Ganz so eindeutig ist der Fall für mich nicht. 4.1.8 ISkO besagt: "Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, einen Gegenspieler am unberechtigten Ausspiel oder am Begehen eines anderen Regelverstoßes zu hindern. Bei Verstößen ergeben sich Konsequenzen aus den Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 (siehe auch 4.2.9)."
Wann der eine Gegenspieler seinen Partner am Begehen eines Regelverstoßes im Sinne dieser Vorschrift hindert, lässt sich nicht so einfach feststellen. Die Aussage "Ich bin am Ausspielen" hat das Deutsche Skatgericht nicht als Hindern im Sinne von 4.1.8 ISkO angesehen (allerdings machte hier der nicht ausspielberechtigte Gegenspieler auch keine Anstalten, unberechtigt auszuspielen), siehe Entscheidungssammlung, 4.1.8 ISkO, Fall 2 (S. 122). Die wenigen anderen zu diesem Punkt entschiedenen Fälle geben wenig Aufschluss darüber, wie in unserem Fall zu verfahren ist. In Streitfall 73 heißt es "Halt, du musst bedienen" (auf unseren Fall übertragen "Halt, du darfst nicht unberechtigt ausspielen"), und in der Entscheidungssammlung zu 4.1.8 ISkO, Fall 1 (S. 122) heißt es lapidar, der Kartengeber habe versucht, das unberechtigte Ausspielen zu verhindern.
Wir müssen uns bewusst machen, dass das Verhindern eines Regelverstoßes auf vier verschiedene Arten möglich ist: 1. Physisch (z. B. Hand ausstrecken), 2. Positiv verbal (z. B. "Ich bin am Ausspielen"), 3. Negativ verbal ("Du bist nicht am Ausspielen") und 4. Neutral verbal (z. B. wie in unserem Fall "Der Stich gehört dem Alleinspieler"); dabei kann 1. jeweils auch mit 2., 3. oder 4. kombiniert werden.
Wenn 1. (zusammen mit oder ohne 2., 3. oder 4.) oder 3. vorliegt, würde ich einen Verstoß gegen 4.1.8 ISkO immer bejahen. Das Vorliegen von 2. und 4. hingegen legt nicht zwingend einen Verstoß gegen 4.1.8 ISkO nahe. Immerhin ist es eine legitime Aussage, dass der Stich dem Alleinspieler gehört. Es ist selbstverständlich, dass diejenige Partei die Stiche einzieht, die sie gemacht hat. Das ist so selbstverständlich, dass 4.4.4 ISkO das nicht einmal erwähnen muss (4.4.4 ISkO: "Jeder Stich ist einzuziehen, folgerichtig aufeinander zu legen und bis Spielende verdeckt nachprüfbar zu belassen. Bei Zuwiderhandlungen gelten die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 [siehe aber 4.4.5]".). Dann kann aber der bloße Hinweis darauf, dass die falsche Partei den Stich eingezogen hat, nicht das Hindern am Begehen eines Regelverstoßes im Sinne von 4.1.8 ISkO darstellen. Es handelt sich dann lediglich um den Hinweis, der Alleinspieler (!) möge regelkonform spielen und sich um seine Stiche kümmern.
Aus diesem Grund würde ich auf Weiterspielen entscheiden. Womöglich bin ich der Einzige, der so entscheidet, aber von Zeit zu Zeit gefalle ich mir in der Rolle als rebellischer Abweichler.
Was sagt denn der Aufgabensteller, unser Skatwolf im Regelpelz, zu seinem eigenen Fall?