Vielleicht noch eine kleine Anmerkung zur juristischen Seite unter strafrechtlichen Gesichtspunkten.
Die sogenannte "Unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels" ist dann strafbar, und das war auch schon zu Zeiten des Reichsgerichts so, wenn es sich um ein
öffentliches Glücksspiel handelt.
Dies wird jedoch auch dann angenommen, wenn es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelt, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
Es muss zu "den Gepflogenheiten der Personengruppe gehören, dem Glücksspiel eine Stätte zu bereiten".
Also aufgepasst, wie ihr seht ist euer Skatstammtisch ein Hort krimineller Energie...
Im Übrigen soll ein Glücksspiel der strafrechtlichen Kommentarliteratur zufolge dann vorliegen, wenn "die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von Fähigkeiten, Kenntnissen oder vom Grad der Aufmerksamkeit des einzelnen Spielers bestimmt ist, sondern vom Zufall".
Das dürfte zumindest hier im Forum, bei den meisten nicht der Fall sein. Einige Ausnahmen dürfte es selbstverständlich geben.
Sehr merkwürdig allerdings ist der Wortlaut des §284 II StGB:
"Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glückspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glückspiel gewohnheitsmäßig veranstaltet werden." Eine geschlossene Gesellschaft ist somit als öffentlich anzusehen.