5.5.4

Fragen zur ISkO

Moderator: Taronga

5.5.4

Beitragvon Skymaster » 31. Okt 2006 17:01

Der Einsatz ist vorher zu vereinbaren. Er beträgt 0
bis maximal 1 Cent je Wertungspunkt. Bruchteile
werden nach oben aufgerundet. Bei Bargeldskat
wird der Betrag für ein verlorenes Spiel erst nach
dem Aufrunden verdoppelt (siehe SkWO 9.2).

Ich hab aber schon erlebt das auch höher gespielt wurde.
Kann man dann bei verlust nur max. 1 cent je Wertungspunkt
bezahlen und sich auf
ISKO 5.5.4 berufen ?

:twisted:
Skymaster
Zähl' Trumpf und Augen allemal, so hast du nie die "Qual der Wahl", ob Abzuwerfen oder Stechen, und must für's Spiel nicht auch noch blechen!
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Beitragvon futler » 31. Okt 2006 21:45

LOL Skymaster!

Entweder ZOCKT man oder man lässt es bleiben!!!!!! 8)

Und wenn man ZOCKT, dann zahlt man auch!!!!!

Spielschulden sind Ehrenschulden!!!

:?: :idea: :?:

ALLET KLARO??? :) :D :)

Gruß,
futler
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Beitragvon Mysticus » 1. Nov 2006 02:35

Wir spielen eigentlich nie unter 1 Cent, sondern in der Kneipe auch mal 2 oder 3 Cent, aber im Online-Skat bin ich nicht so der Freund von hohen Einsätzen.

Kenne genug Leute, die um 10 Cent pro Punkt spielen, da lassen die sich bestimmt nicht von der Skatordnung bremsen.

Spielschulden sind Ehrenschulden.

Mysticus
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Beitragvon Skatfuchs » 1. Nov 2006 20:23

Hallo Sky und Pinnies,

das erinnert mich an ein Spiel, welches sich 1969 in Köln ereignete und deutschlandweit längere Zeit die Gemüter so erhitzte, dass es sogar eine halbe Seite in der Bildzeitung füllte. Mittelhand hielt nach Skataufnahme folgendes Blatt:
kras kr10 kr07 heas he10 he09 pias pi10 pi07 kaas ka10 ka09
Er drückt die beiden roten Asse und sagt siegessicher beim Pfennigskat Grand an. Dem sofortigen Kontra folgt ein Re und endet erst mit "Hisch". Vorhand zieht Herz-Dame an, Mittelhand übernimmt mit der Zehn und Hinterhand sticht mit dem Karo-Buben. Hinterhand spielt Kreuz-König, Mittelhand übernimmt mit dem As und Vorhand sticht mit Pik-Bube ein. Den weiteren Verlauf kann man schnell erahnen, wenn man die Karten von Vorhand und Hinterhand kennt, die denkbar ungünstig stehen.

Mittelhand bekommt keinen Stich und wird schwarz gespielt!

Der arme Verlierer musste dafür 134,40 Mark bezahlen, was ihm so sehr erzürnte, dass er eine Selbstanzeige erstattete. Alle drei Spieler mussten daraufhin eine Geldbusse von je 100.- Mark zahlen. :lol: :cry: :lol:

Da hat ihm seine Selbstanzeige aber wenig geholfen!! Angeblich soll der Spieler danach nie wieder ein Skatblatt angegriffen haben!?!

Soweit sollte es aber nie kommen, deshalb auch beim Geldskat nur um das spielen, was man auch verlieren kann! :oops:
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Beitragvon futler » 1. Nov 2006 22:22

Nette Anekdote Skatfuchs hat mir gefallen! :)

..aber noch was zur Selbstanzeige?!
Skat ist doch kein Glücksspiel,
darf man es trotzdem nicht um Geld spielen?


Gruß,
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Beitragvon Elrabos » 2. Nov 2006 09:12

Ich wundere mich auch ein wenig darüber, dass alle eine Geldbusse zahlen mussten...

Worin liegt denn die verbotene Handlung?
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Beitragvon Skatfuchs » 2. Nov 2006 13:25

Hallo,

mit der rechtlichen Seite des Spieles habe ich mich nicht befasst.
Möglicherweise wurde es als Ordnungswidrigkeit geahndet. Wie aber die Statuten der Stadt Köln um diese Zeit aussahen und um welche Beträge man spielen konnte, kann ich nicht sagen.
Mich hatte mehr das Spiel interessiert, da man in der damaligen allgemeinen Aufregung wohl völlig übersehen hatte, dass es bei einer anderen Skatlegung und dem Aufschlag von VH ohne weiteres gewinnbar war; trotz des ungünstigen Kartenstandes!
Ich hatte das Spiel aber schon einmal im alten Forum als "meinen Einstand" gepostet und weis nicht, ob es noch einmal von Interesse ist?
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Beitragvon todo » 2. Nov 2006 15:07

Skatfuchs hat geschrieben:mit der rechtlichen Seite des Spieles habe ich mich nicht befasst. Möglicherweise wurde es als Ordnungswidrigkeit geahndet.

"(Die Skatrunde bestand aus vier Mann und der "Sitzende" mußte ebenfalls ausbezahlt werden.)
Vor dem Richter trafen sich die zerstrittenen Skatbrüder dann wieder. Ernst H. hatte Anzeige gegen sich selbst und seine Mitspieler erstattet. Wegen verbotenen Glücksspiels. Jeder wurde zu 100
[D-]Mark Geldbuße verdonnert."

in: Skat-Jahrbuch '70. Ein Almanach mit vielen unterhaltenden Beiträgen und Berichten über das Skatjahr. ASS-Verlag Leinefelden b. Stuttgart [Hrsg.], 1970; S. 12
______________________________________________

Es mußten also insges. 400 DM geblecht werden.
Auch daß der erzürnte Verlierer nie wieder Skatkarten angefaßt hätte, ist Legende. Er schwor lediglich, nie wieder um Geld zu skaten.
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Beitragvon Skatkommentator » 3. Nov 2006 05:43

@Skymaster: Da hast du aber - gerade für die angehenden Juristen unter uns - eine sehr interessante, aber auch nicht so leicht zu beantwortende Frage gestellt (Standardantwort eines Juristen: "Es hängt davon ab...")

Eins vorneweg: Da mein Urlaub noch nicht zu Ende ist, verfüge ich über keine Arbeitsmaterialien und konnte deswegen keine Nachforschungen betreiben. Eigentlich müsste ich für eine solche Frage etliche Kommentare in der juristischen Bibliothek wälzen, was ich allerdings nur ungern tun möchte. Nichtsdestotrotz kann ich mich, auf mein bisher erworbenes juristisches Wissen stützend, an einer juristischen Analyse versuchen (wofür Elrabos als Rechtsreferendar fachlich besser geeignet wäre, aber vermutlich mit noch weniger Bearbeitungszeit gesegnet ist).

§ 762 Abs. 1 BGB besagt: "Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat." Das heißt: Wenn man in privater Runde, also außerhalb der ISkO-Geltung, um Geld Skat spielt, kann man die Zahlung verweigern, weil keine Verbindlichkeit begründet wurde. Aber, und das ist wichtig: Hat man trotzdem gezahlt, kann man das Geld nicht zurückfordern.

Übrigens: Dass man sich mit einer Zahlungsverweigerung zur persona non grata macht, dürfte jedem klar sein. An nicht gezahlten Wett- und Spielschulden ist sicher schon so manche Freundschaft zerbrochen.

Dummerweise ist es nun alles andere als leicht, den eben aufgezeigten Grundsatz auf den angesprochenen Fall zu übertragen. Deswegen schrieb ich auch vom Skat in privater Runde außerhalb der ISkO-Geltung. Es dürfte nämlich nicht möglich sein, die Zahlung bei ISkO-geführten Skatveranstaltungen oder beim DSkV-Mitgliedsverein mit Hinweis auf § 762 Abs. 1 BGB zu verweigern. Bei Ersterem könnte man durch die ISkO/SkWO in Verbindung mit dem Wettspielplan (= Vertrag!) der jeweiligen Veranstaltung zur Zahlung verpflichtet sein, bei Letzterem bereits durch die Vereinssatzung. Sollte ich jemals einen plötzlich Anfall von übermäßigem Geiz erleiden, werde ich mich mal näher mit dieser Thematik befassen.

Zur Ausgangsfrage: In privater Runde kann man sich natürlich nicht auf 5.5.4 ISkO berufen, was allerdings wegen § 762 Abs. 1 BGB auch gar nicht nötig ist. Bei ISkO-geführten Skatveranstaltungen und DSkV-Mitgliedsvereinen hingegen sollte man 5.5.4 ISkO zu seiner Verteidigung anführen können. Warum sollte auch ein Veranstalter/Verein, der sich der ISkO unterwirft, diese in einem bestimmten Punkt plötzlich umgehen können? Fraglich ist allerdings, ob nicht individuell bzw. für den jeweiligen Teilnehmerkreis Abweichendes mündlich oder schriftlich vereinbart werden kann. 2.2 SkWO ("Ein Spielplan regelt Rechte und Pflichten der Beteiligten. Er ist einem Vertrag wesensgleich und für Veranstalter und Teilnehmer bindend.") könnte für diese Möglichkeit sprechen (wobei eine Ermächtigung von skatrechtlicher Seite zum Vertragsschluss natürlich nicht erforderlich ist, da wir in Deutschland diese wunderschöne Vertragsfreiheit haben).

Verbindliche Antworten auf all diese Fragen kann ich leider nicht geben, aber es ist hoffentlich klar geworden, wo die Probleme liegen bzw. liegen könnten. Denn allein wegen des Ansehensverlustes ist es doch recht unwahrscheinlich, dass ein Skatspieler wirklich einmal die Zahlung verweigert.
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Beitragvon Elrabos » 3. Nov 2006 08:55

Vielleicht noch eine kleine Anmerkung zur juristischen Seite unter strafrechtlichen Gesichtspunkten.

Die sogenannte "Unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels" ist dann strafbar, und das war auch schon zu Zeiten des Reichsgerichts so, wenn es sich um ein öffentliches Glücksspiel handelt.
Dies wird jedoch auch dann angenommen, wenn es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelt, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
Es muss zu "den Gepflogenheiten der Personengruppe gehören, dem Glücksspiel eine Stätte zu bereiten".

Also aufgepasst, wie ihr seht ist euer Skatstammtisch ein Hort krimineller Energie... 8)


Im Übrigen soll ein Glücksspiel der strafrechtlichen Kommentarliteratur zufolge dann vorliegen, wenn "die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von Fähigkeiten, Kenntnissen oder vom Grad der Aufmerksamkeit des einzelnen Spielers bestimmt ist, sondern vom Zufall".

Das dürfte zumindest hier im Forum, bei den meisten nicht der Fall sein. Einige Ausnahmen dürfte es selbstverständlich geben.

Sehr merkwürdig allerdings ist der Wortlaut des §284 II StGB:
"Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glückspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glückspiel gewohnheitsmäßig veranstaltet werden." Eine geschlossene Gesellschaft ist somit als öffentlich anzusehen. :shock:
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