Moderator: Taronga
Ja und nein. Aber ein Gedankenspiel: Mein Schönfelder hat in etwa 4000 Seiten. Er ist so kurz aber nur, weil er eben von Juristen für Juristen geschrieben ist, denen man niccht an jeder Stelle erklären muss, was genau eine Wegnahme ist. Wollte man sowas auch noch ins Gesetz schreiben hätte der Schönfelder eher 40.000 als 4.000 Seiten. Und dabei handelt es sich nur um die wichtigeren privaten und Strafgesetze, vom öffentlichen und dem praktisch oft relevanten Landesrecht ganz zu schweigen (--> 150.000 Seiten). Meinst Du wirklich, ein Nichtjurist würde das lesen? Oder würde er lieber einen Juristen fragen, der mit 3-4 Handgriffen die richtigen Stellen findet? Denn das ist der Hauptjob eines Juristen, juristisch verkürzte Texte so zu erklären, dass die beteiligten Nicht-Juristen sie verstehen und soweit sie für deren Belange relevant sind. Insoweit musst Du Juristen vertrauen, ja.John hat geschrieben:Toll! Bedeutet nichts anderes, als dass ich gezwungen bin, Juristen zu "vertrauen"
Mir gefällt das immer noch nicht ganz. Wenn 4.4.4 wirklich so gemeint wäre, dann hätte man ihn anders formulieren sollen.
Was aber auch in der ISkO weiterhilft ist die juristische Auslegungslehre, die eine Norm nach dem:
- Wortlaut (der Norm selbst)
- Zusammenhang (mit den Normen desselben Kapitels bzw derselben Überschrift)
- Historischen Kontext (aus dem heraus eine Norm entstanden ist)
- Sinn und Zweck (was soll eine Norm eigentlich bewirken)
Weil Betonung und Argumentation nicht das Gleiche sind. Du legst nicht aus. Im aktuellen Thema beschäftigst Du Dich nicht einen Absatz damit, welchen Zweck die Strafdrohung des 4.4.4 haben könnte. Worauf sie sich bezieht, warum sie in manchen Fällen die richtige Folge ist und in anderen nicht (ich habe Dich mehrfach versucht dahin zu treiben, dass Du Dich endlich mal damit befasst, wann eine Strafe nach Deiner Meinung greift und wann nicht und warum - ich habe auch selbst Beispiele geboten, in denen ich 4.4.4 nicht für anwendbar halte und diese begründet. Leider gibst Du keine Antwort). Der Sinn einer Norm ist nicht immer nur das Herstellen eines gewünschten Verhaltens. Deswegen heißt es ja auch Sinn UND Zweck und nicht nur Sinn oder nur Zweck einer Norm.John hat geschrieben:Nur: Warum wird (wurde) mir immer widersprochen, wenn ich von diesen 4 Kriterien eben den Sinn und Zweck betone?
Pkt. 4.4.4 der ISKO bestimmt, wie gewonnene Stiche abzulegen sind. Die technische Seite ist damit klar.
Verstehe ich nicht, wird durchaus angewandt.§ 4.1.4 Hat jemand vor der Spielentscheidung unberechtigt ausgespielt oder einen anderen Regelverstoß begangen, ist das Spiel für die schuldige Partei in der Stufe einfach (nicht Schneider oder Schwarz) verloren.
Nun, dann muss diese Vorschrift entweder angewandt werden (was ich noch nie erlebt habe),
Nur muss man es dann auch durchsetzen können.
Genau daraus könnte man schließen, dass 4.4.4 eben nicht regelt, ob Stiche nebeneinander gelegt werden dürfen, denn dann bräuchte man 4.4.6 in dieser Form nicht. Vom Ergebnis her wird es den Betroffenen freilich egal sein, ob sie wegen 4.4.4 oder 4.4.6 verlieren.marvin hat geschrieben:Es gibt ja noch den 4.4.6, wonach (auch) das verdeckte Nachsehen oder Nachzählen der Stiche verboten ist.
Nein, hierbei handelt es sich um eine Privatmeinung im gleichen Rang wie Deine, meine, Johns oder Horst Seehofers Meinung. Ich glaube kaum, dass das ISkG sich jemals trauen wird, sowas zu veröffentlichen.miraisekai hat geschrieben:Soll das wirklich so sein, dass sich der Verweis auf 4.1.3 ff. nur auf das Einziehen der Stiche bezieht?
Danke für die verspätete Einsicht. Du suchst gar nicht erst nach dem Sinn einer Vorschrift, sie hat für Dich einfach keinen. Wenn eine Regelung aber keinen Sinn hätte, könnte man damit auch gar nicht argumentieren. Jede Regelung hat einen Sinn (bei Strafandrohungen immer auch Generalprävention). Manche haben einen Besseren und manche haben einen Schlechten. Wenn eine Regelung einen schlechten Sinn hat, kann man sie ändern. Aber das ist nicht Aufgabe von Schiedsrichtern sondern von dafür zuständigen Organen.John hat geschrieben:"Könnte" es vielleicht sein, dass man denken "könnte", eine unsinnige Vorschrift sollte nicht durchgesetzt werden?
Diese Regelung hat einige Zwecke, nämlich die Verhinderung von:John hat geschrieben:Ich erinnere mich mal an einen Passus der Hausordnung einer Schule "Das Schneeballwerfen im Winter ist verboten." Wenn ich mir vorstellen, was hier herauskommen würde, wenn man den (schlechten?) Sinn dieser Regel beachten würde? Straffreiheit für alle, die vor dm 21. Dezember Schneebälle werfen? Das ist doch bestimmt nicht der Sinn , den sich der Verfassen der Regel überlegt hat.
Also soll man wohl doch denken, bevor man eine Regel anwendet?
Eric hat geschrieben:Folgerichtig aufeinander bedeutet bei einem einzelnen Stich die Reihenfolger der Karten ( VH , MH , HH ).
Eric hat geschrieben:Verdeckt und nachprüfbar ist auch klar, wobei hier ein Nebeneinander Ablegen die Nachprüfbarkeit sogar erheblich erhöht.
miraisekai hat geschrieben:Eric hat geschrieben:Folgerichtig aufeinander bedeutet bei einem einzelnen Stich die Reihenfolger der Karten ( VH , MH , HH ).
Und das folgerst du woraus? Laut 4.4.4 Satz 1 ist jeder Stich folgerichtig aufeinanderzulegen. Dieser Wortlaut spricht dafür, dass damit alle vorhandenen Stiche jeweils in ihrer Gesamtheit gemeint sind. Ansonsten würde in 4.4.4 Satz 1 so etwas stehen wie: "Die Stiche und die einzelnen Karten der Stiche sind folgerichtig aufeinanderzulegen."
Genau. Es gibt verschiedene mögliche Auslegungen. Man kann alle irgendwie vertreten. Aber "Zuständig für die Auslegung und Überwachung der Regeln ist das Internationale Skatgericht (ISkG) mit seinen Schiedsrichterorganisationen.". Ein "ich verstehe das aber anders" findet nicht statt. Von vielen vertretbaren Auslegungen gibt es eben nur die eine vertretene, und die ist damit richtig. Ausnahme: Das ISkG überschreitet in Entscheidungen seine Kompetenzen.Eric hat geschrieben:Und im Endeffekt geht es ja nicht um mehr, als um die Frage, ob die vorhandene Form des 4.4.4 eben nur eine Variante als die einzig richtige ansieht, bzw. ansehen kann, oder eben , ob die Fassung - gewollt oder ungewollt - "von jener Unschärfe ist, dass sie jede spätere Interpretation zulässt" ( ok , das ist jetzt etwas übertrieben , finde aber es klingt gut ).
Sie ist erlaubt und hinreichend beantwortet.John hat geschrieben:Aber die Frage muss erlaubt sein
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