleinspieler u. a. 7, 8, 9 und drei weitere Karten einer Farbe. Er weiß nicht, dass im Skat die restlichen beiden Karten dieser Farbe liegen, muss aber eine Karte dieser Farbe ausspielen, da er ansonsten keine sichere Ausspielkarte hat. Dass er durch dieses Ausspiel zwangsläufig den Stich macht, kann er demnach nicht wissen. Direkt nach dem Ausspiel gibt jedoch Mittelhand das Spiel auf. Hat der Alleinspieler hierdurch sein Spiel gewonnen? Abwandlung: Wie wäre zu entscheiden, wenn der Alleinspieler alle acht Karten dieser Farbe auf der Hand hätte, eine davon ausspielte, aber Mittel- oder Hinterhand vor Beigabe einer Karte aufgäbe?
Entscheidung:
Der Alleinspieler hat sein Spiel gewonnen.
Begründung:
Mit der (voreiligen) Spielaufgabe von Mittelhand ist das Spiel als beendet anzusehen und dem Alleinspieler als gewonnen anzuschreiben. Der Gegenspieler in Hinterhand kann nicht verlangen, dass das Spiel durchgeführt wird. Er muss nach ISkO 3.5.2 Fehler und Versäumnisse seines Partners mittragen (gemeinsame Haftung). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn dem Alleinspieler beim Ausspiel selbst klar gewesen sein muss, dass er mit diesem Ausspiel verliert. Das wäre der Fall, wenn er z. B. eine Karte einer Farbe ausspielte, die nach seinem Blatt und den von ihm gedrückten Karten von keinem Gegenspieler übernommen werden könnte (Der Skat bei einem Handspiel erfüllt diese Bedingung naturgemäß nicht). Diese Konstellation umfasst – neben dem Ausspiel der höchsten Karte einer Farbe (oder auch einer niedrigeren, wenn der Alleinspieler ebenfalls alle höheren führt) – auch das Ausspiel einer beliebigen Karte einer Farbe, von welcher der Alleinspieler alle Karten in seinem Blatt oder im gedrückten (!) Skat hat. Dann kann auch die Spielaufgabe eines Gegenspielers am Spielverlust des Alleinspielers nichts mehr ändern.
SkGE 183-2008:
Anfrage:
Anfrage zur Regelauslegung von 3.2.2. Bei meinem letzten Arbeitstreffen mit meinen Schiedsrichtern wurde mir folgende Frage gestellt: Der Kartengeber ist aufgrund eines gesundheitlichen Handicaps (hier: der Arm ist gebrochen, Gipsarm) nicht in der Lage, die Karten zu mischen. Der Spieler in Hinterhand übernimmt diese Aufgabe. Jetzt kommt’s: Er mischt die Karten, hebt anschließend ab und legt dann die Karten dem Kartengeber zur Verteilung hin. Dies wird von den anderen beiden beanstandet. Der Spieler in Hinterhand besteht jedoch darauf: „Mein Kartenglück hebe ich selbst ab“ (3.2.5). Er besteht somit darauf, dass Hinterhand gemäß 3.2.2. abheben muss. Es gibt keine Regelung, welche Spieler, wie im geschilderten Fall, die Karten hätten mischen und abheben müssen, oder doch?
Entscheidung/Begründung:
Nicht alle Ausnahmefälle, die am Spieltisch aufkommen, können in der ISkO detailliert aufgeführt und geregelt werden. Einer dieser Fälle ist, wenn einer der Mitspieler durch eine Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Karten zu mischen und/oder zu verteilen. In solchen Fällen muss am Tisch darüber entschieden werden, wie das zu handhaben ist. In der Regel wird dann das Mischen und Verteilen der Karten von einem (oder im Wechsel) der anderen Spieler übernommen. Logisch (aber nicht extra geregelt) ist, dass der Spieler, der die Karten mischt, nicht selbst abheben darf. Wenn er auf seinem Recht als Abheber besteht, muss ein anderer Spieler die Karten mischen und der rechts neben dem Kartengeber sitzende Spieler hebt ab. Würde die Entscheidung anders ausfallen, könnte dem betroffenen Spieler unterstellt werden, dass er beim Mischen und Abheben zu seinen Gunsten manipulieren könnte. So haben wir solche eventuell aufkommenden Unterstellungen (Verdächtigungen) schon im Vorfeld unterbunden. Ich glaube nicht, dass es notwendig ist, eine Bestimmung der ISkO wegen dieses (oder eines anderen) Ausnahmefalls zu ändern.
SkGE 252-2008:
Anfrage:
Mittelhand will einen riskanten „Grand-Hand ‚Schneider‘ angesagt“ ohne eine Spitze (aber mit drei Buben) spielen. Sie passt jedoch, als Hinterhand, die einen noch riskanteren „Grand-Hand“ ohne vier Spitzen spielen möchte, nach „120“ auch noch „144“ bietet. Noch bevor Hinterhand ihr Spiel ansagen kann, sagt Mittelhand: „Gegen meine drei Buben wirst du Abreizer ganz schön auflaufen.“ Hinterhand beansprucht daraufhin Spielgewinn wegen Kartenverrats und will sich von einem Schiedsrichter ein Spiel gutschreiben lassen. Dann stellt sich jedoch heraus, dass sich der „Kreuz-Bube“ im Skat befindet. Zudem meint der Schiedsrichter, dass Hinterhand kein spielbares Grandspiel auf der Hand habe. Hinterhand will trotzdem 144 Punkte gutgeschrieben bekommen für einen „Grand“ mit einem, Spiel zwei, „Hand“ drei, „Schneider“ vier, angesagt fünf, „Schwarz“ sechs. Ist diesem Verlangen zu entsprechen?
Entscheidung:
Der Alleinspieler in Hinterhand hat ein Spiel verloren.
Begründung:
Es ist unbestreitbar, dass durch die Bemerkung von Mittelhand „Gegen meine drei Buben wirst du Abreizer ganz schön auflaufen“ ein Kartenverrat stattgefunden hat. Dem Alleinspieler ist daher nicht mehr zuzumuten, ein Spiel durchzuführen. Ein Schiedsrichter hat zu entscheiden, welches Spiel dem Alleinspieler aus vernünftigen Gründen und unter Zugrundelegung des letzten Reizwertes und der Zahl der vorhandenen oder fehlenden Spitzen als gewonnen gutzuschreiben ist. Das wäre die richtige Entscheidung, wenn nicht der „Kreuz-Bube“ im Skat gelegen hätte.
Durch den „Kreuz-Buben“ im Skat kann der Alleinspieler bei einem Reizwert von „144“ kein gewinnbares Spiel mehr durchführen. Der Alleinspieler hat (ohne es zu wissen) bereits ein Spiel verloren, als der Reizvorgang beendet war und er Alleinspieler geworden ist.
Selbst bei allen (theoretisch) möglichen Zusatzstufen würde sich die Berechnung des Spiels wie folgt ergeben: Mit einem, Spiel zwei, „Hand“ drei, „Schneider“ vier, „Schneider“ angesagt fünf. 5 x 24 = 120 Punkte. Da es theoretisch ausgeschlossen ist, dass der Alleinspieler sein Spiel in der Stufe „Schwarz“ gewinnt, kann ihm diese auch (ausnahmsweise) nicht angerechnet werden.
ISkO 5.4.3: „Ein überreiztes Spiel, bei dem das Erreichen einer erforderlichen höheren Gewinnstufe für den Alleinspieler vor dem ersten Stich theoretisch ausgeschlossen ist – zum Beispiel Schwarz im Handspiel ohne 1 Spitze –, kann nicht durch Regelverstoß der Gegenpartei gewonnen werden.“
Anders zu entscheiden wäre, wenn nicht der „Kreuz-“, sondern der „Herz-Bube“ im Skat gelegen hätte. In diesem Fall hätte man nach ISkO 4.1.5 (siehe unten) dem Alleinspieler (er hat ja noch keine Spielansage vorgenommen) zubilligen müssen, dass er „Hand“ und „Schneider“ hätte ansagen können (wollen). Dann hätte sich die Berechnung des Spiels wie folgt ergeben: Ohne zweien, Spiel drei, „Hand“ vier, „Schneider“ fünf, „Schneider“ angesagt sechs. 6 x 24 = 144 Punkte. In diesem Fall wäre der Reizwert von „144“ erreicht worden und man hätte dem Alleinspieler das Spiel gutschreiben müssen.
ISkO 4.1.5: „Ist der Alleinspieler gezwungen, eine höhere Gewinnstufe zu erreichen, muss ihm bei unberechtigtem Ausspielen oder einem anderen Regelverstoß der Gegenpartei die fällige Gewinnstufe ausnahmsweise zuerkannt werden, sofern diese noch nicht von den Gegenspielern erreicht wurde (siehe aber 5.4.3).“
Anmerkung: Mittelhand mag sich darüber geärgert haben, dass sie ihr beabsichtigtes Spiel (trotz der drei Buben) nicht erhalten hat. Das berechtigt sie aber nicht dazu, solche Äußerungen (Kartenverrat) abzugeben. Wenn der „Kreuz-Bube“ nicht im Skat liegt, sondern bei Vorhand sitzt, und Hinterhand sein Spiel aufgrund des Kartensitzes (bei richtiger Spielweise der Gegenspieler) in keinem Fall gewinnen kann, hat Mittelhand aufgrund ihrer voreiligen Bemerkung dem Alleinspieler das Spiel geschenkt. Nach Beendigung des Spiels hätte diese Bemerkung keinen Einfluss mehr auf das bereits durchgeführte Spiel gehabt. Man sollte also beim Spiel erst nachdenken und dann reden. Dabei ist mir der Spruch eingefallen: Vor Inanspruchnahme des Mundwerks Gehirn einschalten. Soweit vorhanden.
SkGE 257-2008:
Anfrage:
Nachdem gegeben wurde, bemerkt Mittelhand als einziger Spieler, dass 3 Karten im Skat liegen (und Hinterhand eine Karte zu wenig empfangen hat). Deswegen reizt Mittelhand, obwohl sie kein Spiel (und insbesondere keine Vollen und Buben) hat, und kommt bei „23“ ans Spiel. Zur Überraschung ihrer Mitspieler sagt sie einen „Grand Ouvert“ an und besteht darauf, ihn gutgeschrieben zu bekommen, obwohl ihre Mitspieler meinen, dass man einen „Grand Ouvert“ ohne „Kreuz-Buben“ nicht gewinnen kann. Der herbeigerufene Schiedsrichter ist unschlüssig, stellt dann aber fest, dass Mittelhand überhaupt kein gewinnbares Spiel auf der Hand hat. Daraufhin sagt Mittelhand, sie würde sich notfalls auch ein anderes Spiel anschreiben lassen; mindestens ein „Grand“ ohne vier Spitzen sollte es dann aber schon sein, auch wenn sie nach wie vor lieber einen „Grand Ouvert“ gutgeschrieben bekäme.
Wie ist zu entscheiden?
Entscheidung/Begründung:
[…]
Wenn nach beendetem Reizen und vor der Spielansage des Alleinspielers ein Regelverstoß der Gegenpartei (z. B. Kartenverrat) begangen wird, hat der Alleinspieler sofort ein Spiel gewonnen. Aber nicht der Alleinspieler (dieser würde immer das höchste Spiel ansagen) entscheidet darüber, welches Spiel ihm als gewonnen anzuschreiben ist, sondern ein hinzugezogener Schiedsrichter entscheidet, welches Spiel aus vernünftigen Gründen und unter Berücksichtigung des letzten Reizwertes und der Zahl der vorhandenen oder fehlenden Spitzen dem Alleinspieler als gewonnen angeschrieben wird.
Ist der Alleinspieler jedoch mit dem vom Schiedsrichter vorgeschlagenen Gewinnspiel nicht einverstanden, kann er ein anderes (höherwertiges) Spiel ansagen, das mindestens der letzten Reizhöhe entsprechen muss. Dieses Spiel muss dann aber in der üblichen Weise durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet werden.
Um zu verhindern, dass solche unsinnigen Spielansagen (wie in ihrem geschilderten Fall) vorgenommen und vom Schiedsrichter auch noch bestätigt werden, ist in der ISkO die Bestimmung 5.4.3 (siehe unten) eingearbeitet. Die Bestimmung ist zwar in erster Linie für überreizte Spiele vorgesehen, kann aber auch in anderen Fällen angewendet werden.
Ihr regelkundiger Alleinspieler (der sich nur einen Vorteil verschaffen will) hat aufgrund der 3 Karten im Skat ein Spiel angesagt, das er auch theoretisch nicht gewinnen kann. Ohne einen Buben ist das Spiel als „Grand Ouvert“ schon bei der Spielansage verloren. Ein Spiel, das theoretisch nicht zu gewinnen ist, kann auch nicht durch einen Regelverstoß der Gegenpartei gewonnen werden.
ISkO 5.4.3: „Ein überreiztes Spiel, bei dem das Erreichen einer erforderlichen höheren Gewinnstufe für den Alleinspieler vor dem ersten Stich theoretisch ausgeschlossen ist – zum Beispiel Schwarz im Handspiel ohne 1 Spitze –, kann nicht durch Regelverstoß der Gegenpartei gewonnen werden.“
[Anders ist zu entscheiden, wenn der Alleinspieler den 3-Karten-Skat noch nicht aufgenommen und noch kein Spiel angesagt hat. Dann] ist davon auszugehen, dass der Gegenspieler versehentlich den Skat aufgenommen und dafür den ersten oder dritten Wurf seiner Karten liegen gelassen hat. Da die Unstimmigkeit der Karten zwar nach beendetem Reizen, aber noch vor der Aufnahme des Skats festgestellt wurde, kann die Situation noch nach ISkO 3.3.10 behoben werden. Da der Alleinspieler die entstandene Situation nicht verschuldet hat, darf ihm daraus kein Nachteil entstehen. Aus diesem Grund werden aus den 9 Handkarten des Gegenspielers (in diesen befindet sich der ursprüngliche Skat) vom Kartengeber 2 Karten als Skat gezogen und dem Spieler werden die 3 auf dem Tisch liegenden Karten ausgehändigt. Da jetzt die ordnungsgemäße Kartenverteilung wieder hergestellt ist, kann der Alleinspieler nach ISkO 3.3.10 entscheiden, ob das Spiel als eingepasst in die Spielliste eingetragen wird oder ob er den Skat aufnimmt und ein Spiel (mit dem Risiko, dass einer der Gegenspieler die Karten des Skats kennt) durchführt. Dieses Spiel wird dann seinem Ausgang entsprechend gewertet.
ISkO 3.3.10: „Will jemand ein Spiel machen, obwohl der Skat von einem Spieler vor Beendigung des Reizens aufgenommen wurde, hat der Kartengeber aus den 12 Karten, die vom Schuldigen zu mischen sind, zwei Karten als Skat verdeckt zu ziehen. Der ursprünglich gelegene Skat ist nur dann auszuhändigen, wenn er von allen Spielern eindeutig ausgemacht werden kann. Wird dieser Regelverstoß vor Beendigung des Reizens begangen, aber erst nach Beendigung des Reizens festgestellt, muss der Alleinspieler vor Skataufnahme entscheiden, ob er spielen oder einpassen will.“
SkGE 274-2008:
Anfrage:
Nach ordnungsgemäßem Geben und Ermittlung von Vorhand als Alleinspieler fällt Hinterhand nach Beendigung des Reizens, aber vor der Spielansage eine Karte verdeckt herunter, was sie auch bemerkt, aber zunächst zu ignorieren scheint. Schließlich sagt Vorhand ihr Spiel an und spielt aus – und verlangt umgehend Spielgewinn, weil Hinterhand während des Spiels zu wenig Karten auf der Hand habe. Davon zunächst unbeeindruckt, gibt Mittelhand eine Karte bei. Hinterhand hält das Verlangen von Vorhand ebenfalls für einen schlechten Scherz. Deswegen nimmt sie die verdeckt heruntergefallene Karte wieder auf und gibt ebenfalls eine Karte bei (allerdings nicht diejenige, die zuvor verdeckt heruntergefallen ist). Doch Vorhand verlangt weiterhin Spielgewinn. Dem hält Hinterhand entgegen, es werde immer erst dann, wenn ein Spieler mit dem Beigeben einer Karte dran sei, überprüft, ob er zu wenig oder zu viele Karten auf der Hand habe. Dies bezweifelt Vorhand; selbst wenn dem so sei, gelte die Spielansage des Alleinspielers als zusätzlicher Beurteilungspunkt. Der anschließend herbeigerufene Vereinsschiedsrichter ist sich nicht sicher, entscheidet aber vorläufig zugunsten der Gegenpartei. Ist das richtig bzw. wie ist zu entscheiden? Und wäre genauso zu entscheiden, wenn Hinterhand z. B. nach Beigabe einer Karte in den 1. Stich eine Karte verdeckt herunterfiele, sie diese aber vor Beigabe einer Karte in den 2. Stich wieder aufhöbe?
Entscheidung:
Das Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.
Begründung:
Der Alleinspieler hat seinen Spielgewinn zu voreilig geltend gemacht. Jeder am Tisch hat mitbekommen, dass Hinterhand eine Karte heruntergefallen ist. Diesem Spieler muss man auch die Möglichkeit geben, die heruntergefallene Karte wieder aufzunehmen. Wenn der Spieler vor Zugabe seiner Karte auf den im Gang befindlichen Stich die heruntergefallene Karte aufgehoben hat, führt er auch die richtige Anzahl von Handkarten. In diesem Fall ist das Spiel durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.
Nur wenn der Spieler auf den im Gang befindlichen Stich eine Karte zugibt und erst danach die heruntergefallene Karte aufheben will, würde ISkO 4.2.6 (siehe unten) in Kraft treten. In diesem Fall hätte der Spieler im Laufe des Spiels die unrichtige Anzahl von Handkarten und das Spiel wäre (wenn es noch nicht entschieden ist) zugunsten des Alleinspielers zu werten.
Auch der in ihrem Nachsatz aufgeführte Fall müsste so wie oben entschieden werden. Der Spieler muss die beim 1. Stich heruntergefallene(n) Karte(n) wieder aufgenommen haben, bevor er die Karte auf den Folgestich zugibt.
In den Bestimmungen der ISkO kann nicht jedes einzelne Problem aufgeführt und detailliert wiedergegeben werden. Wenn die Bestimmungen fair, sachlich und vernünftig ausgelegt und begründet werden, kann auch keiner der Mitspieler ein fadenscheiniges Recht (ISkO 4.5.2 siehe unten) suchen.
ISkO 4.2.6: „Besitzt ein Spieler trotz ordnungsgemäßer Kartenverteilung im Laufe des Spiels zu wenig oder zu viel Karten, weil er fehlerhaft gedrückt, doppelt bzw. nicht zugegeben oder es in irgendeiner anderen Form verschuldet hat, ist das Spiel zugunsten der Partei mit der richtigen Anzahl von Karten entsprechend den Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 beendet. Eine höhere Gewinnstufe erfordert den Nachweis, dass sie bei regelgerechtem Spiel sicher erreicht worden wäre.“
ISkO 4.5.2: „Alle Teilnehmer haben sich in jeder Situation fair, sachlich und sportlich zu verhalten und kein fadenscheiniges Recht zu suchen.“
SkGE 275-2008:
Anfrage:
Hinterhand spielt einen „Null“. Nachdem Vorhand mit der „Herz-Dame“ eröffnet hat, überlegt Mittelhand lange, welche ihrer Herz-Karten sie beigibt. Währenddessen wirft Hinterhand ihre Karten offen in die Tischmitte und sagt: „Scheiße, wenn du kein Herz hast, habe ich verloren.“ Nahezu zeitgleich bedient Mittelhand nun mit dem „Herz-König“. Daraufhin zeigen Vor- und Mittelhand ihre Karten vor, wodurch die Richtigkeit der Aussage von Hinterhand bestätigt wird, d. h. dadurch, dass Mittelhand Herz auf der Hand hat, gewinnt Hinterhand den „Null“ bei gewöhnlichem Spielverlauf. Vor- und Mittelhand gehen aber davon aus, dass Hinterhand ihr Spiel aufgegeben hat. Demgegenüber will Hinterhand ihre Karten wieder aufnehmen und beansprucht Spielgewinn, da sie ihrer Meinung nach eine zutreffende einschränkende Erklärung beim Aufdecken ihrer Karten abgegeben habe. Der Kartengeber unterstützt dieses Anliegen und behauptet, ISkO 4.3.6 sei wegen des Wortes „Augen“ nicht auf Nullspiele anwendbar. Die Gegenspieler hingegen meinen, dass eine Partei, die das Spiel noch nicht gewonnen hat, bei jeder Spielart durch offenes Hinwerfen der Karten das Spiel aufgeben kann. Was ist richtig bzw. wie ist zu entscheiden? Und wäre genauso zu entscheiden, wenn Hinterhand ihre Karten bei gleicher Aussage verdeckt in die Tischmitte geworfen hätte?
Entscheidung:
Der Alleinspieler muss seine Karten „offen“ liegen lassen. Das Spiel ist weiter durchzuführen und muss seinem Ausgang entsprechend gewertet werden.
Begründung:
Offenes Hinwerfen der Karten beendet nach ISkO 4.3.6 (siehe unten) das Spiel (wenn es noch nicht entschieden ist) zugunsten der anderen Partei. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um ein Farb-, Grand- oder Nullspiel handelt.
Der von Ihnen geschilderte Fall ist aber nicht nach ISkO 4.3.6, sondern nach ISkO 4.3.4 (siehe unten) zu entscheiden. Mit dem offenen Hinwerfen und der Aussage: „…wenn du kein Herz hast, habe ich verloren“ hat der Alleinspieler eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung vorgenommen und dazu eine einschränkende Erklärung abgegeben.
Durch das lange Überlegen von Mittelhand ist bei dem Alleinspieler der Eindruck entstanden, dass Mittelhand kein Herz führt und überlegt, welche Fehlfarbe sie abwerfen soll. Da der Alleinspieler sich nicht vorführen lassen wollte, hat er seine Karten (vielleicht auch verärgert) offen weggeworfen und dazu die o. a. Erklärung abgegeben. Nach dieser Aussage erklärt der Alleinspieler sein Spiel als verloren, wenn Mittelhand kein Herz auf der Hand hat.
Die Bestimmungen von ISkO 4.3.6 und der damit verbundene Spielverlust würden nur dann eintreten, wenn der Alleinspieler die Karten ohne Abgabe einer Erklärung offen hingeworfen hätte. In diesem Fall hätte der Alleinspieler, gleich wie der Kartenstand bei den Gegenspielern ist, sein Spiel sofort verloren.
Da der Alleinspieler durch seine voreilige Handlungsweise Verursacher der entstandenen Situation ist, muss er auch die daraus entstehenden Folgen tragen. Das gegenseitige Vorzeigen der Karten von Vor- und Mittelhand wäre ohne die überzogene Reaktion des Alleinspielers nicht erfolgt. Er muss daher das Sichtbarwerden der Karten billigend in Kauf nehmen. Die beiden Gegenspieler nehmen ihre Karten wieder auf, wobei der Alleinspieler seine offen hingelegten Karten liegen lassen muss. Der Alleinspieler war nicht gezwungen, seine Karten offen hinzuwerfen; damit hat er der Gegenpartei nur einen Vor- und sich selbst einen Nachteil verschafft. Das Spiel ist weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.
Auch wenn der Alleinspieler seine Karten verdeckt hinwirft und ein Erklärung (z. B. „Wenn vier Herz auf einer Hand stehen, habe ich verloren“) abgibt, ist das zulässig. Trifft es zu, dass vier Herz auf einer Hand stehen, hat der Alleinspieler sein Spiel unabhängig davon, wie die anderen Karten verteilt sind, verloren. Stehen die vier Herz nicht auf einer Hand, muss der Alleinspieler seine (verdeckt hingeworfenen) Karten wieder aufnehmen und das Spiel ist durchzuführen.
ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Vorzeigen seiner Karten während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer zutreffenden Erklärung zeigt der Alleinspieler an, dass er alle
weiteren Stiche macht. Trifft das nicht zu, ist das Spiel beendet. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf dieselbe Weise an, keinen Stich zu erhalten.“
ISkO 4.3.6: „Offenes Hinwerfen der Karten beendet das Spiel für die betreffende Partei mit den von ihr bis dahin eingebrachten Augen (siehe aber 4.3.1).“