Fall a):
Vorhand ist gemäß 3.3.9 S. 1 ISkO wegen der Skataufnahme vor Beendigung des Reizens vom Reizen ausgeschlossen. Sie darf also in keinem Fall ihren "Grand-Hand" spielen. Genauer gesagt darf sie gar kein Spiel spielen, da sie aufgrund des Reizausschlusses niemals Alleinspieler gemäß 3.3.5 ISkO werden kann. Demnach kann Vorhand ihren angesagten "Grand-Hand" auch nicht wegen 3.4.6 S. 1 ISkO verlieren aufgrund einer Spielansage mit mehr als zehn Handkarten.
Will nun trotzdem Mittel- oder Hinterhand ein Spiel machen, muss Vorhand als Schuldige ihre Karten mischen, woraus der Kartengeber zwei Karten verdeckt als Skat zieht (3.3.10 S. 1 ISkO). Dieses Vorgehen ist erforderlich, weil der Skat im vorliegenden Fall definitiv nicht von allen Spielern eindeutig ausgemacht werden kann im Sinne von 3.3.10 S. 2 ISkO. Selbstverständlich können Mittel- und Hinterhand aber auch beide passen (vgl. 3.3.9 S. 2, S. 3 ISkO).
Fall b):
Hier hat unser "Skatfuchs" in Mittelhand den Skat vor Beendigung des Reizens aufgenommen, was allerdings erst nach Beendigung des Reizens bemerkt wurde.
Im Gegensatz zu Fall a) steht also mit Vorhand bereits ein Alleinspieler fest. Dieser darf nun dank 3.3.10 S. 3 ISkO entscheiden, ob er spielen oder einpassen will.
(3.3.10 S. 3 ISkO: "Wird dieser Regelverstoß [unberechtigte Skataufnahme] vor Beendigung des Reizens begangen, aber erst nach Beendigung des Reizens festgestellt, muss der Alleinspieler vor Skataufnahme entscheiden, ob er spielen oder einpassen will.")
Will Vorhand spielen, wird erneut nach 3.3.10 S. 1 ISkO verfahren (s. o.). Nach dem Wortlaut von 3.3.10 S. 1 und S. 3 ISkO könnte man übrigens rein theoretisch zuerst das Kartenziehverfahren durchführen und Vorhand dann entscheiden lassen, ob sie spielt oder einpasst, aber das wäre natürlich viel zu umständlich.