Wichtige unveröffentlichte Skatgerichtsentscheidungen

Fragen zur ISkO

Moderator: Taronga

Wichtige unveröffentlichte Skatgerichtsentscheidungen

Beitragvon Skatkommentator » 2. Apr 2008 15:42

Wichtige unveröffentlichte Skatgerichtsentscheidungen

Hier veröffentlichte Skatgerichtsentscheidungen (für die Suche mittels Strg + F): 300-2005, 263-2006, 215-2007, 224-2007, 284-2007, 391-2007, 120-2008, 148-2008, 158-2008, 162-2008, 181-2008, 183-2008, 252-2008, 257-2008, 274-2008, 275-2008, 298-2008, 320-2008, 345-2008, 374-2008, 379-2008, 385-2008, 389-2008, 390-2008, 394-2008, 101-2009, 111-2009, 121-2009, 139-2009, 154-2009, 159-2009, 176-2009, 177-2009, 191-2009, 200-2009, 205-2009, 226-2009, 283-2009, 298-2009, 303-2009, 349-2009, 377-2009, 378-2009, 378a-2009, 152-2010, 162-2010, 194-2010, 195-2010, 250-2010, 282-2010, 284(a)-2010, 293-2010, 334-2010, 364-2010, 117-2011, 144-2011, 155-2011, 232-2011, 257-2011, 270-2011, 373-2011, 374-2011, 414-2011, 102-2012, 122-2012, 135(a)-2012, 157-2012, 167-2012, 185-2012, 195-2012, 221-2012, 228-2012, 238-2012, 244-2012, 248-2012, 249-2012, 301-2012, 308-2012, 312-2012, 322-2012, 329-2012, 334-2012, 340-2012, 355-2012, 356-2012, 357-2012, 360-2012, 365-2012, 418-2012

SkGE 300-2005:

Anfrage:

Ich sage in Vorhand, bevor gereizt wird: „Ich habe einen ‚Grand‘! Hat jemand mehr?“ (d. h. im Sinne von „Reizt jemand höher als ‚einfacher‘ Grand?“). Beide Mitspieler schütteln den Kopf. Ich nehme den Skat auf, drücke und spiele zum „Grand“ aus. Daraufhin wirft ein Gegenspieler seine Karten hin und plädiert auf Spielverlust mit der Begründung, ich hätte unberechtigt den Skat aufgenommen und hätte meinen „Grand“ aus der Hand spielen müssen. Er meint, ich hätte das Spiel bereits angesagt und hätte den Skat nicht aufnehmen dürfen. Ich meinte, ich habe nur „Grand“ angesagt im Sinne von Reizwert „48“ und nicht „Grand-Hand“. Der herbeigerufene Schiedsrichter und auch der Oberschiedsrichter (??) entschieden gegen mich und der „Grand“ wurde als verloren abgeschrieben. Frage: Durfte ich meinen „Grand“ spielen, auch nachdem ich den Skat aufgenommen habe, oder ist das Vorbringen der Gegenspieler zutreffend?

Entscheidung:

Das Spiel „Grand“ ist durchzuführen und entsprechend seinem Ausgang zu werten.

Begründung:

Die Frage „Ich habe einen ‚Grand‘! Hat jemand mehr?“ wurde vor Beendigung des Reizvorganges gestellt. Erst nachdem beide Mitspieler den Kopf schüttelten war der Reizvorgang beendet und Vorhand stand als Alleinspieler fest. Er war berechtigt, den Skat aufzunehmen und hatte sich mit seiner Aussage „Ich habe einen Grand“ im Falle, dass er Alleinspieler wird, lediglich verpflichtet, sein Spiel als Grand durchzuführen.

Anders zu entscheiden wäre, wenn Vorhand erklärt hätte, dass er einen „Grand-Hand“ hat und danach (nachdem er Alleinspieler wurde) den Skat aufgenommen hätte. In diesem Fall hat er sich verpflichtet (im Falle, dass er Alleinspieler wird), einen „Grand“ aus der Hand durchzuführen und sein Spiel mit der Skataufnahme verloren. Eine Reklamation (unbegründet) wegen unberechtigter Skataufnahme hätte sofort nach Skataufnahme und nicht erst nach der Spielansage erfolgen müssen. Der Gegenspieler sucht einen fadenscheinigen Grund, um ein Spiel, das der Alleinspieler anhand seiner Karten (wahrscheinlich) nicht verlieren kann, doch noch in ein Verlustspiel für den Alleinspieler umzuwandeln.

SkGE 263-2006:

Anfrage:

Hinterhand reizt bis „40“, passt dann. Ich nehme in Mittelhand den Skat auf, drücke und taufe „Grand“. Vorhand spielt „Karo-Dame“ aus, ich übernehme mit „Karo-Ass“. Nun schüttelt Hinterhand den Kopf, zuckt deutlich sichtbar mit Zeichen des Unmutes zusammen, sieht Mitleid heischend den Kartengeber an und gibt schließlich eine „Karo-Lusche“ zu. Er war ganz offensichtlich damit unzufrieden, dass nicht „Herz“, was er gereizt hatte, ausgespielt worden war, sondern „Karo“. Zu diesem Zeitpunkt rufe ich den Schiedsrichter. Als er am Tisch erscheint, erkläre ich die Situation, sage aber nicht, dass „40“ gereizt wurde, sondern nur, dass es eine hohe Reizung gab. Nun äußert sich Hinterhand: „Also, ich reize bis 40...“. Im weiteren Verlauf bestätigt er meine Schilderung. Der Schiedsrichter entscheidet, dass das Spiel fortgesetzt werden soll und seinem Ausgang entsprechend gewertet wird. Ich hingegen will mein Spiel wegen Kartenverrats gutgeschrieben bekommen.

Entscheidung:

Die Entscheidung des Schiedsrichters wird bestätigt. Das Spiel war weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Der Schiedsrichter hat sich sicher von allen Beteiligten den Sachverhalt schildern und seine Entscheidung, weiterspielen zu lassen, nach den gegebenen Aussagen getroffen. Diese Entscheidung wird von uns bestätigt.

Laut Bestimmung 4.2.9 der ISkO haben sich alle Mitspieler jeglicher Äußerungen und Gesten zu enthalten, die geeignet sind, die Karten zu verraten oder den Spielverlauf zu beeinträchtigen. Das einfache Kopfschütteln von Hinterhand ohne weitere Gesten oder Bemerkungen ist nicht als Eingriff in das laufende Spiel und zum Nachteil des Alleinspielers zu werten. Nur wenn Hinterhand außer dem Kopfschütteln noch Äußerungen („Du musst doch Herz spielen!“, „Weißt Du nicht, wie weit gereizt wurde?“ usw.) von sich gegeben hätte, hätte der Schiedsrichter das Spiel zugunsten des Alleinspielers entscheiden müssen.

Wenn wir in allen Fällen, in denen einer der Gegenspieler den Kopf schüttelt oder eine resignierte Körperbewegung (mit den Schultern zuckt, den Augen rollt, den Arm hebt und wieder herunterfallen lässt usw.) macht, das Spiel zugunsten des Alleinspielers abbrechen würden, würden sicher mehr als die Hälfte aller Spiele nicht zu Ende gespielt werden.

Kopfschütteln oder eine resignierte Bewegung kann verschiedene Gründe haben und muss nicht immer als Unmutsbekundung gelten. Beispiele:

- Der Spieler ärgert sich (immer noch) darüber, dass er das Spiel nicht erhalten hat
- Der Spieler ärgert sich, dass (nur) er laufend schlechte Karten erhält
- Der Spieler kann mit der von Vorhand ausgespielten Karte nichts anfangen
- Der Spieler kommt ans Spiel, weiß aber noch nicht, was er danach spielen soll
- Der Spieler wundert sich darüber, dass die von ihm gereizte Farbe nicht ausgespielt wird
- Es gibt Spieler, die schütteln immer (ich kenne einige persönlich) mit dem Kopf, gleich welche Karte (Farbe) gespielt wird

In dem von Ihnen geschilderten Fall wurden Sie mit dem ersten Ausspiel von Vorhand ans Spiel gebracht. Jetzt müssen bzw. können Sie den Spielablauf selbst gestalten. Das Kopfschütteln von Hinterhand hat in diesem Moment keinerlei Auswirkungen auf das laufende Spiel. Die ISkO ist für beide Verbände verbindlich und muss daher bei Veranstaltungen auch in beiden Verbänden gleich ausgelegt werden.

In der Kommentierung von Skatgerichtsentscheidungen sind unter der Bestimmung 4.2.9 insgesamt 12 sehr unterschiedliche Fälle aufgeführt. Der von ihnen herangezogene Fall (6) ist mit Ihrem Fall nicht gleichzusetzen, da hier Hinterhand neben dem Kopfschütteln noch Zischlaute von sich gibt. Das war ein klarer, eindeutiger Eingriff in das laufende Spiel und zum Nachteil des Alleinspielers. Ohne diese Zischlaute wäre dieser Fall nicht in der Kommentierung aufgeführt worden.

Da das internationale Skatgericht die höchste Instanz ist, gibt es gegen diese Entscheidung keine Möglichkeit des Einspruchs mehr.

SkGE 215-2007:

Anfrage:

Bei uns im Verein gab es neulich einen Streitfall. Hinterhand, 87 Jahre alt und langjähriges Vereinsmitglied, legt einen „Grand Ouvert“ mit allen Buben, vier Assen und zwei 10en auf den Tisch. Vor lauter Freude nimmt sie „Kreuz-Bube“, wirft ihn in die Tischmitte und sagt „der kommt raus“. Vorhand, unser Schiedsrichter im Verein, will Hinterhand 528 Miese anschreiben, weil sie unberechtigt ausgespielt hat. Ich (saß selbst in Mittelhand) war der Meinung, ein unverlierbarer „Grand Ouvert“ ist schon mit dem Auflegen der Karten gewonnen. Hinterhand hat gedroht, aus dem Verein auszutreten und mit dem Skatspielen aufzuhören, wenn ihr das Spiel als verloren angeschrieben wird. Deswegen wende ich mich an Sie, um den Fall offiziell entscheiden zu lassen.

Entscheidung/Begründung:

Allein mit dem Aufdecken der Karten ist ein Spiel noch nicht beendet bzw. entschieden. Jedes Spiel, gleich ob ungewinn- oder unverlierbar, kann durch einen Regelverstoß gewonnen bzw. verloren werden. In der Euphorie über dieses wunderbare Spiel hat ihr langjähriges Vereinsmitglied einen Regelverstoß – er hat unberechtigt ausgespielt – begangen. Nach ISkO 4.1.3 (siehe unten) beendet unberechtigtes Ausspielen das Spiel zugunsten der fehlerfreien Partei.

Keiner von uns ist fehlerlos und es ist nachvollziehbar, dass ihr Vereinskamerad in seiner Freude diesen Regelverstoß begangen hat. Keiner hat ihn in seiner Handlungsweise beeinflusst und er ist ganz alleine für seinen Fehler verantwortlich. Er sollte dazu stehen und nicht im Nachhinein versuchen, die Vereinsmitglieder mit seinem angekündigten Austritt zu beeinflussen.

ISkO 4.1.3: „Unberechtigtes Ausspielen beendet das Spiel. Ist es bereits entschieden, gewinnt die betreffende Partei mit den von ihr bis dahin eingebrachten Augen (4.1.4).“

Gerne würde ich ihrem Vereinskameraden das Spiel als gewonnen werten, aber damit würde ich gegen unser Regelwerk entscheiden. In der Skatordnung sind alle Spieler, jung oder alt, arm oder reich, gebildet oder ungebildet, gleich zu behandeln. Ich glaube nicht, dass ihr Skatfreund das Skatspielen aufgeben wird. Wenn sich seine Verärgerung (über sich selbst) gelegt hat, wird er in einigen Wochen mit einer gewissen Selbstironie erzählen, dass er es geschafft hat, einen unverlierbaren „Grand Ouvert“ zu verlieren.

SkGE 224-2007:

Anfrage:

Bei einem „Null Ouvert“ haben, nach dem Auflegen der Karten durch den Alleinspieler, die Gegenspieler ihre Karten offen hingeworfen, da sie keine Möglichkeit für einen Spielgewinn sahen. Nach dem Hinwerfen der Karten bemerkte der Kartengeber, dass der Alleinspieler innerhalb seiner offen aufgelegten Karten die „Karo-9“ zwischen „Herz-8“ und „Herz-10“ einsortiert hatte. Der Kartengeber reklamierte daraufhin die Fortsetzung des Spiels, da ein Spielgewinn für die Gegenpartei möglich sei (falls „Karo-7“ und „Karo-8“ verteilt bei den Gegenspielern sitzen), mit der Begründung, dass der Alleinspieler verpflichtet sei, seine Karten bei einem offenen Nullspiel deutlich sichtbar, nach Farben gruppiert und in Folge geordnet auflegen müsse. Dieser Fehler des Alleinspielers könne nicht zum Nachteil der Gegenpartei ausgelegt werden, auch wenn die Gegenspieler bereits ihre Karten hingeworfen hätten, da eine derartige Handlungsweise der Täuschung durch den Alleinspieler Vorschub leiste und dieses schwerer wiegen müsse als das Hinwerfen der Karten. Der Alleinspieler reklamierte für sich Spielgewinn, weil die Gegenspieler durch das offene Hinwerfen der Karten das Spiel aufgegeben hätten und es damit für die Gegenpartei verloren sei.

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein Spiel „Null Ouvert“ wegen Spielaufgabe der Gegenpartei gewonnen.

Begründung:

Nach ISkO 2.2.5 hat der Alleinspieler noch vor dem ersten Ausspiel seine Karten aufzulegen. Die Karten müssen deutlich sichtbar nach Farben gruppiert und in Folge geordnet sein. Ist das nicht der Fall, darf die Gegenpartei die Kartenanordnung korrigieren.

In dem oben genannten Fall ist der Alleinspieler seiner Verpflichtung, die Karten aufzudecken, nachgekommen. Wenn die Karten nicht sortiert waren, hatten die Gegenspieler die Möglichkeit, die Sortierung der Karten selbst vorzunehmen. Da beide Gegenspieler nach Einsicht in die offen liegenden Karten des Alleinspielers von ihrem Recht der Kartensortierung keinen Gebrauch gemacht und ihre Karten „offen“ hingeworfen haben, haben sie das Spiel gemeinsam aufgegeben.

Man kann nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass der Alleinspieler versucht, die Gegenspieler zu täuschen. Oft ist es auch der Fall, dass der Alleinspieler die einsortierte Karte (mir ist das auch schon passiert) verwechselt hat. In dem oben genannten Fall hatten beide Mitspieler (und der Kartengeber) lange genug Zeit, die Karten des Alleinspielers einzusehen und die „falsche“ Kartensortierung vor dem offenen Hinwerfen der Karten zu berichtigen.

Anders zu entscheiden wäre, wenn nur einer der Gegenspieler die Karten offen hinwirft und der zweite Gegenspieler seine Karten auf der Hand behält und dieser (oder der Kartengeber) die falsche Kartensortierung reklamiert. In diesem Fall muss der Alleinspieler, als Verursacher der Situation, das Sichtbarwerden der Karten des einen Gegenspielers billigend in Kauf nehmen. Die gemeinsame Haftung (ISkO 4.3.3) ist dann aufgehoben. Das Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Als Lesebrillenträger ist es mir passiert, dass ich bei schummrigem Licht von der langen Karo-Farbe das Ass gedrückt und dafür das „Herz-Ass“ oben behalten habe. Nachdem ich meinen „Null Ouvert“ aufgedeckt habe und als gewonnen in die Spielliste eintragen wollte, hat ein Gegenspieler (der zweite hatte seine Karten schon weggeworfen) mich auf den Fehler aufmerksam gemacht. Ich konnte den Verdacht, vorsätzlich gehandelt zu haben, entkräften, indem ich das gedrückte „Karo-Ass“ vorgezeigt habe. Das danach durchgeführte Spiel habe ich natürlich verloren.

Sollte bei diesem Spieler der Verdacht des Vorsatzes gegeben sein, muss der Spieler verwarnt und im Wiederholungsfall vom weiteren Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

Mit solchen Entscheidungen wollen wir erreichen, dass die Spiele sauber und fair durchgeführt werden. Spieler, bei denen Vorsatz zu erkennen ist und die zum wiederholten Male auffallen, müssen wir aus unserem Spielbetrieb entfernen.

Die Möglichkeit, solche Spieler von unseren Turnieren fernzuhalten, ergibt sich aus der Skatwettspielordnung 4.3.: „Veranstalter und Spielleitung haben das Recht, bei nachweisbar willkürlichen Verstößen Teilnehmer ohne weiteres vom Weiterspiel auszuschließen. Die Teilnehmergebühr ist dann verfallen. Jede erneute Beteiligung kann versagt werden. Ebenso ist der Veranstalter berechtigt, die Teilnahme am Wettspiel ohne Angabe von Gründen zu verweigern.“

SkGE 284-2007:

Anfrage Fall 1:

Der Alleinspieler in Vorhand spielt „Grand-Hand“ mit folgenden Karten: „Kreuz-Bube, Pik-Bube, Herz-Ass, Herz-König, Herz-Dame, Herz-8, Herz-7, Kreuz-Ass, Pik-Ass und Karo-10“. Es entwickelte sich folgender Spielverlauf: 1. Stich: „Kreuz-Bube, Herz-Bube, Pik-7“, 2. Stich: „Pik-Bube, Karo-Bube, Pik-8“, 3. Stich: „Pik-Ass, Pik-10, Pik-9“, 4. Stich: „Kreuz-Ass, Kreuz-10, Kreuz-7“. Nach dem 4. Stich hat der Alleinspieler 50 Augen. Nun legt er seine Karten offen hin mit folgender Bemerkung: „Ich gewinne immer, ihr bekommt noch ein paar Stiche und bleibt ‚Schneider‘.“ Mittelhand wendet ein, dass die „Herz-10“ zusammen mit der „Herz-9“ bei ihm bestellt stehe und er auch das „Karo-Ass“ habe, wonach die Gegenpartei in jedem Fall „Schneider-frei“ bleibe. Es kam schließlich zum Streit zwischen dem Alleinspieler und den Gegenspielern. Die Gegenspieler wollten den „Grand-Hand“ als verloren anschreiben, da der Alleinspieler eine unzutreffende Erklärung abgegeben habe. Der Alleinspieler hingegen wollte den „Grand-Hand“ als gewonnen gewertet haben, da er mit dem Ausspiel von „Herz-Ass“ in jedem Fall 61 Augen erreiche und seine Bemerkung „Ihr […] bleibt ‚Schneider‘“ deshalb von untergeordneter Bedeutung sei.

Entscheidung Fall 1:

Der Alleinspieler hat sein Spiel „Grand-Hand“ verloren. Der Alleinspieler hat eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung vorgenommen. Mit dem Vorzeigen (Aufdecken) der Karten und den abgegebenen Erklärungen hat er sich selbst verpflichtet 1. das Spiel zu gewinnen und 2. Die Gegenpartei im „Schneider“ zu halten. Die erste Aussage „Ich gewinne immer, ihr bekommt noch ein paar Stiche […]“ ist zutreffend, wenn der Alleinspieler das „Herz-Ass“ spielt. Mit dieser Aussage gibt er klar und deutlich zu verstehen, dass er nicht alle weiteren Stiche beansprucht, sondern nur sein Spiel gewinnen will. Die zweite Aussage „[…] und bleibt ‚Schneider‘“ ist (nach der getätigten Aussage) notwendig, um das Spiel zu gewinnen. Da diese selbst auferlegte Verpflichtung vom Alleinspieler nicht erfüllt wurde, hat er sein Spiel verloren. Bei einer Spielabkürzung nach ISkO 4.3.4 ist der Alleinspieler (wenn er nicht alle Stiche macht) verpflichtet, eine zutreffende Erklärung abzugeben. Wenn diese Erklärung nun mehrere Bedingungen enthält, ist der Alleinspieler (wenn das Spiel noch nicht entschieden ist) verpflichtet, alle getätigten Aussagen zu erfüllen. Der Alleinspieler ist für seine Handlungsweise und die vorgenommenen Erklärungen selbst verantwortlich und muss auch die daraus entstehenden Folgen (Spielverlust) tragen. Der Alleinspieler hat sein angesagtes Spiel „Grand-Hand“ verloren. Ihm sind 192 Minuspunkte anzuschreiben, die sich wie folgt errechnen: Mit 2, Spiel 3, Hand 4, verloren 8 x 24 (Grundwert für „Grand“) = 192 Minuspunkte.

Anfrage Fall 2:

Während des Gebens nimmt Mittelhand versehentlich die letzten 3 Karten von Hinterhand mit zu ihren bereits empfangenen Karten. Sowohl die Karten von Mittelhand als auch die Karten von Hinterhand liegen verdeckt auf dem Tisch. Vor Mittelhand liegen 13 verdeckte Karten und vor Hinterhand liegen 7 verdeckte Karten. Die 3 Karten, welche Mittelhand versehentlich zu ihren Karten nahm, lassen sich nicht mehr ausmachen. Vorhand, die ihre 10 Karten mittlerweise angesehen hat, hat einen nachweislich unverlierbaren „Grand-Hand“. Hinterhand meint nun, dass neu gegeben werde müsse, da zwei Parteien eine ungleiche Kartenzahl empfangen hätten und die Beanstandung vor Beendigung des Reizens erfolgt sei (ISkO 3.2.9). Vorhand findet, dass Mittelhand ihre 13 Karten zu mischen und der Kartengeber dann verdeckt 3 Karten zu ziehen habe, die dann Hinterhand gegeben würden (ISkO 3.2.15 ISkO).

Entscheidung Fall 2:

Die ungleiche Kartenverteilung ist nicht durch den Kartengeber, sondern durch Mittelhand verursacht worden. Daher muss nach ISkO 3.2.16 ein gültiges Spiel zustande kommen. Mittelhand hat (versehentlich) 3 Karten von Hinterhand in ihre auf dem Tisch liegenden Karten hineingeschoben, sodass diese nicht mehr erkennbar waren. Der Kartengeber hat die Karten aber ordnungsgemäß verteilt und deswegen muss nach ISkO 3.2.16 ein gültiges Spiel zustande kommen. Der Kartengeber muss aus den 13 Karten von Mittelhand 3 Karten (verdeckt) ziehen. Diese Karten werden an Hinterhand übergeben. Da Mittelhand die Karten nicht eingesehen hat, darf sie an dem nun folgenden Reizvorgang teilnehmen. Derjenige, der den höchsten Reizwert bietet oder hält, wird Alleinspieler und muss billigend in Kauf nehmen, dass die Verteilung der Karten eventuell nicht mehr der ursprünglichen Verteilung entspricht. Das Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten. ISkO 3.2.9 kann in dem oben genannten Fall nicht angewendet werden, da die ungleiche Kartenverteilung nicht vom Kartengeber, sondern von Mittelhand verursacht wurde. Hätte der Kartengeber die drei für Hinterhand vorgesehenen Karten auf den Stapel von Mittelhand gelegt, wäre er Verursacher der entstandenen Situation und hätte seine Aufgabe, die Karten ordnungsgemäß zu verteilen, nicht erfüllt. In diesem Fall hätte der Kartengeber die Karten noch einmal verteilen müssen. Für die Entscheidung ist es unerheblich, ob Vorhand einen unverlierbaren „Grand-Hand“ führt oder nicht.

SkGE 391-2007:

Anfrage:

An unserem letzten Vereinsabend gab es folgende Situation: Hinterhand tauft ihr Spiel „Grand“ mit folgendem Blatt: „Kreuz-Bube, Pik-Bube, Herz-Bube, Kreuz-Ass, Kreuz-10, Kreuz-König, Kreuz-Dame, Kreuz-9, Herz-Ass, Herz-7“. Dabei zeigt sie seine Karten mit den Worten: „Ihr bekommt nur einen Stich und bleibt immer Schneider.“ Ungeachtet dessen, dass Vorhand sofort aufgab, stellte sich uns hinterher die Frage, was passiert wäre, wenn die Gegenspieler zwei Stiche gemacht hätten („Kreuz-7, Karo-Bube, Kreuz-9“, danach noch einen Herzstich). Wäre dann die Aussage „Nur einen Stich“ oder die Aussage „Ihr bleibt immer Schneider" ausschlaggebend für die Spielabkürzung gewesen?

Entscheidung/Begründung:

Der Alleinspieler ist jederzeit berechtigt, nach ISkO 4.3.4 (siehe unten) eine Spielabkürzung vorzunehmen.

Wenn er nicht alle Stiche erhält, muss er mit dem Vorzeigen der Karten eine zutreffende Erklärung abgeben.

In dem oben genannten Fall hat der Alleinspieler zwei Erklärungen abgegeben, an die er sich selbst gebunden hat:

1. Dass er die Gegenpartei „Schneider" spielt und
2. Dass die Gegenpartei nur einen Stich erhält.

Wenn nun eine der beiden Erklärungen nicht zutrifft, z. B. die Gegenspieler kommen mit einem Stich aus dem Schneider oder erhalten (wie oben geschildert) zwei Stiche, dann ist der Alleinspieler seiner sich selbst auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen und hat sein angesagtes Spiel (wenn es noch nicht entschieden war) verloren.

ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Vorzeigen seiner Karten während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer zutreffenden Erklärung zeigt der Alleinspieler an, dass er alle weiteren Stiche macht. Trifft das nicht zu, ist das Spiel beendet. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf dieselbe Weise an, keinen Stich zu erhalten.“

SkGE 120-2008:

Anfrage:

Letztens hatten wir beim Vereinsabend folgenden Streitfall: Hinterhand hat keine Buben, reizt „45“ (Mittelhand und Vorhand passen), wird Alleinspieler und sagt einen „Karo-Hand“ an. Noch bevor die Gegenpartei einen Stich macht, gibt ein Gegenspieler (es lief nicht gut bei ihm) das Spiel auf und wirft die Karten offen hin. Dann stellt sich heraus, dass der „Pik-Bube“ im Skat liegt. Der Kartengeber sagt daraufhin, Hinterhand habe verloren, weil das Spiel durch den Buben von Anfang an nicht zu gewinnen gewesen sei. Hinterhand, der Schiedsrichter ist, meint jedoch, dass das nur für Regelverstöße gelte und nicht für Spielaufgaben. Er will sich das Spiel als mit „Schneider-Schwarz“ gewonnen anschreiben. Ich war der andere Gegenspieler und erwidere, er könne ohne den „Kreuz-Buben“ nicht „Schwarz“ gewinnen und es sei doch egal, ob Regelverstoß oder Spielaufgabe, das könne doch keinen Unterschied machen. Hat Hinterhand ihr Spiel nun gewonnen oder verloren?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein Spiel bereits (ohne dass er es wusste) mit der Spielansage verloren.

Begründung:

Ihr Vereinskamerad (Schiedsrichter) sieht nur eine Bestimmung der ISkO und zwar die, die ihm den Spielgewinn sichern würde. Unter ISkO 4.3.6 (siehe unten) ist festgelegt, dass offenes Hinwerfen der Karten das Spiel mit den bis dahin eingebrachten Augen zugunsten der anderen Partei beendet. Da die Gegenpartei zu diesem Zeitpunkt noch keinen Stich erhalten hat, müsste das Spiel theoretisch zugunsten des Alleinspielers mit den Gewinnstufen „Schneider“ und „Schwarz“ gewertet werden. Leider hat ihr Vereinskamerad die Bestimmung von ISkO 5.4.3 (siehe unten) nicht beachtet. In dieser ist festgelegt, dass ein überreiztes Spiel, bei dem die erforderliche Gewinnstufe vor dem ersten Stich theoretisch ausgeschlossen ist, nicht durch einen Regelverstoß (oder Spielaufgabe) der Gegenpartei gewonnen werden kann.

Bereits mit der Spielansage „Karo-Hand“ hat der Alleinspieler (ohne, dass er es zu diesem Zeitpunkt wusste) sein Spiel verloren. Mit dem „Pik-Buben“ im Skat und einem Reizwert von „45“ war er verpflichtet, die Gegenpartei „Schwarz“ zu spielen. Da dies aber ohne den „Kreuz-Buben“ theoretisch ausgeschlossen ist, kann er das Spiel nach ISkO 5.4.3 auch dann nicht mehr gewinnen, wenn die Gegenpartei einen Regelverstoß begeht oder das Spiel aufgibt.

ISkO 4.3.6: „Offenes Hinwerfen der Karten beendet das Spiel für die betreffende Partei mit den von ihr bis dahin eingebrachten Augen (siehe aber 4.3.1).“

ISkO 5.4.3: „Ein überreiztes Spiel, bei dem das Erreichen einer erforderlichen höheren Gewinnstufe für den Alleinspieler vor dem ersten Stich theoretisch ausgeschlossen ist – zum Beispiel Schwarz im Handspiel ohne 1 Spitze –, kann nicht durch Regelverstoß der Gegenspieler gewonnen werden.“

Ich gehe davon aus, dass Ihr Mitspieler (Schiedsrichter) in gutem Glauben nach ISkO 4.3.6 entschieden hat und ISkO 5.4.3 bei seiner Entscheidung nicht mit einbezogen hat.

SkGE 148-2008:

Anfrage:

Ich möchte Ihnen einen interessanten Streitfall schildern, der sich Anfang des Jahres bei einem Preisskat in Osterode am Harz ereignet hat. Es wurde ordnungsgemäß gegeben und gereizt. Hinterhand bekommt das Spiel, nimmt zwei deutlich separat liegende Karten auf, drückt den Skat und sagt „Grand“ an. Bevor Vorhand zum ersten Stich ausspielt, schaut der Geber auf die gedrückten Karten vom Alleinspieler und sagt: „Halt, hier stimmt was nicht, irgendwer muss zwei Karten zu wenig haben.“ Mit den Worten hebt der Geber seine Arme vom Tisch und gibt damit die Sicht auf die beiden richtigen Skatkarten frei. Der folgende Ablauf wurde den dazu gerufenen Schiedsrichtern von allen Mitspielern geschildert: Beim Reizen hat Mittelhand seine Karten vor sich verdeckt auf den Tisch geschmissen mit der Bemerkung: „Ich habe schon wieder nichts.“ Dabei müssen sich zwei Karten aus dem Stapel gelöst haben und sind in Richtung Tischmitte gerutscht. Hinterhand hat somit die beiden abgesonderten Karten von Mittelhand als den Skat angesehen und aufgenommen. Der eigentliche Skat wurde zu dem Zeitpunkt vom Geber mit seinen Unterarmen abgedeckt und war für die Mitspieler nicht sichtbar. Einstimmige Entscheidung der Schiedsrichter: Der Alleinspieler muss die beiden abgelegten Karten wieder aufnehmen und seine 12 Karten mischen. Es werden zwei Karten gezogen und dem Spieler in Mittelhand übergeben. Danach wird unter Ausschluss von Hinterhand neu gereizt und das Spiel fortgesetzt. Begründung der Schiedsrichter war, der Alleinspieler habe unberechtigt die Karten eines Mitspielers eingesehen und hätte sich vor der Aufnahme der Skatkarten vergewissern müssen, dass das die richtigen sind. Dem Einwand von Hinterhand, es müsse das Verursacherprinzip gelten und jeder Spieler habe seine Karten so zu halten, dass sie keiner einsehen könne, wurde von den Schiedsrichtern nicht stattgegeben. Und so ging es dann weiter: Nach der Schiedsrichterentscheidung wurde das Spiel eingepasst, denn Vorhand wollte das vorher gereizte Herzspiel nach der Grandansage nicht mehr wagen. Geehrtes Skatgericht, wie würden Sie den oben beschriebenen Fall entscheiden?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein angesagtes Spiel „Grand“ gewonnen.

Begründung:

Die Karten wurden vom Kartengeber ordnungsgemäß ausgegeben und der Reizvorgang wurde durchgeführt. Hinterhand hat den höchsten Reizwert geboten und wurde Alleinspieler. Dass sie danach die beiden deutlich separat in der Tischmitte liegenden Karten als Skat angesehen und aufgenommen hat, ist logisch und nachvollziehbar. Nach dem Drücken hat der Alleinspieler mit der richtigen Anzahl von Handkarten eine gültige Spielansage „Grand“ vorgenommen. Der jetzt vorgebrachte Einwand des Kartengebers: „Halt, hier stimmt was nicht, irgendwer muss zwei Karten zu wenig haben“ erfolgte zu spät. Diese Situation wäre nicht entstanden, wenn der Kartengeber den Skat nicht bewusst (unterstelle ich) mit seinen Unterarmen abgedeckt, sondern in der Tischmitte (da gehört er hin) abgelegt hätte. In diesem Fall hätte man nach beendetem Reizen nachvollziehen können, welche Karten der Skat sind und welche Karten dem Mittelhandspieler gehören. Der Kartengeber hat diese Situation vorsätzlich herbeigeführt und sich grob unsportlich verhalten. Aus diesem Grund ist er eindringlich nach ISkO 4.5.2 zu verwarnen. Dass Mittelhand aus Verärgerung darüber, wieder keine „guten“ Karten erhalten zu haben, diese auf den Tisch wirft, ist eventuell noch nachvollziehbar. Dass sich bei dem Wegwerfen zwei Karten aus dem Stapel gelöst haben und in die Tischmitte gerutscht sind, ist keinem der Spieler (nur dem Kartengeber) aufgefallen. Hinterhand hat zu Recht die beiden in der Tischmitte liegenden Karten aufgenommen und nach dem Drücken ihre Spielansage getätigt. Ihr jetzt das Spiel mit der Begründung wegzunehmen, sie habe unberechtigterweise (ISkO 3.3.9) die Karten eines Mitspielers eingesehen, widerspricht jeder Logik. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum Hinterhand darauf zu achten hat, dass die beiden in der Tischmitte liegenden Karten auch der tatsächlich abgelegte „Skat“ sind. Es gibt keine Begründung dafür, warum man dem Alleinspieler diese Bürde auferlegt. Würde man dieser Begründung folgen, müssten künftig nach beendetem Reizen alle Alleinspieler vor der Skataufnahme nachfragen, ob die beiden in der Tischmitte liegenden Karten auch der Skat sind, und alle Mitspieler auffordern, die Arme zu heben, um zu überprüfen, ob noch irgendwo auf dem Tisch zwei weitere Karten abgelegt sind. Fakt ist: Der Alleinspieler hat sich entsprechend der ISkO verhalten und war in keiner Art und Weise am Entstehen der Situation beteiligt. Verursacher waren der Kartengeber und der Spieler in Mittelhand, also zwei Mitglieder der Gegenpartei. Nach ordnungsgemäßer Spielansage durch den Alleinspieler führt einer der Gegenspieler (Mittelhand) die unrichtige Anzahl (8) von Handkarten. Daher muss nach ISkO 4.2.6 dem Alleinspieler sein angesagtes Spiel „Grand“ als gewonnen angeschrieben werden. Da sich im abgelegten Skat der „Kreuz-Bube“ befand und die Gegenpartei keinen Buben führt, muss dem Alleinspieler sein Grandspiel als mit vier Spitzen „einfach“ gewonnen (nicht „Schneider“ oder „Schwarz“ und auch nicht als Handspiel) berechnet und angeschrieben werden.

SkGE 158-2008:

Anfrage:

Am vergangenen Sonnabend hat sich beim Ligaspiel Folgendes ereignet: Mittelhand reizt Vorhand „18“. Vorhand passt. Hinterhand sagt anschließend: „Mehr will ich nicht.“ Daraufhin legt Mittelhand die Karten ab und behauptet, dass durch die Äußerung „Mehr will ich nicht“ Hinterhand einen Kartenverrat begangen hat. Der gerufene Schiedsrichter hat dem Alleinspieler Recht gegeben. Der Alleinspieler in Mittelhand hat einen einfachen „Kreuz“ als gewonnen angeschrieben bekommen. Mittelhand behauptete, Hinterhand hätte „Mehr kann ich nicht“ gesagt. Es stand also darüber hinaus Aussage gegen Aussage. Die zwei weiteren Spieler haben nichts gehört. Heute beim Übungsabend wurde ich zum Vorfall befragt. Ich bin der Meinung, dass bei der Aussage „Mehr kann ich nicht“ ein Hinweis gegeben ist auf eine (wohl) längere Karofarbe. Diese Aussage hätte ich als Kartenverrat gewertet. Deswegen finde ich, dass hier ein fadenscheiniges Recht von Mittelhand gesucht wurde. Hinterhand hat lediglich „Mehr will ich nicht“ gesagt. Was sie auf der Hand hat, lässt sich durch eine solche Äußerung nicht ableiten; sie will lediglich nicht höher reizen. Ich hätte Mittelhand seinen „Kreuz“ spielen lassen und das Spiel seinem Ausgang entsprechend gewertet. Wie wäre richtig zu entscheiden gewesen? Diese Frage interessiert nun natürlich alle Clubmitglieder und ich bin unsicher geworden durch die anschließenden (verschiedenen) Meinungen. Wie ist zu entscheiden bei Aussage gegen Aussage?

Entscheidung:

Die Forderung des Alleinspielers ist berechtigt. Ein Schiedsrichter muss entscheiden, welches Spiel aus vernünftigen Gründen und unter Berücksichtigung der letzten Reizhöhe dem Alleinspieler gutzuschreiben ist.

Begründung:

Nach dem Geben ist durch das Reizen (Bieten und Halten von Spielwerten) der Alleinspieler zu ermitteln. Wenn Hinterhand wie im oben genannten Fall kein höheres Reizgebot an Mittelhand abgeben kann (oder will), ist die korrekte Aussage „passe“ und nicht „Mehr will (kann, habe) ich nicht“. Diese Aussage kann (muss nicht) ein gravierender Eingriff in das bevorstehende Spiel des Alleinspielers sein. Dem Alleinspieler kann (da ein Kartenverrat stattgefunden hat) nicht mehr zugemutet werden, ein ordnungsgemäßes Spiel durchzuführen. Aus diesem Grund muss seiner Reklamation stattgegeben werden. Wenn Hinterhand sich regelgerecht verhalten hätte, wäre diese Situation nicht entstanden und Mittelhand hätte keinen Grund gehabt, einen Einspruch vorzubringen. Ein ähnlicher Fall wurde bereits 2002 im Skatfreund unter „Streitfall 89“ veröffentlicht. Entscheidung: Nach ISkO 4.2.9 haben sich alle Mitspieler jeglicher Äußerungen und Gesten zu enthalten, die geeignet sind, die Karten zu verraten oder den Spielverlauf zu beeinträchtigen. Bei Verstößen ergeben sich Konsequenzen aus den Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6. Die Aussage von Hinterhand ist in diesem Fall als gravierender Eingriff in das bevorstehende Spiel des Alleinspielers zu werten. Aufgrund dieser Äußerung ist es dem Alleinspieler nicht mehr zuzumuten, ein Spiel unter regulären Bedingungen durchzuführen. Daher hat ein Schiedsrichter zu entscheiden, welches Spiel dem Alleinspieler unter Berücksichtigung des letzten Reizwertes und der auf der Hand vorhandenen oder fehlenden Spitzen als gewonnen gutzuschreiben ist. Nimmt der Alleinspieler allerdings nach der Äußerung von Hinterhand den Skat auf, hat er kein Recht mehr, den Regelverstoß zu reklamieren (siehe ISkO 4.5.10). In diesem Fall gilt der Regelverstoß als nicht begangen und der Alleinspieler muss ein Spiel ansagen und durchführen, das seinem Ausgang entsprechend gewertet wird.

SkGE 162-2008:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielt einen „Grand“ und legt nach dem 6. Stich (vor Spielentscheidung), als die Gegenpartei sich noch im „Schneider“ befindet, seine Karten auf: „Kreuz-Bube“ (der letzte im Spiel befindliche Bube), „Herz-Ass“, „Pik-Ass“ und „Pik-König“. Dabei sagt er: „Ich gewinne, ihr bekommt noch einen Stich mit der ‚Pik-10‘ und seid ‚schneiderfrei‘“ (bekäme die Gegenpartei noch einen Stich auf die „Pik-10“, wäre sie wirklich „schneiderfrei“). Dem Alleinspieler ist jedoch entgangen, dass die „Pik-10“ bereits gefallen ist (bzw. alternativ blank sitzt), sodass er gar keinen Stich abgibt. Deswegen verlangt nun aber ein Gegenspieler Spielverlust, da hierdurch die Erklärung des Alleinspielers unzutreffend geworden sei. Zum einen gebe er nämlich keinen statt einen Stich ab, zum anderen bleibe die Gegenpartei damit entgegen der Ankündigung des Alleinspielers „Schneider“. Demgegenüber will der Alleinspieler sein Spiel in der Gewinnstufe „Schneider“ gutgeschrieben bekommen, da die Gegenpartei sowohl bei regulärem Spielverlauf als auch durch die Spielabkürzung „Schneider“ bleibe.

Entscheidung:

Der Alleinspieler gewinnt sein Spiel. Die Gewinnstufe „Schneider“ darf ihm jedoch nicht berechnet werden.

Begründung:

Der Alleinspieler ist jederzeit berechtigt, eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung vorzunehmen. Mit dem Aufdecken (Vorzeigen) der Karten muss der Alleinspieler aber eine zutreffende Erklärung abgeben, aus der einwandfrei hervorgeht, wie viele Stiche er noch abgeben muss bzw. kann. Ohne Abgabe einer Erklärung ist er verpflichtet, alle weiteren Stiche zu erhalten.

Mit seiner Erklärung („Ich gewinne, ihr bekommt noch einen Stich mit der ‚Pik-10‘ und seid ‚schneiderfrei‘.“) gibt der Alleinspieler klar und eindeutig zu verstehen, dass er sein Spiel nur gewinnen will und keine weiteren Gewinnstufen („Schneider“) beansprucht. Die Gegenspieler sind nicht verpflichtet, dem Alleinspieler nachzuweisen, dass sie bei einer regulären Spieldurchführung im „Schneider“ geblieben wären oder nicht. Dementsprechend muss der Alleinspieler auch auf die bei ordnungsgemäßem Weiterspiel eventuell erzielte(n) Gewinnstufe(n) verzichten.

Wenn der Alleinspieler während des Spiels den Überblick verloren hat und nicht mehr weiß, welche Karten schon gefallen oder noch im Spiel sind (oder welche Karten blank stehen), ist seine Erklärung (z. B. „Ich gewinne, ihr raus.“) ebenfalls bindend.

Gibt der Alleinspieler, wie im oben genannten Fall („Ich gewinne, ihr bekommt noch einen Stich mit der ‚Pik-10‘ und seid ‚schneiderfrei‘“), eine Erklärung ab, die aufgrund des Kartensitzes nicht zutrifft und ihm selbst einen Nachteil (Verzicht auf weitere Gewinnstufen) bringt, darf ihm diese nicht als unzutreffende Erklärung, die zum Spielverlust führen würde, ausgelegt werden. In diesem Fall hat der Alleinspieler sein Spiel „einfach“ (ohne weitere Gewinnstufen) gewonnen.

Würde die Entscheidung anders ausfallen, könnten die Gegenspieler fadenscheinige Gründe suchen, um die Aussage des Alleinspielers von einer richtigen in eine unrichtige umzuwandeln. Beispiel: Der Alleinspieler führt bei einem Grandspiel den letzten im Spiel befindlichen „Buben“ und „Ass“, „König“ und „Dame“ einer Farbe. Er kürzt das Spiel ab mit den Worten: „Die ‚10‘ macht noch einen Stich.“ Der Gegenspieler, der die „10“ zweifach besetzt hat, bleibt aber unter „König“ und „Dame“ oder gibt auf das gespielte „Ass“ die „10“ und beansprucht jetzt Spielverlust für den Alleinspieler, weil dessen Erklärung nicht zutreffend war.

Der Alleinspieler kann in solchen Fällen seine Aussage auch anders formulieren, z. B. „Wenn die ‚10‘ blank steht, bekomme ich den Rest“ oder „Wenn die ‚10‘ besetzt steht, bekommt ihr noch einen Stich“. Bei solchen Aussagen kann es nicht zu Unstimmigkeiten kommen, und das Spiel wird so gewertet (mit oder ohne „Schneider“), wie es ausgegangen ist.

Nach den Bestimmungen der ISkO kann (muss) jedes Spiel bis zu Ende durchgespielt werden. Keiner ist verpflichtet, ein Spiel abzukürzen. Nimmt der Alleinspieler eine Spielabkürzung vor und gibt dabei eine oder mehrere Erklärungen ab, hat er sich selbst an seine Aussage(n) gebunden und ist verpflichtet, diese auch einzuhalten (siehe auch SkGE 391-2007).

SkGE 181-2008:

Anfrage:

Bei einem „Null-Ouvert-Hand“ führt der Alleinspieler u. a. 7, 8, 9 und drei weitere Karten einer Farbe. Er weiß nicht, dass im Skat die restlichen beiden Karten dieser Farbe liegen, muss aber eine Karte dieser Farbe ausspielen, da er ansonsten keine sichere Ausspielkarte hat. Dass er durch dieses Ausspiel zwangsläufig den Stich macht, kann er demnach nicht wissen. Direkt nach dem Ausspiel gibt jedoch Mittelhand das Spiel auf. Hat der Alleinspieler hierdurch sein Spiel gewonnen? Abwandlung: Wie wäre zu entscheiden, wenn der Alleinspieler alle acht Karten dieser Farbe auf der Hand hätte, eine davon ausspielte, aber Mittel- oder Hinterhand vor Beigabe einer Karte aufgäbe?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein Spiel gewonnen.

Begründung:

Mit der (voreiligen) Spielaufgabe von Mittelhand ist das Spiel als beendet anzusehen und dem Alleinspieler als gewonnen anzuschreiben. Der Gegenspieler in Hinterhand kann nicht verlangen, dass das Spiel durchgeführt wird. Er muss nach ISkO 3.5.2 Fehler und Versäumnisse seines Partners mittragen (gemeinsame Haftung). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn dem Alleinspieler beim Ausspiel selbst klar gewesen sein muss, dass er mit diesem Ausspiel verliert. Das wäre der Fall, wenn er z. B. eine Karte einer Farbe ausspielte, die nach seinem Blatt und den von ihm gedrückten Karten von keinem Gegenspieler übernommen werden könnte (Der Skat bei einem Handspiel erfüllt diese Bedingung naturgemäß nicht). Diese Konstellation umfasst – neben dem Ausspiel der höchsten Karte einer Farbe (oder auch einer niedrigeren, wenn der Alleinspieler ebenfalls alle höheren führt) – auch das Ausspiel einer beliebigen Karte einer Farbe, von welcher der Alleinspieler alle Karten in seinem Blatt oder im gedrückten (!) Skat hat. Dann kann auch die Spielaufgabe eines Gegenspielers am Spielverlust des Alleinspielers nichts mehr ändern.

SkGE 183-2008:

Anfrage:

Anfrage zur Regelauslegung von 3.2.2. Bei meinem letzten Arbeitstreffen mit meinen Schiedsrichtern wurde mir folgende Frage gestellt: Der Kartengeber ist aufgrund eines gesundheitlichen Handicaps (hier: der Arm ist gebrochen, Gipsarm) nicht in der Lage, die Karten zu mischen. Der Spieler in Hinterhand übernimmt diese Aufgabe. Jetzt kommt’s: Er mischt die Karten, hebt anschließend ab und legt dann die Karten dem Kartengeber zur Verteilung hin. Dies wird von den anderen beiden beanstandet. Der Spieler in Hinterhand besteht jedoch darauf: „Mein Kartenglück hebe ich selbst ab“ (3.2.5). Er besteht somit darauf, dass Hinterhand gemäß 3.2.2. abheben muss. Es gibt keine Regelung, welche Spieler, wie im geschilderten Fall, die Karten hätten mischen und abheben müssen, oder doch?

Entscheidung/Begründung:

Nicht alle Ausnahmefälle, die am Spieltisch aufkommen, können in der ISkO detailliert aufgeführt und geregelt werden. Einer dieser Fälle ist, wenn einer der Mitspieler durch eine Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Karten zu mischen und/oder zu verteilen. In solchen Fällen muss am Tisch darüber entschieden werden, wie das zu handhaben ist. In der Regel wird dann das Mischen und Verteilen der Karten von einem (oder im Wechsel) der anderen Spieler übernommen. Logisch (aber nicht extra geregelt) ist, dass der Spieler, der die Karten mischt, nicht selbst abheben darf. Wenn er auf seinem Recht als Abheber besteht, muss ein anderer Spieler die Karten mischen und der rechts neben dem Kartengeber sitzende Spieler hebt ab. Würde die Entscheidung anders ausfallen, könnte dem betroffenen Spieler unterstellt werden, dass er beim Mischen und Abheben zu seinen Gunsten manipulieren könnte. So haben wir solche eventuell aufkommenden Unterstellungen (Verdächtigungen) schon im Vorfeld unterbunden. Ich glaube nicht, dass es notwendig ist, eine Bestimmung der ISkO wegen dieses (oder eines anderen) Ausnahmefalls zu ändern.

SkGE 252-2008:

Anfrage:

Mittelhand will einen riskanten „Grand-Hand ‚Schneider‘ angesagt“ ohne eine Spitze (aber mit drei Buben) spielen. Sie passt jedoch, als Hinterhand, die einen noch riskanteren „Grand-Hand“ ohne vier Spitzen spielen möchte, nach „120“ auch noch „144“ bietet. Noch bevor Hinterhand ihr Spiel ansagen kann, sagt Mittelhand: „Gegen meine drei Buben wirst du Abreizer ganz schön auflaufen.“ Hinterhand beansprucht daraufhin Spielgewinn wegen Kartenverrats und will sich von einem Schiedsrichter ein Spiel gutschreiben lassen. Dann stellt sich jedoch heraus, dass sich der „Kreuz-Bube“ im Skat befindet. Zudem meint der Schiedsrichter, dass Hinterhand kein spielbares Grandspiel auf der Hand habe. Hinterhand will trotzdem 144 Punkte gutgeschrieben bekommen für einen „Grand“ mit einem, Spiel zwei, „Hand“ drei, „Schneider“ vier, angesagt fünf, „Schwarz“ sechs. Ist diesem Verlangen zu entsprechen?

Entscheidung:

Der Alleinspieler in Hinterhand hat ein Spiel verloren.

Begründung:

Es ist unbestreitbar, dass durch die Bemerkung von Mittelhand „Gegen meine drei Buben wirst du Abreizer ganz schön auflaufen“ ein Kartenverrat stattgefunden hat. Dem Alleinspieler ist daher nicht mehr zuzumuten, ein Spiel durchzuführen. Ein Schiedsrichter hat zu entscheiden, welches Spiel dem Alleinspieler aus vernünftigen Gründen und unter Zugrundelegung des letzten Reizwertes und der Zahl der vorhandenen oder fehlenden Spitzen als gewonnen gutzuschreiben ist. Das wäre die richtige Entscheidung, wenn nicht der „Kreuz-Bube“ im Skat gelegen hätte.

Durch den „Kreuz-Buben“ im Skat kann der Alleinspieler bei einem Reizwert von „144“ kein gewinnbares Spiel mehr durchführen. Der Alleinspieler hat (ohne es zu wissen) bereits ein Spiel verloren, als der Reizvorgang beendet war und er Alleinspieler geworden ist.

Selbst bei allen (theoretisch) möglichen Zusatzstufen würde sich die Berechnung des Spiels wie folgt ergeben: Mit einem, Spiel zwei, „Hand“ drei, „Schneider“ vier, „Schneider“ angesagt fünf. 5 x 24 = 120 Punkte. Da es theoretisch ausgeschlossen ist, dass der Alleinspieler sein Spiel in der Stufe „Schwarz“ gewinnt, kann ihm diese auch (ausnahmsweise) nicht angerechnet werden.

ISkO 5.4.3: „Ein überreiztes Spiel, bei dem das Erreichen einer erforderlichen höheren Gewinnstufe für den Alleinspieler vor dem ersten Stich theoretisch ausgeschlossen ist – zum Beispiel Schwarz im Handspiel ohne 1 Spitze –, kann nicht durch Regelverstoß der Gegenpartei gewonnen werden.“

Anders zu entscheiden wäre, wenn nicht der „Kreuz-“, sondern der „Herz-Bube“ im Skat gelegen hätte. In diesem Fall hätte man nach ISkO 4.1.5 (siehe unten) dem Alleinspieler (er hat ja noch keine Spielansage vorgenommen) zubilligen müssen, dass er „Hand“ und „Schneider“ hätte ansagen können (wollen). Dann hätte sich die Berechnung des Spiels wie folgt ergeben: Ohne zweien, Spiel drei, „Hand“ vier, „Schneider“ fünf, „Schneider“ angesagt sechs. 6 x 24 = 144 Punkte. In diesem Fall wäre der Reizwert von „144“ erreicht worden und man hätte dem Alleinspieler das Spiel gutschreiben müssen.

ISkO 4.1.5: „Ist der Alleinspieler gezwungen, eine höhere Gewinnstufe zu erreichen, muss ihm bei unberechtigtem Ausspielen oder einem anderen Regelverstoß der Gegenpartei die fällige Gewinnstufe ausnahmsweise zuerkannt werden, sofern diese noch nicht von den Gegenspielern erreicht wurde (siehe aber 5.4.3).“

Anmerkung: Mittelhand mag sich darüber geärgert haben, dass sie ihr beabsichtigtes Spiel (trotz der drei Buben) nicht erhalten hat. Das berechtigt sie aber nicht dazu, solche Äußerungen (Kartenverrat) abzugeben. Wenn der „Kreuz-Bube“ nicht im Skat liegt, sondern bei Vorhand sitzt, und Hinterhand sein Spiel aufgrund des Kartensitzes (bei richtiger Spielweise der Gegenspieler) in keinem Fall gewinnen kann, hat Mittelhand aufgrund ihrer voreiligen Bemerkung dem Alleinspieler das Spiel geschenkt. Nach Beendigung des Spiels hätte diese Bemerkung keinen Einfluss mehr auf das bereits durchgeführte Spiel gehabt. Man sollte also beim Spiel erst nachdenken und dann reden. Dabei ist mir der Spruch eingefallen: Vor Inanspruchnahme des Mundwerks Gehirn einschalten. Soweit vorhanden.

SkGE 257-2008:

Anfrage:

Nachdem gegeben wurde, bemerkt Mittelhand als einziger Spieler, dass 3 Karten im Skat liegen (und Hinterhand eine Karte zu wenig empfangen hat). Deswegen reizt Mittelhand, obwohl sie kein Spiel (und insbesondere keine Vollen und Buben) hat, und kommt bei „23“ ans Spiel. Zur Überraschung ihrer Mitspieler sagt sie einen „Grand Ouvert“ an und besteht darauf, ihn gutgeschrieben zu bekommen, obwohl ihre Mitspieler meinen, dass man einen „Grand Ouvert“ ohne „Kreuz-Buben“ nicht gewinnen kann. Der herbeigerufene Schiedsrichter ist unschlüssig, stellt dann aber fest, dass Mittelhand überhaupt kein gewinnbares Spiel auf der Hand hat. Daraufhin sagt Mittelhand, sie würde sich notfalls auch ein anderes Spiel anschreiben lassen; mindestens ein „Grand“ ohne vier Spitzen sollte es dann aber schon sein, auch wenn sie nach wie vor lieber einen „Grand Ouvert“ gutgeschrieben bekäme.

Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung/Begründung:

[…]

Wenn nach beendetem Reizen und vor der Spielansage des Alleinspielers ein Regelverstoß der Gegenpartei (z. B. Kartenverrat) begangen wird, hat der Alleinspieler sofort ein Spiel gewonnen. Aber nicht der Alleinspieler (dieser würde immer das höchste Spiel ansagen) entscheidet darüber, welches Spiel ihm als gewonnen anzuschreiben ist, sondern ein hinzugezogener Schiedsrichter entscheidet, welches Spiel aus vernünftigen Gründen und unter Berücksichtigung des letzten Reizwertes und der Zahl der vorhandenen oder fehlenden Spitzen dem Alleinspieler als gewonnen angeschrieben wird.

Ist der Alleinspieler jedoch mit dem vom Schiedsrichter vorgeschlagenen Gewinnspiel nicht einverstanden, kann er ein anderes (höherwertiges) Spiel ansagen, das mindestens der letzten Reizhöhe entsprechen muss. Dieses Spiel muss dann aber in der üblichen Weise durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet werden.

Um zu verhindern, dass solche unsinnigen Spielansagen (wie in ihrem geschilderten Fall) vorgenommen und vom Schiedsrichter auch noch bestätigt werden, ist in der ISkO die Bestimmung 5.4.3 (siehe unten) eingearbeitet. Die Bestimmung ist zwar in erster Linie für überreizte Spiele vorgesehen, kann aber auch in anderen Fällen angewendet werden.

Ihr regelkundiger Alleinspieler (der sich nur einen Vorteil verschaffen will) hat aufgrund der 3 Karten im Skat ein Spiel angesagt, das er auch theoretisch nicht gewinnen kann. Ohne einen Buben ist das Spiel als „Grand Ouvert“ schon bei der Spielansage verloren. Ein Spiel, das theoretisch nicht zu gewinnen ist, kann auch nicht durch einen Regelverstoß der Gegenpartei gewonnen werden.

ISkO 5.4.3: „Ein überreiztes Spiel, bei dem das Erreichen einer erforderlichen höheren Gewinnstufe für den Alleinspieler vor dem ersten Stich theoretisch ausgeschlossen ist – zum Beispiel Schwarz im Handspiel ohne 1 Spitze –, kann nicht durch Regelverstoß der Gegenpartei gewonnen werden.“

[Anders ist zu entscheiden, wenn der Alleinspieler den 3-Karten-Skat noch nicht aufgenommen und noch kein Spiel angesagt hat. Dann] ist davon auszugehen, dass der Gegenspieler versehentlich den Skat aufgenommen und dafür den ersten oder dritten Wurf seiner Karten liegen gelassen hat. Da die Unstimmigkeit der Karten zwar nach beendetem Reizen, aber noch vor der Aufnahme des Skats festgestellt wurde, kann die Situation noch nach ISkO 3.3.10 behoben werden. Da der Alleinspieler die entstandene Situation nicht verschuldet hat, darf ihm daraus kein Nachteil entstehen. Aus diesem Grund werden aus den 9 Handkarten des Gegenspielers (in diesen befindet sich der ursprüngliche Skat) vom Kartengeber 2 Karten als Skat gezogen und dem Spieler werden die 3 auf dem Tisch liegenden Karten ausgehändigt. Da jetzt die ordnungsgemäße Kartenverteilung wieder hergestellt ist, kann der Alleinspieler nach ISkO 3.3.10 entscheiden, ob das Spiel als eingepasst in die Spielliste eingetragen wird oder ob er den Skat aufnimmt und ein Spiel (mit dem Risiko, dass einer der Gegenspieler die Karten des Skats kennt) durchführt. Dieses Spiel wird dann seinem Ausgang entsprechend gewertet.

ISkO 3.3.10: „Will jemand ein Spiel machen, obwohl der Skat von einem Spieler vor Beendigung des Reizens aufgenommen wurde, hat der Kartengeber aus den 12 Karten, die vom Schuldigen zu mischen sind, zwei Karten als Skat verdeckt zu ziehen. Der ursprünglich gelegene Skat ist nur dann auszuhändigen, wenn er von allen Spielern eindeutig ausgemacht werden kann. Wird dieser Regelverstoß vor Beendigung des Reizens begangen, aber erst nach Beendigung des Reizens festgestellt, muss der Alleinspieler vor Skataufnahme entscheiden, ob er spielen oder einpassen will.“

SkGE 274-2008:

Anfrage:

Nach ordnungsgemäßem Geben und Ermittlung von Vorhand als Alleinspieler fällt Hinterhand nach Beendigung des Reizens, aber vor der Spielansage eine Karte verdeckt herunter, was sie auch bemerkt, aber zunächst zu ignorieren scheint. Schließlich sagt Vorhand ihr Spiel an und spielt aus – und verlangt umgehend Spielgewinn, weil Hinterhand während des Spiels zu wenig Karten auf der Hand habe. Davon zunächst unbeeindruckt, gibt Mittelhand eine Karte bei. Hinterhand hält das Verlangen von Vorhand ebenfalls für einen schlechten Scherz. Deswegen nimmt sie die verdeckt heruntergefallene Karte wieder auf und gibt ebenfalls eine Karte bei (allerdings nicht diejenige, die zuvor verdeckt heruntergefallen ist). Doch Vorhand verlangt weiterhin Spielgewinn. Dem hält Hinterhand entgegen, es werde immer erst dann, wenn ein Spieler mit dem Beigeben einer Karte dran sei, überprüft, ob er zu wenig oder zu viele Karten auf der Hand habe. Dies bezweifelt Vorhand; selbst wenn dem so sei, gelte die Spielansage des Alleinspielers als zusätzlicher Beurteilungspunkt. Der anschließend herbeigerufene Vereinsschiedsrichter ist sich nicht sicher, entscheidet aber vorläufig zugunsten der Gegenpartei. Ist das richtig bzw. wie ist zu entscheiden? Und wäre genauso zu entscheiden, wenn Hinterhand z. B. nach Beigabe einer Karte in den 1. Stich eine Karte verdeckt herunterfiele, sie diese aber vor Beigabe einer Karte in den 2. Stich wieder aufhöbe?

Entscheidung:

Das Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Der Alleinspieler hat seinen Spielgewinn zu voreilig geltend gemacht. Jeder am Tisch hat mitbekommen, dass Hinterhand eine Karte heruntergefallen ist. Diesem Spieler muss man auch die Möglichkeit geben, die heruntergefallene Karte wieder aufzunehmen. Wenn der Spieler vor Zugabe seiner Karte auf den im Gang befindlichen Stich die heruntergefallene Karte aufgehoben hat, führt er auch die richtige Anzahl von Handkarten. In diesem Fall ist das Spiel durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Nur wenn der Spieler auf den im Gang befindlichen Stich eine Karte zugibt und erst danach die heruntergefallene Karte aufheben will, würde ISkO 4.2.6 (siehe unten) in Kraft treten. In diesem Fall hätte der Spieler im Laufe des Spiels die unrichtige Anzahl von Handkarten und das Spiel wäre (wenn es noch nicht entschieden ist) zugunsten des Alleinspielers zu werten.

Auch der in ihrem Nachsatz aufgeführte Fall müsste so wie oben entschieden werden. Der Spieler muss die beim 1. Stich heruntergefallene(n) Karte(n) wieder aufgenommen haben, bevor er die Karte auf den Folgestich zugibt.

In den Bestimmungen der ISkO kann nicht jedes einzelne Problem aufgeführt und detailliert wiedergegeben werden. Wenn die Bestimmungen fair, sachlich und vernünftig ausgelegt und begründet werden, kann auch keiner der Mitspieler ein fadenscheiniges Recht (ISkO 4.5.2 siehe unten) suchen.

ISkO 4.2.6: „Besitzt ein Spieler trotz ordnungsgemäßer Kartenverteilung im Laufe des Spiels zu wenig oder zu viel Karten, weil er fehlerhaft gedrückt, doppelt bzw. nicht zugegeben oder es in irgendeiner anderen Form verschuldet hat, ist das Spiel zugunsten der Partei mit der richtigen Anzahl von Karten entsprechend den Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 beendet. Eine höhere Gewinnstufe erfordert den Nachweis, dass sie bei regelgerechtem Spiel sicher erreicht worden wäre.“

ISkO 4.5.2: „Alle Teilnehmer haben sich in jeder Situation fair, sachlich und sportlich zu verhalten und kein fadenscheiniges Recht zu suchen.“

SkGE 275-2008:

Anfrage:

Hinterhand spielt einen „Null“. Nachdem Vorhand mit der „Herz-Dame“ eröffnet hat, überlegt Mittelhand lange, welche ihrer Herz-Karten sie beigibt. Währenddessen wirft Hinterhand ihre Karten offen in die Tischmitte und sagt: „Scheiße, wenn du kein Herz hast, habe ich verloren.“ Nahezu zeitgleich bedient Mittelhand nun mit dem „Herz-König“. Daraufhin zeigen Vor- und Mittelhand ihre Karten vor, wodurch die Richtigkeit der Aussage von Hinterhand bestätigt wird, d. h. dadurch, dass Mittelhand Herz auf der Hand hat, gewinnt Hinterhand den „Null“ bei gewöhnlichem Spielverlauf. Vor- und Mittelhand gehen aber davon aus, dass Hinterhand ihr Spiel aufgegeben hat. Demgegenüber will Hinterhand ihre Karten wieder aufnehmen und beansprucht Spielgewinn, da sie ihrer Meinung nach eine zutreffende einschränkende Erklärung beim Aufdecken ihrer Karten abgegeben habe. Der Kartengeber unterstützt dieses Anliegen und behauptet, ISkO 4.3.6 sei wegen des Wortes „Augen“ nicht auf Nullspiele anwendbar. Die Gegenspieler hingegen meinen, dass eine Partei, die das Spiel noch nicht gewonnen hat, bei jeder Spielart durch offenes Hinwerfen der Karten das Spiel aufgeben kann. Was ist richtig bzw. wie ist zu entscheiden? Und wäre genauso zu entscheiden, wenn Hinterhand ihre Karten bei gleicher Aussage verdeckt in die Tischmitte geworfen hätte?

Entscheidung:

Der Alleinspieler muss seine Karten „offen“ liegen lassen. Das Spiel ist weiter durchzuführen und muss seinem Ausgang entsprechend gewertet werden.

Begründung:

Offenes Hinwerfen der Karten beendet nach ISkO 4.3.6 (siehe unten) das Spiel (wenn es noch nicht entschieden ist) zugunsten der anderen Partei. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um ein Farb-, Grand- oder Nullspiel handelt.

Der von Ihnen geschilderte Fall ist aber nicht nach ISkO 4.3.6, sondern nach ISkO 4.3.4 (siehe unten) zu entscheiden. Mit dem offenen Hinwerfen und der Aussage: „…wenn du kein Herz hast, habe ich verloren“ hat der Alleinspieler eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung vorgenommen und dazu eine einschränkende Erklärung abgegeben.

Durch das lange Überlegen von Mittelhand ist bei dem Alleinspieler der Eindruck entstanden, dass Mittelhand kein Herz führt und überlegt, welche Fehlfarbe sie abwerfen soll. Da der Alleinspieler sich nicht vorführen lassen wollte, hat er seine Karten (vielleicht auch verärgert) offen weggeworfen und dazu die o. a. Erklärung abgegeben. Nach dieser Aussage erklärt der Alleinspieler sein Spiel als verloren, wenn Mittelhand kein Herz auf der Hand hat.

Die Bestimmungen von ISkO 4.3.6 und der damit verbundene Spielverlust würden nur dann eintreten, wenn der Alleinspieler die Karten ohne Abgabe einer Erklärung offen hingeworfen hätte. In diesem Fall hätte der Alleinspieler, gleich wie der Kartenstand bei den Gegenspielern ist, sein Spiel sofort verloren.

Da der Alleinspieler durch seine voreilige Handlungsweise Verursacher der entstandenen Situation ist, muss er auch die daraus entstehenden Folgen tragen. Das gegenseitige Vorzeigen der Karten von Vor- und Mittelhand wäre ohne die überzogene Reaktion des Alleinspielers nicht erfolgt. Er muss daher das Sichtbarwerden der Karten billigend in Kauf nehmen. Die beiden Gegenspieler nehmen ihre Karten wieder auf, wobei der Alleinspieler seine offen hingelegten Karten liegen lassen muss. Der Alleinspieler war nicht gezwungen, seine Karten offen hinzuwerfen; damit hat er der Gegenpartei nur einen Vor- und sich selbst einen Nachteil verschafft. Das Spiel ist weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Auch wenn der Alleinspieler seine Karten verdeckt hinwirft und ein Erklärung (z. B. „Wenn vier Herz auf einer Hand stehen, habe ich verloren“) abgibt, ist das zulässig. Trifft es zu, dass vier Herz auf einer Hand stehen, hat der Alleinspieler sein Spiel unabhängig davon, wie die anderen Karten verteilt sind, verloren. Stehen die vier Herz nicht auf einer Hand, muss der Alleinspieler seine (verdeckt hingeworfenen) Karten wieder aufnehmen und das Spiel ist durchzuführen.

ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Vorzeigen seiner Karten während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer zutreffenden Erklärung zeigt der Alleinspieler an, dass er alle
weiteren Stiche macht. Trifft das nicht zu, ist das Spiel beendet. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf dieselbe Weise an, keinen Stich zu erhalten.“

ISkO 4.3.6: „Offenes Hinwerfen der Karten beendet das Spiel für die betreffende Partei mit den von ihr bis dahin eingebrachten Augen (siehe aber 4.3.1).“
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Wichtige unveröffentlichte Skatgerichtsentscheidungen (II)

Beitragvon Skatkommentator » 19. Dez 2008 00:05

SkGE 298-2008:

Anfrage:

Mittelhand überlegt am 4er-Tisch während des Reizens lange, kommt aber schließlich bei „24“ ans Spiel. Nachdem sie die beiden Skat-Karten aufgenommen und wiederum länger überlegt hat, fragt sie in die Runde: „Wo sitze ich und bis wohin haben wir gereizt?“ Einer der Mitspieler antwortet: „Du bist in Vorhand und wir haben bis ‚23‘ gereizt“, die anderen Mitspieler schweigen. Daraufhin drückt Mittelhand zwei Karten, sagt einen „Null“ an und spielt aus. Die Gegenspieler verlangen umgehend Spielverlust, weil Mittelhand unberechtigt ausgespielt hat. Das will Mittelhand nicht hinnehmen, weil sie von der Gegenpartei getäuscht worden sei. Doch die Gegenspieler meinen, dass das irrelevant sei, weil Mittelhand wegen der Ansage eines nicht mehr durchführbaren Nullspiels ohnehin ein Verlustspiel anzuschreiben sei. Demgegenüber will Mittelhand wegen der Täuschung sofort ein Spiel gutgeschrieben bekommen. Zumindest aber möchte sie neu drücken und ein neues Spiel ansagen dürfen, das normal durchgeführt werden soll, weil die Gegenpartei sie auch hinsichtlich des letzten Reizgebotes getäuscht hat. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Der Alleinspieler darf die beiden gedrückten Karten wieder aufnehmen, umdrücken und ein x-beliebiges Spiel ansagen.

Begründung:

Nach beendetem Reizen hat der Alleinspieler zwei klare und eindeutige Fragen gestellt: 1.) „Wo sitze ich“? 2.) „Bis wohin haben wir gereizt“? Diese beiden Fragen wurden von einem Gegenspieler (ob mit Vorsatz oder nicht ist unerheblich) falsch beantwortet und keiner der anderen Mitspieler hat diese (falsche) Antwort korrigiert. Nachdem der Alleinspieler sein Spiel angesagt und unberechtigt ausgespielt hat, wissen plötzlich alle Gegenspieler, wie hoch gereizt wurde und in welcher Position der Alleinspieler sich befindet. Die Handlungsweise der Mitspieler stellt eine üble Bauernfängerei dar und darf keinesfalls geduldet werden. Sie verstößt gröblich gegen die in der ISkO (4.5.2) geforderte Fairness am Tisch. Da der Alleinspieler auf seine klare und eindeutige Frage eine falsche Antwort erhalten hat, darf er die gedrückten Karten wieder aufnehmen und ein Spiel ansagen, das mindestens seinem letzten Reizwert entspricht. Dieses Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten. Die Mitspieler sind zu verwarnen und im Wiederholungsfall vom Weiterspiel auszuschließen.

SkGE 320-2008:

Anfrage:

Variante 1: Mittelhand sagt während des Reizens „Grand“, woraufhin Vor- und Hinterhand passen. Daraufhin nimmt Mittelhand den Skat auf, drückt schnell zwei Karten und meint: „Wir spielen jetzt, wie gesagt, ‚Grand‘.“ Die Gegenpartei verlangt Spielverlust. Zu Recht?

Variante 2: Durch das „Reizen“ eines „Grand“ kommt Vorhand so schnell wie gewünscht ans Spiel. Schließlich sagt sie aber einen „Grand-Hand“ an. Darf sie das?

Variante 3: Nach Aufnahme der Karten „reizt“ Vorhand umgehend „Grand-Hand“. Nachdem Mittel- und Hinterhand gepasst, „erhöht“ Vorhand plötzlich auf „Grand-Hand ‚Schneider‘ angesagt“. Ist das zulässig?

Variante 4: Weil ihr das Reizen zu lange dauert, sagt Vorhand unvermittelt „Grand-Hand ‚Schneider‘ angesagt“. Mittel- und Hinterhand passen umgehend. Plötzlich fällt Vorhand auf, dass sie mit „Ass, 10, Dame, 9“ in Kreuz (ihre einzige „Schwachstelle“) auch mehr riskieren könnte, und sagt einen „Grand Ouvert“ an. Ist das erlaubt?

Die Alleinspieler in den Varianten 2 bis 4 behaupten jeweils, ihr Vorgehen sei jedenfalls in Vorhand legitim, weil es ausgeschlossen sei, dass ein Gegenspieler vor der „Ansagenerhöhung“ berechtigterweise ausspiele.

Entscheidung/Begründung:

In ISkO 3.3.1 und 3.3.2 ist genau vorgegeben, wie der Reizvorgang vorzunehmen ist. Gereizt wird grundsätzlich in Spielwerten, die in Zahlen (und nicht in Spielen) anzusagen sind. Nach ISkO 3.3.5 wird derjenige Alleinspieler, der den höchsten Reizwert geboten bzw. gehalten hat.

Es kommt verhältnismäßig oft vor, dass ein Spieler (gleich ob er in Vor-, Mittel- oder Hinterhand sitzt), wenn er einen „Grand-Hand“ hat, das Spiel sofort ansagt. Ein „Grand-Hand“ hat mindestens einen Spielwert von „72“. Erfahrungsgemäß kommt es ganz selten vor, dass zwei Spieler bis zu diesem Wert reizen. Deshalb kann man es schon verstehen, wenn ein Spieler glaubt, mit diesem Spielwert unangefochten Alleinspieler zu werden. Aus diesem Grund hat das Internationale Skatgericht entschieden, dass in solchen Fällen die Ansage nicht gilt und das Reizen in der üblichen Weise vorzunehmen ist. Der Spieler ist aber verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Reizhöhe der anderen Spieler bis zum Spielwert des von ihr angesagten „Grand-Hand“ zu halten. Der Spieler, der zuletzt den höchsten Reizwert geboten oder gehalten hat, wird Alleinspieler (ISkO 3.3.5). Wird der Spieler, der voreilig eine Spielansage getätigt hat, Alleinspieler, so muss er das bereits angesagte Spiel („Grand-Hand“) durchführen.

Da die Spielansage während des Reizvorganges vorgenommen wurde und der Alleinspieler zu diesem Zeitpunkt noch nicht ermittelt war, kann der Alleinspieler jetzt sein Spiel vollständig (z. B.: „Grand-Hand, ‚Schneider‘ angesagt“ oder „Grand Ouvert“) ansagen. In dem von Ihnen geschilderten Fall [gemeint ist Variante 4] ist dem Alleinspieler das Spiel als „Grand Ouvert“ anzuschreiben.

Da diese Vorgehensweise in Ihrem Verein zu Unstimmigkeiten führt, sollten Sie auf die beiden Spieler einwirken und diesen unmissverständlich klarmachen, dass das Reizen in Zahlen und nicht in Spielen anzusagen ist.

SkGE 345-2008:

Anfrage:

Der Alleinspieler in Vorhand sagt: „Wir spielen die ‚18‘.“ Doch bevor er ausspielt, nimmt er den bereits gedrückten Skat unter Protest seiner Mitspieler wieder auf, drückt zwei neue Karten und verkündet: „‚Kreuz‘ ist Trumpf.“ Die Gegenpartei verlangt Spielverlust, weil der Alleinspieler zuvor schon ersichtlich ein Karospiel angesagt und damit nach einer gültigen Spielansage den Skat verändert habe. Darauf erwidert der Alleinspieler, die ISkO, insbesondere 2.1.2, lasse nicht erkennen, dass „Zahlansagen“ wie verbindliche Spielansagen zu behandeln seien. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein angesagtes Spiel „Karo“ verloren.

Begründung:

Anhand des Streitfalles kann man erkennen, wie wichtig es ist, dass alle Beteiligten klare und eindeutige Spielansagen vornehmen. Der Alleinspieler hat sicher in seinem Schiedsrichtervorbereitungslehrgang mitgeteilt bekommen, dass gerade Schiedsrichter (oder angehende) eine Vorbildfunktion wahrzunehmen und sich korrekt an die Bestimmungen der ISkO zu halten haben. Schon seit Bestehen der Skatordnung hat das Skatgericht entschieden, dass Ansagen, die keinen anderen Spielwert zulassen (z. B. „18“, „20“, „22“, „27“ usw.), als „gültige“ Spielansagen zu bewerten sind. Da wir solche Ansagen aber nicht unterstützen und nicht ausdrücklich darauf hinweisen wollen, wurde auch keine Bestimmung in die Skatordnung aufgenommen, die solche Fälle behandelt. Mit der Aussage „Wir spielen die ‚18‘“ hat der Alleinspieler (da es keinen anderen Spielwert außer „Karo“ gibt) klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er ein „Karospiel“ durchführen will. Nach ISkO 3.4.7 handelt es sich dabei um eine gültige und somit „unabänderliche“ Spielansage. Da nach einer gültigen Spielansage der Skat nicht mehr angesehen und verändert werden darf, hat der Alleinspieler das angesagte Spiel „Karo“ verloren. Der Alleinspieler sucht einen fadenscheinigen Grund, um seinen Regelverstoß zu legitimieren.

SkGE 374-2008:

Anfrage:

Der Alleinspieler in Vorhand nimmt den Skat auf, drückt zwei Karten und sagt einen „Grand-Hand“ an. Noch während die Gegenpartei ihn dazu auffordert, eine gültige Spielansage zu tätigen, fällt ihm ein, dass er anders drücken sollte, was er dann auch macht. Anschließend sagt er einen „Grand“ an. Die Gegenpartei verlangt Spielverlust, weil der Alleinspieler den Skat nicht mehr hätte verändern dürfe. Demgegenüber meint der Alleinspieler, er könne, bevor er eine gültige Spielansage vorgenommen hat, den Skat so oft verändern wie er will. Wie ist zu entscheiden? Und wie lautete das Urteil, wenn der Alleinspieler sich den Skat nur noch einmal angeschaut hätte?

Entscheidung: Der Alleinspieler hat sein Spiel „Grand“ einfach (nicht „Schneider“ oder „Schwarz“) verloren.

Begründung:

Nach ISkO 3.4.4, 3.4.5 (siehe unten) sind die Ansage eines Handspiels, von offenen Farbspielen, „Grand Ouvert“ und Gewinnstufen („Schneider“ angesagt, „Schwarz“ angesagt) jeweils nach Skataufnahme ungültige (nach der Skataufnahme kann kein Handspiel mehr durchgeführt werden) Spielansagen. Im vorliegenden Fall ist die Ansage „Grand“ eine gültige und die Ansage „Hand“ eine ungültige Spielansage. Die Spielansage „Hand“ ist nach ISkO 3.4.5 nicht strafbar, muss aber sofort korrigiert werden, wobei die Ansage „Grand“ aber erhalten bleibt. Die Ansage „Hand“ führt auch nicht zum sofortigen Spielverlust. Die Ansage „Grand“ ist demnach eine nach ISkO 3.4.7 (siehe unten) gültige und unabänderliche Spielansage.

Es steht also außer Zweifel, dass der Alleinspieler eine gültige unabänderliche Spielansage „Grand“ vorgenommen hat. Nach einer gültigen Spielansage darf der abgelegte Skat nicht mehr verändert bzw. angesehen werden. Da der Alleinspieler den abgelegten Skat noch einmal angesehen (in dem oben genannten Fall sogar verändert) hat, hat er gegen ISkO 3.4.8 (siehe unten) verstoßen und sein angesagtes Spiel „Grand“ einfach (nicht „Schneider“ oder „Schwarz“) verloren.

Vor der Spielansage kann der Alleinspieler mit seinen Karten machen, was er will. Er kann diese den Mitspielern vorzeigen, den Skat so oft verändern wie er will usw. Nach einer gültigen Spielansage muss der Alleinspieler sich in allen Belangen an die Bestimmungen der Internationalen Skatordnung (ISkO) halten. Der Alleinspieler ist Verursacher der entstandenen Situation und muss dementsprechend auch die Folgen seiner Handlungsweise (Spielverlust) tragen.

ISkO 3.4.4: „Eine Spielansage ist ungültig, wenn sie in einem für alle Mitspieler erkennbaren
Widerspruch zu grundlegenden Spielbedingungen steht. Darunter fallen die Ansage eines Handspiels, von offenen Farbspielen, Grand ouvert und Gewinnstufen jeweils nach Skataufnahme. Umdrücken des Skats und Umbenennen eines Spiels sind nicht statthaft. Die Ansage eines nicht mehr durchführbaren Nullspiels endet mit dem Verlust eines Farb- oder Grandspiels unter Berücksichtigung der letzten Reizhöhe und der Anzahl der vorhandenen oder fehlenden Spitzen.“

ISkO 3.4.5: „Eine ungültige Spielansage – nicht strafbar – ist sofort zu korrigieren. Dabei muss das angesagte Spiel innerhalb derselben Spielgattung/Farbe erhalten bleiben.“

ISkO 3.4.7: „Eine gültige Spielansage ist unabänderlich.“

ISkO 3.4.8: „Nach einer gültigen Spielansage darf der Skat nicht verändert und der abgelegte Skat nicht mehr angesehen werden. Zuwiderhandlungen führen zum Spielverlust in der Stufe einfach (nicht Schneider oder Schwarz).“

SkGE 379-2008:

Anfrage:

Bevor der erste Spieler am Vierertisch das erste Spiel einer neuen Runde geben soll, suchen der zweite und der dritte Spieler die Toilette auf. Nichtsdestotrotz mischt der erste Spieler die Karten, lässt sie vom vierten Spieler – seinem rechten Nachbarn – abheben und teilt die Karten zum nächsten Spiel aus. Als der zweite und der dritte Spieler zurückkehren, verlangen sie, dass noch einmal gegeben wird, da beim Geben alle Spieler anwesend sein müssten. Der Kartengeber sieht das anders und weigert sich. Muss er das Spiel noch einmal geben?

Entscheidung:

Nein.

Begründung:

In keiner Bestimmung der Internationalen Skatordnung (ISkO) ist vorgegeben, dass alle Spieler bei der Kartenverteilung anwesend sein müssen. Laut ISkO 3.2.2 muss der Kartengeber die Karten mischen, vom rechten Nachbarn einmal abheben lassen und die Karten von oben verteilen. In dem oben genannten Fall hat sich der Kartengeber an diese Vorgaben gehalten. Aus welchem Grund sollten daher die Karten noch einmal verteilt werden?

Zu dieser Situation wäre es erst gar nicht gekommen, wenn nicht beide Spieler gleichzeitig den Tisch verlassen hätten. Weiterhin hätte man im Vorfeld (beim Verlassen des Tisches) den Kartengeber bitten können, mit dem Verteilen der Karten so lange zu warten, bis alle Spieler wieder anwesend sind. Sicher wäre er (ist keine Pflicht) dieser Bitte nachgekommen.

Würde man in der ISkO verankern, dass alle Spieler bei der Kartenverteilung anwesend sein müssen, könnten viele Tische das vorgegebene Zeitlimit wegen Raucherpausen, Toilettengängen usw. nicht mehr einhalten und man müsste das Zeitlimit erhöhen oder die Listen einziehen.

SkGE 385-2008:

Anfrage:

Der Alleinspieler zählt bei einem Grandspiel vom ersten Stich an seine Augen laut mit. Dies hat er bereits die gesamte Serie über gemacht, ohne dass ein Mitglied der Gegenpartei es beanstandet hat. Doch ein nunmehr genervter Gegenspieler verlangt diesmal umgehend Spielverlust, weil das Mitzählen von Augen keinem Mitspieler gestattet sei. Demgegenüber will der Alleinspieler weiterspielen, weil er meint, dass die Gegenpartei durch sein Mitzählen nur Vorteile habe. Wie ist zu entscheiden? Abwandlung: Wie ist im Ausgangsfall zu entscheiden, wenn der Alleinspieler beim besagten Grandspiel zum ersten Mal innerhalb der Serie seine Augen laut mitzählt?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat gegen die Bestimmungen der ISkO verstoßen und sein Spiel verloren [Anmerkung: Diese Entscheidung bezieht sich auf die Abwandlung; ursprünglich wurden beide Fälle „andersherum“ beim Internationalen Skatgericht eingereicht].

Begründung:

Keinem der Mitspieler, gleich ob Allein- oder Gegenspieler, ist es nach ISkO 4.5.8 (siehe unten) gestattet, Trümpfe und Augen (oder beides) laut mitzuzählen. Wird lautes Mitzählen von der Gegenpartei nicht vom ersten Spiel an reklamiert, sondern stillschweigend geduldet, kann man jetzt nicht reklamieren und dem Alleinspieler das im Gang befindliche Spiel als verloren abschreiben. Der Alleinspieler ist darauf hinzuweisen, dass lautes Mitzählen laut ISkO nicht gestattet ist und zum Spielverlust führt. Verstößt der Alleinspieler nach diesem Hinweis abermals gegen die unten genannte Bestimmung, ist das im Gang befindliche Spiel (wenn es noch nicht entschieden ist) als verloren abzuschreiben.

Der Alleinspieler befindet sich mit seiner Meinung (Vorteil für die Gegenpartei) im Irrtum. Was würde z. B. passieren, wenn der Alleinspieler bewusst eine falsche Augenzahl vorzählt und die Gegenpartei damit absichtlich falsch informiert? Dadurch wäre der gesamte weitere Spielverlauf beeinträchtigt. Um solche (falschen oder richtigen) Informationen erst gar nicht aufkommen zu lassen, wurden die beiden unten genannten Bestimmungen in die ISkO aufgenommen.

ISkO 4.5.8: „Lautes Zählen der Trümpfe oder Augen ist keinem Mitspieler erlaubt (siehe 4.2.9).“

ISkO 4.2.9: „Alle Mitspieler haben sich jeglicher Äußerungen und Gesten zu enthalten, die geeignet sind, die Karten zu verraten oder den Spielverlauf zu beeinträchtigen. Bei Verstößen ergeben sich Konsequenzen aus den Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6.“

SkGE 389-2008:

Anfrage:

Nachdem Mittelhand sofort gepasst hat, passt der Spieler in Hinterhand ebenfalls sofort. Vorhand überlegt nun recht lange, ob sie den Skat für „18“ nehmen soll oder nicht. Auf Nachfrage von Hinterhand, was denn nun sei, antwortet Vorhand: „Ich gucke nicht rein“. Daraufhin entledigt sich Hinterhand in Sekundenschnelle aller Karten und dreht den bei sich liegenden Stock um. Vorhand überlegte wohl zum wackeligen „Grand-Hand“ und hatte sich mit seiner Aussage „Ich gucke nicht rein“ auch zu diesem entschlossen. Die Karten von Hinterhand sind – wie auch der Stock (Bauer, Ass) – noch zu identifizieren. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Hinterhand muss ihre sichtbar gewordenen Karten wieder aufnehmen, der Skat wird umgedreht und Vorhand kann entscheiden, ob sie ein Spiel durchführt oder einpasst.

Begründung:

Verursacher der entstandenen Situation ist der Spieler in Vorhand. Durch seine missverständliche Aussage: „Ich gucke nicht rein“ war Hinterhand der Meinung, das Spiel werde „eingepasst“, und hat deshalb ihre Karten und den Skat aufgedeckt. Da Vorhand aber nicht gepasst hat und nach „passe, passe“ von Mittel- und Hinterhand als Einziger entscheiden kann, ob ein Spiel durchgeführt wird, muss Vorhand das Sichtbarwerden der Karten von Hinterhand und das Aufdecken des Skats als Verursacher der Situation billigend in Kauf nehmen. Vorhand kann entscheiden, ob sie das Spiel einpasst, den Skat aufnimmt oder ein Handspiel durchführt. Entscheidet sich Vorhand dafür, Alleinspieler zu werden, muss sie eine Spielansage vornehmen. Dieses Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

SkGE 390-2008:

Anfrage:

Der Kartengeber gibt die 3er-Päckchen aus, die seine Mitspieler sofort aufnehmen. Aus Versehen verteilt er danach jedoch die 4er-Päckchen (die keiner aufnimmt) und dann erst den Skat. Die Mitspieler verlangen, dass neu gegeben wird, worauf der Kartengeber allerdings keine Lust hat. Er meint, Einsprüche hinsichtlich der Art und Weise der Kartenverteilung müssten vor Aufnahme der ersten Karte geltend gemacht werden. Demgegenüber glauben die Mitspieler, diesbezügliche Beanstandungen seien möglich bis zur Aufnahme der letzten Karte – oder jedenfalls bis zur Aufnahme der falsch ausgeteilten Karten. Wer hat Recht und wie ist zu entscheiden? Abwandlung: Wie lautet im Ausgangsfall die Entscheidung, wenn alle Mitspieler bereits ihre 4er-Päckchen aufgenommen haben?

Entscheidung:

Der gleiche Kartengeber muss die Karten noch einmal verteilen.

Begründung:

Nach ISkO 3.2.6 (siehe unten) müssen die Karten in der Weise verteilt werden, dass jeder Spieler zunächst 3 Karten erhält. Dann werden die beiden Blätter des Skats gesondert gelegt. Danach erhalten die drei Spieler je vier Karten und zum Schluss noch einmal je drei Karten. Ein Fehler bei der Kartenverteilung kann erst dann festgestellt werden, wenn der Fehler begangen wird.

In dem von Ihnen geschilderten Fall hat der Kartengeber sich nicht an die unten angeführte Bestimmung der ISkO gehalten und muss, da die Reklamation rechtzeitig erfolgte, die Karten noch einmal verteilen.

ISkO 3.2.6: „Es müssen, beim linken Nachbarn beginnend, jedem Spieler zunächst drei Karten, dann vier und zuletzt wieder drei gegeben werden. Nach der ersten Gebefolge sind zwei Karten gesondert als Skat zu legen.“

Anders zu entscheiden wäre, wenn die Mitspieler ihre Karten schon aufgehoben hätten. In diesem Fall wären sie ihrer Verpflichtung, den Regelverstoß sofort zu beanstanden, nicht nachgekommen. Im Gegenteil, sie hätten durch die Kartenaufnahme erst überprüft, ob sie „gute“ oder „schlechte“ Karten erhalten haben. Bei „schlechten“ Karten erfolgt eine Reklamation und bei guten Karten will man die fehlerhafte Kartenverteilung akzeptieren.

Jeder Spieler, der seine Karten noch nicht aufgenommen hat, kann eine fehlerhafte Kartenverteilung jederzeit beanstanden.

Nach ISkO 3.2.10 (siehe unten) müssen Einsprüche gegen jegliche Unkorrektheiten beim Mischen, Abheben sowie die Art und Weise der Kartenverteilung vor der Kartenaufnahme geltend gemacht werden. In dem oben genannten Fall ist die Unkorrektheit bei der Kartenverteilung erst im zweiten Wurf erfolgt und kann demzufolge noch reklamiert werden.

ISkO 3.2.10: „Einsprüche gegen jegliche Unkorrektheiten beim Mischen, Abheben sowie die Art und Weise der Kartenverteilung müssen vor der Kartenaufnahme geltend gemacht werden.“

Alle Skatspieler sollten sich an ISkO 4.5.3 (siehe unten) halten und die Karten – geschlossen und vollständig – erst nach beendetem Geben aufnehmen. Wenn sich alle an die Bestimmungen der ISkO hielten, würden solche Situationen nicht entstehen.

ISkO 4.5.3: „Die Karten sind so zu geben, dass ihre Innenseiten keinem Spieler sichtbar werden. Die Kartenaufnahme sollte (zur Vermeidung unnötiger Reklamationen) erst nach der vollständigen und ordnungsgemäßen Verteilung aller Karten erfolgen (siehe 3.2.10).“

SkGE 394-2008:

Anfrage:

Bei einem Spiel des Alleinspielers auf der Terrasse des Vereinslokals wird vor Spielentscheidung der Skat durch einen Windstoß weggeweht und für alle sichtbar aufgedeckt. Der Alleinspieler will das Spiel fortsetzen, weil er sich für das Sichtbarwerden des Skats nicht verantwortlich fühlt, doch seine Mitspieler wollen ihm das Spiel als verloren anschreiben, da der Alleinspieler immer für den Skat verantwortlich sei. Wie ist zu entscheiden? Abwandlung: Wie muss im Ausgangsfall entschieden werden, wenn der Skat durch eine Kellnerin oder ein Erdbeben aufgedeckt würde?

Entscheidung/Begründung:

Wenn es sich um eine private Skatrunde handelt, müssen Sie sich vor Spielbeginn mit ihren Mitspielern absprechen, wie solche Vorkommnisse bewerten werden. Nur so können Sie einen späteren Streit oder Unstimmigkeiten vermeiden.

Handelt es sich um einen offiziellen Übungs- bzw. Wertungsabend des Vereins, muss der Vorstand (Spielleitung) im Vorfeld solche Eventualitäten abklären und bekannt geben. Bei Spielen im Freien besteht immer die Gefahr, dass der Skat (vor Beendigung des Reizens), der abgelegte Skat oder aber abgelegte Stiche (beider Parteien) durch Windstöße aufgedeckt bzw. sichtbar werden.

Da die Spieler sicher nicht gezwungen werden, im Freien zu spielen, wäre die einfachste Lösung, solche Vorkommnisse in die Verantwortung der betroffenen Spieler zu legen. Wenn z. B. durch einen Windstoß Karten sichtbar werden und dies nicht durch einen Mitspieler verursacht wird, sollte das Sichtbarwerden der Karten billigend in Kauf genommen und das Spiel weiter durchgeführt werden.

Da Skat an allen Orten (Bus, Bahn, Schule, usw.) gespielt wird und nicht immer geschlossene Räumlichkeiten vorhanden sind, hat die Internationale Skatordnung (ISkO) dies nicht in ihren Bestimmungen geregelt. Dies festzulegen liegt im Ermessensspielraum der Beteiligten bzw. des Veranstalters, in ihrem Fall also beim Vereinsvorstand bzw. der Spielleitung.

SkGE 101-2009:

Anfrage:

Am 4er-Tisch ist Hinterhand abwesend (Pinkelpause). Der Kartengeber verteilt, nachdem er gemischt hat, trotzdem die Karten zum aktuellen Spiel, wobei Vorhand zuvor die Karten abgehoben hat. Als der zurückkehrenden Hinterhand dies auf Nachfrage mitgeteilt wird, verlangt sie (ohne in ihre Karten geguckt zu haben), dass neu gegeben wird. Diese Forderung weist der Kartengeber jedoch zurück, weil es egal sei, wer außer dem Kartengeber die Karten abhebe, wenn Hinterhand sich das Abheben nicht ausdrücklich vorbehalten habe (der Kartengeber beruft sich dabei auf das, was er in „Das große Skatvergnügen“ gelesen hat). Demgegenüber meint Hinterhand, dass Mittelhand hätte abheben müssen. Muss neu gegeben werden?

Entscheidung:

Da die Reklamation von Hinterhand vor der Karteneinsicht erfolgte, muss der gleiche Kartengeber die Karten noch einmal mischen, vom rechten Nachbar abheben lassen und neu verteilen.

Begründung:

Für die Entscheidungen des Skatgerichts werden ausschließlich die Bestimmungen der Internationalen Skatordnung (ISkO) zugrunde gelegt und nicht das Meinungsbild eines Buchautors.

In ISkO 3.2.5 (siehe unten) ist klar und eindeutig festgehalten, wie zu verfahren ist, wenn der Abheber sich nicht am Tisch befindet. In diesem Fall muss (kann) der rechts neben dem Kartengeber sitzende Spieler abheben. In Ihrem Fall hat der linke Nachbar des Kartengebers abgehoben und damit nicht nach den Bestimmungen gehandelt. Da dieser Verstoß (vor der Kartenaufnahme) reklamiert wurde, ist der Kartengeber verpflichtet, die Karten noch einmal zu verteilen. Eine Reklamation nach der Kartenaufnahme ist nach ISkO 3.2.10 nicht statthaft.

ISkO 3.2.5: „Ist bei mehr als drei Mitspielern der Abheber vorübergehend abwesend, darf der rechts neben ihm sitzende Mitspieler abheben – vorausgesetzt, der eigentliche Abheber hat sich das nicht ausdrücklich vorbehalten. Bei längerer Abwesenheit eines Mitspielers entscheidet ein Schiedsrichter über die Fortsetzung von Spielen.“

SkGE 111-2009:

Anfrage:

Die Spiele 1 und 3 am 4er-Tisch werden vom richtigen Mitspieler gegeben, die Spiele 2 und 4 hingegen nicht. Spiel 5 wurde noch nicht angesagt. Muss ein Spiel bzw. müssen mehrere Spiele neu gegeben werden und wenn ja, welche?

Entscheidung:

Die Spiele 2, 3 und 4 müssen neu gegeben werden.

Begründung:

Bei der Entscheidung ist Voraussetzung, dass der Fehler vor Beginn der nächsten Runde festgestellt wird. In dem oben genannten Fall ist nachgewiesen, dass das 1. Spiel vom richtigen Kartengeber verteilt wurde. Dieses Spiel bleibt nach ISkO 3.1.2 (siehe unten) in jedem Fall gültig. Da das 2. Spiel (hier beginnt der Fehler) von einem falschen Kartengeber verteilt wurde, müssen die Spiele 2, 3 und 4 – auch wenn einwandfrei feststeht, dass das 3. Spiel vom richtigen Kartengeber verteilt wurde – neu gegeben werden.

Anders zu entscheiden wäre, wenn der Fehler erst in der Folgerunde bemerkt wird und das 1. Spiel der nächsten Runde vom Alleinspieler bereits angesagt (ISkO 4.1.1) wurde. In diesem Fall ist die vorhergehende Runde nach ISkO 3.2.11 (siehe unten) abgeschlossen und bleibt gültig.

ISkO 3.2.12: „Bei einer falschen Geberfolge innerhalb der laufenden Runde sind alle Spiele vom Fehler an zu wiederholen.“

ISkO 3.2.11: „Hatte ein Mitspieler gegeben, der nicht an der Reihe war, ist selbst ein beendetes Spiel – auch das letzte einer Runde – ungültig. Eine Runde gilt dann als abgeschlossen, wenn deren letztes Spiel ordnungsgemäß eingetragen oder dessen fehlerhafte bzw. fehlende Eintragung erst nach Beginn des ersten Spiels der nächsten Runde (siehe 4.1.1) beanstandet wurde. Bei einer fehlerhaften Eintragung des letzten Spiels einer Serie ist die letzte Runde abgeschlossen, wenn die Spielliste unterzeichnet wurde.“

SkGE 121-2009:

Anfrage:

Der Alleinspieler nimmt den Skat auf und wirft beide Karten offen auf den Tisch. Anschließend holt er eine der beiden Skat-Karten in sein Blatt, drückt zwei Karten, lässt die andere Skat-Karte offen auf dem Tisch liegen und sagt sein Spiel an. Im Anschluss daran verkündet er, die offen liegende Karte sei diejenige, die er ausgespielt habe. Die Gegenpartei protestiert umgehend. Verliert der Alleinspieler sein Spiel?

Entscheidung:

Das angesagte Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Es kommt häufig vor, dass die im Skat liegenden Karten dem Alleinspieler sehr gut oder überhaupt nicht passen und er diese (verärgert oder freudig) aufdeckt oder, wie in ihrem Fall, „offen auf den Tisch wirft“. Durch das Sichtbarwerden der Karten entsteht der Gegenpartei ein (durch den Alleinspieler herbeigeführter) Vor- und dem Alleinspieler ein Nachteil. Der Alleinspieler hat eine Karte des Skats aufgenommen, diese in seine Karten eingereiht, zwei Karten gedrückt und seine Spielansage vorgenommen. Die zweite Karte des Skats hat er zum ersten Stich ausgespielt. Auch mit dieser Handlungsweise hat der Alleinspieler gegen keine Bestimmung der Internationalen Skatordnung (ISkO) verstoßen. Vor der Spielansage kann der Alleinspieler mit seinen Karten machen, was er will. Ob er diese komplett oder nur teilweise vorzeigt oder Erklärungen zu seinen Karten abgibt, bleibt ganz alleine ihm überlassen. Wichtig ist, dass er zum Zeitpunkt der Spielansage 10 Handkarten (wobei die zum ersten Stich ausgespielte Karte als Handkarte zählt) auf der Hand haben muss. Die Handlungsweise des Alleinspielers ist zwar ungewöhnlich, verstößt aber nicht gegen die Bestimmungen der Internationalen Skatordnung.

SkGE 139-2009:

Anfrage:

Während eines „Grand“ des Alleinspielers ist ein Gegenspieler zuversichtlich, das Spiel umbiegen zu können. Plötzlich bemerkt er, wie der Kartengeber (ein Anfänger) anscheinend auf die Idee gekommen ist, sich den Skat anzusehen. Blitzschnell fährt der Gegenspieler seinen Arm „schützend“ aus und brüllt: „Rühr‘ den Skat nicht an!“ Der Alleinspieler will daraufhin sein Spiel sofort als gewonnen angeschrieben kommen, wohingegen der reaktionsschnelle und stimmgewaltige Gegenspieler auf Spielfortsetzung besteht. Bei ordnungsgemäßem Weiterspiel würde die Gegenpartei auf mindestens 60 Augen kommen. Wie ist zu entscheiden? [Es soll davon ausgegangen werden, dass sich das Geschehen am 4er-Tisch abspielt, denn am 3er-Tisch ist der Kartengeber ohnehin Gegenspieler.]

Entscheidung:

Die Entscheidung war korrekt. [Vorgabe in der OriginalAnfrage: Entscheidung des Schiedsrichters auf Spielgewinn für den Alleinspieler]

Begründung:

Nach ISkO 2.2.1 steht der Skat in jedem Fall nur dem Alleinspieler zu. Wenn der Alleinspieler nach der Spielansage den Skat noch einmal ansieht, hat er nach ISkO 3.4.8 sein angesagtes Spiel verloren. Aus welchem Grund sollte es dann einem Spieler der Gegenpartei (und dazu gehört der Kartengeber) gestattet sein, sich den Skat des Alleinspielers anzusehen?

Der zweite Gegenspieler hat den Kartengeber am Begehen eines Regelverstoßes (unberechtigte Einsichtnahme in den Skat des Alleinspielers, ISkO 4.2.8) gehindert und demnach gegen ISkO 4.1.8 (siehe unten) verstoßen. Da die Gegenspieler für Regelverstöße gemeinsam haften (ISkO 3.5.2), war die Entscheidung des Schiedsrichters korrekt und im Sinne der ISkO.

ISkO 4.1.8: „Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, einen Gegenspieler am unberechtigten Ausspiel oder am Begehen eines anderen Regelverstoßes zu hindern. Bei Verstößen ergeben sich Konsequenzen aus den Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 (siehe auch 4.2.9).“

SkGE 154-2009:

Anfrage:

Nach dem 7. Stich bei einem Herzspiel des Alleinspielers befinden sich vor Spielentscheidung noch sechs Trümpfe im Spiel, darunter „Pik-Bube“, „Herz-Bube“ und „Karo-Bube“ als höchste Trümpfe. Der Gegenspieler in Mittelhand führt „Herz-Bube“, „Karo-Bube“ und „Herz-9“. Er vermutet noch zwei Trümpfe beim Alleinspieler in Vorhand und einen Trumpf beim Gegenspieler in Hinterhand (womit er auch tatsächlich richtigliegt). Genauer gesagt vermutet er den noch nicht gefallenen „Pik-Buben“ beim Gegenspieler in Hinterhand, da der Alleinspieler ihn sonst höchstwahrscheinlich schon gezogen hätte. Als der Alleinspieler „Herz-8“ ausspielt, übernimmt der Gegenspieler in Mittelhand mit der „Herz-9“ und legt anschließend (bevor der Gegenspieler in Hinterhand eine Karte beigegeben hat) seine Karten auf. Wie sich herausstellt, muss der Gegenspieler in Hinterhand den Stich tatsächlich mit dem „Pik-Buben“, seinem letztem Trumpf, übernehmen. Hat der Gegenspieler in Mittelhand eine zulässige Spielabkürzung vorgenommen oder gehen die Reststiche an den Alleinspieler?

Entscheidung:

Die letzten drei Stiche gehören dem Alleinspieler.

Begründung:

In dem geschilderten Fall war der Gegenspieler in Mittelhand etwas voreilig. Er konnte in aller Ruhe abwarten, bis der zweite Gegenspieler (Hinterhand) den Stich vollendet. Nachdem der Pik-Bube gefallen war, hätte er seine beiden Trümpfe aufdecken und das Spiel nach ISkO 4.3.5 (siehe unten) abkürzen können.

Durch das Aufdecken der Karten hat sich der Gegenspieler in Mittelhand verpflichtet, unabhängig vom Kartenstand und Spieldurchführung alle weiteren Stiche zu erhalten. Da er dieser (sich selbst auferlegten Verpflichtung) nicht nachkommen kann (Hinterhand übernimmt den im Gang befindlichen Stich), gehören die letzten drei Stiche dem Alleinspieler. Da beide Gegenspieler gemeinsam haften, hat der Alleinspieler sein Spiel gewonnen.

ISkO 4.3.5: „Ein Gegenspieler darf bei einem Farb- oder Grandspiel nur dann offen spielen, wenn er unabhängig von Kartenstand und Spielführung alle weiteren Stiche macht. Andernfalls gehören sie dem Alleinspieler. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend.“
SkGE 159-2009:

Anfrage:

Folgende Situation hat sich zugetragen: Auf dem Tisch liegt das „Pik-Ass“, darauf der „Herz-König“. Hinterhand hat noch keine Karte zugegeben. Mittelhand beschwert sich: „Bereits zum dritten Mal hat Hinterhand nach Tätigung der Spielansage des Alleinspielers unter Nennung eines darunter liegenden Reizwertes nach dem letzten Reizwert gefragt und dadurch Vorhand signalisiert, welche Farbe auszuspielen ist.“ Vorliegend hat Hinterhand bei gereizten „30“ von Mittelhand und nach dem Passen von Vorhand nachgefragt, ob „24“ gereizt worden sei. Der Schiedsrichter entschied auf Weiterspielen, da die Karten von Hinterhand seiner Meinung nach keinen Anlass dafür gaben, ihre Äußerung als Kartenverrat aufzufassen. War die Entscheidung korrekt? Mittelhand spielte im Übrigen ein schlechtes Herzspiel ohne acht Spitzen; rückblickend betrachtet versuchte sie ersichtlich, ihr Spiel über die Reklamation zu gewinnen, da sie es ansonsten kaum hätte gewinnen können (später gewann sie es allerdings doch aufgrund schlechten Gegenspiels). Hätte Mittelhand verwarnt werden müssen?

Entscheidung:

Die Entscheidung, das Spiel weiter durchführen und seinem Ausgang entsprechend werten zu lassen, war korrekt. Die Reklamation des Alleinspielers erfolgte zu spät. Der Alleinspieler hat den Skat aufgenommen, zwei Karten gedrückt, seine Spielansage getätigt und die zum ersten Stich ausgespielte Karte gestochen. Bereits mit der Aufnahme des Skats hat der Alleinspieler alle Ansprüche auf eine Reklamation verwirkt. [Anmerkung: Das Internationale Skatgericht geht aufgrund der missverständlichen ursprünglichen Anfrage davon aus, dass Hinterhand ihre Bemerkung nach Beendigung des Reizens, aber vor der Skataufnahme des Alleinspielers gemacht hat. Tatsächlich hat aber Hinterhand ihre Äußerung erst nach der Spielansage des Alleinspielers getätigt und der Alleinspieler hat diese vor Beigabe einer Karte in den ersten Stich beanstandet. Aus der nachfolgenden Begründung wird jedoch ersichtlich, welche Folgen die Bemerkung von Hinterhand je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie fällt, nach sich zieht.]

Begründung:

Wenn Hinterhand den Reizvorgang nicht verfolgt hat und jetzt ein Reizgebot abgeben muss, kann sie nach der Höhe des letzten abgegebenen Reizwertes fragen. Diese Frage muss ihr wahrheitsgemäß (gleich ob vom Alleinspieler oder einem Spieler der Gegenpartei) beantwortet werden. Bei einem Reizwert von „30“ die Frage „Wurde ‚24‘ gereizt?“ zu stellen kann (muss nicht unbedingt) ein Hinweis an Vorhand sein, welche Farbe Hinterhand gerne ausgespielt haben möchte.

Nach der Schilderung von Mittelhand hat Hinterhand dies bereits zum dritten Mal praktiziert. Zweimal wurde diese Vorgehensweise gebilligt, ohne dass ein Einspruch vorgebracht oder ein Schiedsrichter hinzugezogen wurde. Dieser hätte bei einem Einspruch eine Entscheidung treffen und Hinterhand verwarnen können. Da von keinem der Mitspieler eine Reklamation bzw. ein Einspruch erfolgte, wurde die Vorgehensweise billigend in Kauf genommen. Es besteht für den Schiedsrichter kein Grund, sich mit Vorfällen zu beschäftigen, die in vorangegangenen Spielen passiert sind und die von den Mitspielern nicht beanstandet bzw. nicht reklamiert wurden. Für Regelverstöße, die nicht reklamiert wurden, können keine rückwirkenden Entscheidungen mehr getroffen werden. In diesem Moment sind für den
Schiedsrichter nur die Aussagen zum aktuellen Streitfall von Bedeutung.

Wenn die Entscheidung getroffen wurde, muss der Spieler in Hinterhand verwarnt werden. Er ist darauf aufmerksam zu machen, dass solche Äußerungen einem Kartenverrat (gewollt oder nicht) gleichzusetzen sind, der den sofortigen Spielabbruch zugunsten des Alleinspielers nach sich zieht. Die Mitspieler sind darauf aufmerksam zu machen, dass Regelverstöße auch dann zu beanstanden sind, wenn man ein vermeintlich unverlierbares Spiel auf der Hand hat, und nicht erst dann, wenn das angesagte Spiel ein „wackeliges“ Spiel ist. Es kann nicht angehen, dass man dreimal den gleichen Regelverstoß akzeptiert und beim vierten Mal (wenn man ein schlechtes Spiel hat) reklamiert.

Jedem Spieler ist es freigestellt, wie offensiv oder defensiv er seine Karte ausreizt. Ein Schiedsrichter kann oft die Gedankengänge eines Spielers nicht nachvollziehen und dementsprechend auch keine Rückschlüsse daraus ziehen. Auch vermeintlich schlechte Spiele können – bei entsprechendem Kartensitz und/oder entsprechender Spielweise der Gegenspieler (wie im oben genannten Spiel) – gewonnen werden. Der Alleinspieler hat von seinem legitimen Recht Gebrauch gemacht und einen Regelverstoß (allerdings zu spät) reklamiert. Dafür kann er nicht verwarnt werden.

SkGE 176-2009:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielt einen noch nicht entschiedenen „Kreuz-Hand“. Von seinen Karten sind „Pik-10“ und „Pik-Dame“ die letzten beiden, die nicht „stehen“. Um sich das „Geschnippel“ der Gegenpartei zu ersparen, legt er seine Karten auf und sagt: „Ich gewinne mein Spiel immer, obwohl ich noch zwei Stiche abgebe“ (selbst wenn die Gegenpartei beide Stiche machte, könnte sie damit keine 60 Augen erlangen). Im Skat liegt aber das „Pik-Ass“, sodass der Alleinspieler in Wirklichkeit nur noch einen Stich abgibt. Die Gegenpartei verlangt Spielverlust. Wie ist zu entscheiden?

Abwandlung: Wie im Ausgangsfall, nur liegt diesmal neben dem „Pik-Ass“ auch noch der „Pik-König“ im Skat, sodass der Alleinspieler überhaupt keinen Stich abgibt. Dennoch fordert die Gegenpartei wiederum Spielverlust. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Das Spiel ist weiter (mit den offen liegenden Karten des Alleinspielers) durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Der Alleinspieler hat eine nach ISkO 4.3.4 (siehe unten) erlaubte Spielabkürzung vorgenommen. Mit dem Aufdecken der Karten hat er eine Erklärung abgegeben, aus der klar und eindeutig hervorgeht, dass er sein Spiel gewinnt, obwohl er noch zwei Stiche abzugeben hat. Wenn diese Erklärung nicht zutrifft, weil durch das im (Handspiel) Skat liegende Ass (oder wenn das Ass blank steht) der Alleinspieler nur einen Stich abgibt, kann das nicht zum Nachteil des Alleinspielers gewertet werden. Das Spiel ist weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Anders zu entscheiden wäre, wenn der Alleinspieler drei statt wie angekündigt zwei Stiche abgeben würde. In diesem Fall würde die abgegebene Erklärung nicht zutreffen und der Alleinspieler hätte sein Spiel, das noch nicht entschieden war, verloren.

ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Vorzeigen seiner Karten während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer zutreffenden Erklärung zeigt der Alleinspieler an, dass er alle weiteren Stiche macht. Trifft das nicht zu, ist das Spiel beendet. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf dieselbe Weise an, keinen Stich zu erhalten.“

SkGE 177-2009:

Anfrage:

Der Alleinspieler führt bei einem noch nicht entschiedenen Kreuzspiel nach dem 6. Stich in Vorhand die letzten drei Trümpfe und die „Karo-7“. Er spielt die „Karo-7“ aus und legt anschließend seine Karten kommentarlos auf, bevor Mittel- und Hinterhand Karten beigeben können. Die Gegenspieler verlangen nun Spielverlust, weil der Alleinspieler nicht sämtliche Reststiche mache. Demgegenüber meint der Alleinspieler, er müsse den Stich, in den er vor der Spielabkürzung bereits eine Karte beigegeben habe, nicht machen. Was ist richtig und wie ist demnach zu entscheiden? Und ist der Begriff „alle weiteren Stiche“ in 4.3.5 ISkO anders zu verstehen als in 4.3.4 ISkO?

Entscheidung:

Der Stich mit der ausgespielten „Karo-7“ geht an die Gegenpartei und die verbleibenden drei Stiche gehören dem Alleinspieler. Das Spiel ist seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Der Alleinspieler hat eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung vorgenommen. Mit dem Ausspiel der „Karo-7“ hat er klar und eindeutig zu verstehen gegeben, dass er diesen Stich nicht beansprucht, aber die verbleibenden drei Stiche bekommen will. Der im Gang befindliche Stich ist zu vervollständigen und die restlichen Karten an den Alleinspieler auszuhändigen. Das Spiel ist seinem Ausgang entsprechend zu werten. Durch diese Handlungsweise entsteht dem Alleinspieler kein Vor-, sondern eher ein Nachteil.

In ISkO 4.3.5 ist unmissverständlich aufgeführt, dass ein Gegenspieler nur dann eine Spielabkürzung vornehmen darf, wenn er unabhängig von Kartenstand und Spielführung alle weiteren Stiche macht. Trifft das nicht zu, gehören diese Stiche dem Alleinspieler.

SkGE 191-2009:

Anfrage:

Im Rahmen eines Liga-Spieltags ereignete sich Folgendes: Gegeben wurde das Spiel vom Spieler auf Platz 2, welcher dem Spieler auf Platz 3 das Schreiben ersparte. Mittelhand passte nun, Hinterhand war ebenfalls sofort weg. Der Kartengeber sagte anschließend,
dass ein Spielwert in beiden Listen unterschiedlich sei, woraufhin sich Hinterhand (Spieler 1) zum Kartengeber beugte und umgekehrt. Vorhand nahm währenddessen die zwei Karten auf, die in der Mitte des Tisches lagen. Als der Listeneintrag (ein einfacher Rechenfehler) korrigiert worden war und der Kartengeber und Hinterhand sich wieder „richtig hingesetzt hatten“, kamen zwischen den Personen und Listen zwei weitere Karten zum Vorschein, welche – für alle eindeutig – den eigentlichen Skat darstellten. Denn Hinterhand hielt nur 8 Handkarten; die anderen zwei Karten, die zuvor in der Mitte lagen, waren seine, welche nun aber bereits von Vorhand aufgenommen worden waren. Die eigentlichen Skatkarten, die Hinterhand in ihre Handkarten einsortiert hatte, waren noch von allen Spielern zu identifizieren und wurden von Hinterhand aufgedeckt – im Gegensatz zu den anderen beiden Karten (also denen, die eigentlich Hinterhand gehörten). Laut Vorhand waren dies zwei kleine Pik-Karten. Es bestanden auch keine Zweifel, dass die Karten nicht ordnungsgemäß verteilt wurden. Ein Reizwert wurde von Vorhand nicht abgegeben, was sie ja auch nicht zwingend tun muss, um Alleinspieler zu werden. Ein Spiel wurde ebenfalls noch nicht angesagt. Vorhand hielt nun mit den zwei Karten von Hinterhand einen einfach „Pik“, bei dem sie die Gegenpartei nur unter extremsten Bedingungen nicht „Schneider“ spielte (mit dem eigentlichen Skat hingegen bestand für Vorhand bei ihrem Pikspiel lediglich die Möglichkeit, die Gegenpartei im „Schneider“ zu halten). Hinterhand würde mit dem eigentlichen Skat einen gut reizbaren „Karo“ ohne zwei Spitzen spielen können. Im Übrigen wurde sie durch die Listenkorrektur dabei unterbrochen, ihre Karten vollständig aufzunehmen. Es waren allerdings nicht zwingend die letzten Karten, die verteilt und dann liegen gelassen wurden. Der an den Tisch gerufene Schiedsrichter entschied auf „eingepasst“, das Schiedsgericht trat anschließend nicht zusammen, auf dem Spielberichtsbogen wurde kein Protest eingelegt. Wie muss entschieden werden bzw. muss das Ligaergebnis trotz möglicher Fehlentscheidung korrigiert werden? Glücklicherweise hat das Spiel keinen Einfluss auf die Wertungspunkte gehabt. Und wie wäre zu entscheiden, wenn Hinterhand alternativ seine liegen gelassenen Karten in Gedanken Vorhand zugeschoben hätte?

Entscheidung/Begründung:

Nach der obigen Schilderung ist Fakt, dass Mittel- und Hinterhand gepasst haben. Ob Hinterhand nun mit 8 oder 10 Karten gepasst hat, ist unerheblich: Gepasst ist gepasst. Erst nach dem Passen von Hinterhand hat der Spieler auf Platz 2 darauf aufmerksam gemacht, dass sich in der Spielliste eine Differenz befindet. Hinterhand ist also nicht durch diesen Umstand davon abgehalten worden, seine Karten komplett aufzunehmen, da er bereits vorher (mit 8 Handkarten) gepasst hat.

In der Regel ist es so, dass der Skat in die Tischmitte gelegt und die übrigen Karten an die drei Spieler so verteilt werden, dass diese jeweils vor den Spielern abgelegt werden. Mit welchen Fakten will man jetzt nachweisen, dass die beiden vor dem Spieler in Hinterhand liegenden Karten der Skat sind und die beiden in der Tischmitte liegenden Karten Hinterhand gehören? Der gesunde Menschenverstand sagt, dass es eigentlich genau umgedreht sein müsste.

Die Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel als „eingepasst“ zu werten, war falsch. Da gegen die Entscheidung des Schiedsrichters bis zum Beginn der nächsten Serie kein Einspruch eingelegt worden ist, kann nach ISkO 4.5.10 auch keine Korrektur der Spielliste vorgenommen werden. Die Spielliste und die damit verbundenen Spiel- und Wertungspunkte bleiben gültig und fließen in das Ergebnis des Ligaspieltags ein.

Vorhand hat zu Recht die beiden in der Tischmitte liegenden Karten aufgenommen und ist damit „rechtmäßig“ Alleinspieler geworden. Nachdem jetzt die beiden Karten bei Hinterhand „gefunden“ wurden, hat diese die zwei ihrer Meinung nach eigentlichen Skat-Karten aufgedeckt und damit die ordnungsgemäße Durchführung eines Spiels durch den Alleinspieler verhindert. Durch das Aufdecken der Karten ist (durch die Gegenpartei) verhindert worden, dass der Alleinspieler sein Spiel unter regulären Bedingungen durchführen kann. Der Alleinspieler (Vorhand) ist an der entstandenen Situation „schuldlos“. Aus diesem Grund muss der Schiedsrichter entscheiden, welches Spiel dem Alleinspieler aus vernünftigen Gründen als gewonnen angeschrieben wird (in dem oben genannten Fall ein einfaches Pikspiel). Bei der Entscheidung bleiben die beiden Karten, die Hinterhand für den eigentlichen Skat hält, unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang wäre es im Übrigen völlig unerheblich, ob Hinterhand die beiden Karten dem Alleinspieler in Gedanken (d. h. unbeabsichtigt) oder absichtlich zuschöbe. Den Alleinspieler trifft an der entstandenen Situation keine Schuld. Verursacher ist Hinterhand (als Mitglied der Gegenpartei), die auch die daraus entstehenden Konsequenzen (Spielgewinn für den Alleinspieler) tragen muss.

SkGE 200-2009:

Anfrage:

Die zwei Spieler der Gegenpartei sitzen an einer Tischseite, der Alleinspieler auf der anderen Tischseite. Er ist Mittelhand. Vorhand spielt aus. Der Alleinspieler bedient. Hinterhand zieht eine Karte, ist aber unsicher und will sie wieder zurückstecken. Vorhand sagt: „Der ‚Karo-König‘ war zu sehen, lege ihn also auch.“ Der Alleinspieler protestiert. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Da das Spiel zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war, muss dem Protest des Alleinspielers stattgegeben werden. Dem Alleinspieler ist das angesagte Spiel als gewonnen anzuschreiben.

Begründung:

Nach ISkO 4.1.8 und ISkO 4.2.9 ist es der Gegenpartei nicht gestattet, einen Regelverstoß zu verhindern oder durch Äußerungen und Gesten den Spielablauf zu beeinträchtigen. In dem oben genannten Fall hat der zum Ausspiel berechtigte Gegenspieler eine Karte vorgezogen. Diese Karte ist dem zweiten Gegenspieler sichtbar geworden und musste demnach auch gespielt werden. Da der Spieler „unsicher“ war und beabsichtigte, die vorgezogene Karte wieder zurückzustecken, wollte der zweite Gegenspieler einen eventuell bevorstehenden Regelverstoß (Kartenverrat seines Mitspielers) verhindern mit der Aussage: „Der ‚Karo-König‘ war zu sehen, lege ihn also auch.“ Mit dieser Aussage hat er gegen die oben angeführten Bestimmungen verstoßen, in das laufende Spiel eingegriffen und dem Alleinspieler (gemeinsame Haftung) zum Spielgewinn verholfen.

SkGE 205-2009:

Anfrage:

An einem Dreiertisch wird Spiel 18 eingepasst. Alle Spieler sind noch in die Diskussion über Spiel 17 vertieft, als Spieler 1 gibt. Er lässt die Zeile von Spiel 17 frei und trägt am Zeilenende ein „E“ ein. Spieler 3 stellt am Ende des Gebevorganges fest: „Ich hätte doch geben müssen“; er hatte in die Liste geschaut, die freie Zeile gesehen und das eingepasste Spiel vergessen. Spieler 1 und 2 werfen die Karten zusammen, obwohl Spieler 2 einen „Grand“ mit vier Spitzen hat. Dann bemerkt Spieler 1, dass die Gebefolge richtig war, weil ja das eingepasste Spiel dazwischen war. Spieler 2 ärgert sich, akzeptiert aber neues Geben, weil er ja durch sein Zusammenwerfen auch mit schuld war, dass das Spiel nicht gespielt werden konnte. Ein Spieler am Nebentisch, der die Situation mitbekommen hat, reklamiert einen Regelverstoß gegen ISkO 3.2.16, nachdem das Spiel ja gültig gegeben wurde und nicht wegen eines Fehlers des Gebers wiederholt wurde, sondern wegen eines Fehlers von Spieler 3 bzw. wegen dessen Äußerung. Er verlangt beim Schiedsrichter eine Wertung als „eingepasst“ und beschuldigt die Spieler des Tisches ansonsten der „Wettbewerbsverzerrung“. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Das neu ausgegebene Spiel ist ein gültiges Spiel und muss durchgeführt werden.

Begründung:

Der Spieler auf Platz 3 hat auf einen (vermeintlichen) Fehler auf der Spielliste hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass er und nicht der Spieler auf Platz 1 mit dem Geben an der Reihe war. Mit diesem Hinweis wollte er lediglich verhindern, dass ein Spiel durch eine falsche Geberfolge durchgeführt wird. Verursacher der entstandenen Situation ist der Listenführer, der das „E“ (für eingepasst) am Ende der Zeile und nicht da, wo es hingehört, am Anfang der Zeile eingefügt hatte. Mit einem Blick auf die Spielliste, der die Richtigkeit der Äußerung vom Spieler auf Platz 3 bestätigt, haben die Spieler dann übereilt und ohne die Liste gründlich zu kontrollieren die Karten zusammengeworfen und sich darauf geeinigt, dass der (vermeintlich) richtige Kartengeber die Karten noch einmal verteilt. Da erst nach dem Zusammenwerfen der Karten festgestellt wurde, dass doch der richtige Kartengeber die Karten verteilt hat, führt dies in der Konsequenz dazu, dass der gleiche Kartengeber die
Karten noch einmal verteilen muss.

Durch dieses Missgeschick haben die Spieler keinen Vorteil gesucht, sondern wollten nur einen angeblichen Fehler berichtigen. Dem Spieler auf Platz 2 ist durch diese Vorgehensweise sogar ein Nachteil entstanden. Die Spieler haben mit dieser Vorgehensweise nicht gegen die Bestimmungen der ISkO verstoßen.

SkGE 226-2009:

Anfrage:

Bei einem Spiel, bei dem ich Gegenspieler war, gab es neulich eine unangenehme Einmischung durch den Kartengeber. Der Alleinspieler spielte während seines noch nicht gewonnenen Karospiels unberechtigt aus und schrie „Verdammt!“, wodurch wir spätestens wussten, was geschehen war. Noch bevor mein Partner oder ich Spielverlust verlangen oder unsere Karten wegwerfen konnten, sagte der Kartengeber: „Scheiß drauf, spielt weiter!“ Während mein Partner und ich dem Kartengeber klarmachten, dass er während des Spiels die Klappe zu halten hat, wollte der Alleinspieler sein Spiel fortsetzen. Damit waren wir natürlich nicht einverstanden und wollten Spielverlust. Hätten wir weitergespielt, wäre der Alleinspieler allerdings auf mindestens 61 Augen gekommen. Stattdessen aber beugten sich der Alleinspieler und der Kartengeber schließlich unserer Entscheidung auf Spielverlust. Inzwischen habe ich Zweifel bekommen. Haben wir wirklich richtig gehandelt? Ganz allgemein würde mich interessieren, was der Kartengeber überhaupt darf. Sollte er wirklich Regelverstöße des Alleinspielers annullieren können, gilt das dann auch fürs Nichtbedienen oder für gescheiterte Spielabkürzungen? Kann er vielleicht sogar das Spiel für die Gegenpartei aufgeben?

Entscheidung/Begründung:

Um bei allen Turnieren und an allen Tischen eine Gleichbehandlung (Einheitsskat) aller Spieler zu erreichen, wurden die Bestimmungen der Internationalen Skatordnung (ISkO) erstellt. Nach beendetem Reizvorgang ist eine Parteienstellung (Alleinspieler - Gegenspieler) gegeben. Der Kartengeber gehört zur Gegenpartei und haftet nach ISkO 3.5.2 (siehe unten) demnach auch für Regelverstöße oder Spielaufgaben der Gegenpartei. Begeht der Kartengeber während des Spiels einen Regelverstoß (z. B. Kartenverrat, Spielaufgabe, Hinderung am unberechtigten Ausspiel usw.), ist das Spiel (wenn es noch nicht entscheiden ist und der Alleinspieler reklamiert) zugunsten des Alleinspielers beendet.

ISkO 3.5.2: „Jeder einzelne der Gegenpartei ist gleichermaßen am Erfolg wie Misserfolg der Gegenspieler beteiligt.“

Es haften demnach auch alle gemeinsam für die Folgen von Regelverstößen im Gegenspiel oder bei Spielaufgabe. Der Kartengeber ist aber nicht berechtigt, alleine einen Regelverstoß des Alleinspielers aufzuheben. Nur wenn alle Mitglieder der Gegenpartei zustimmen, kann ein Regelverstoß des Alleinspielers aufgehoben und das Spiel fortgesetzt werden. Dies kommt in der Regel aber sehr selten vor und wird nur dann praktiziert, wenn die Gegenpartei den Alleinspieler im „Schneider“ (oder „Schwarz“) halten kann.

SkGE 283-2009:

Anfrage:

Der Alleinspieler legt nach Skataufnahme die Karten auf (Reizwert war maximal „46“), verspricht sich und sagt „Grand Ouvert“ statt „Null Ouvert“. Folgende Anträge an den gerufenen Schiedsrichter:

Alleinspieler beruft sich auf Anwendung der Regeln 3.4.4 und 3.4.5, die ihm nach seiner Interpretation eine Korrektur erlauben würden.

Gegenspieler 1 fordert: Spielverlust eines „Grand Ouvert“ mit den vorhandenen Spitzen.

Gegenspieler 2 fordert: Spielverlust eines Grandspiels mit den vorhandenen Spitzen, aber in der Stufe „Schwarz“, weil der Alleinspieler die Karten aufgelegt hat und offensichtlich nicht alle Stiche macht.

Gegenspieler 3 (Kartengeber) meint: Der Alleinspieler kann und muss einen „Grand“ spielen, der nach Ergebnis gewertet wird; er könnte auch sofort aufgeben. Das offene Hinlegen ist nicht zu beanstanden, da er einen „Grand“ „offen“ spielen kann, was der wörtlichen Bedeutung von „Ouvert“ entspricht. Er hat also – wenn auch natürlich ungewollt – eine Spielabkürzung mit einschränkender Erklärung vorgenommen.

Wem soll der Schiedsrichter Recht geben?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat eine gültige unabänderliche Spielansage „Grand Ouvert“ vorgenommen und sich mit dem Aufdecken der Karten verpflichtet, alle weiteren Stiche zu erhalten. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat er sein angesagtes Spiel als „Grand“ (nicht „Grand Ouvert“) verloren.

Begründung:

Bei der Spielansage hat sich der Alleinspieler offensichtlich versprochen. Unabhängig davon hat er aber nach ISkO 3.4.7 eine gültige unabänderliche Spielansage vorgenommen. Da die Spielansage „Grand Ouvert“ nach Skataufnahme nicht mehr durchführbar ist, bleibt nach ISkO 3.4.4 das ursprünglich angesagte Spiel „Grand“ erhalten. Mit dem Aufdecken der Karten hat der Alleinspieler eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung vorgenommen und sich verpflichtet, alle Stiche zu erhalten. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat er sein angesagtes Spiel „Grand“ „einfach“ (nicht „Schneider“ oder „Schwarz“) verloren. Es ist davon auszugehen, dass der Alleinspieler seiner Verpflichtung, alle Stiche zu erhalten, nicht nachkommen kann. Aus diesem Grund muss ihm das angesagte Spiel („Grand“) entsprechend der vorhandenen oder fehlenden Spitzen ohne die Verluststufen „Schneider“ und „Schwarz“ als verloren angeschrieben werden.

SkGE 298-2009:

Anfrage:

Der Kartengeber gibt ordnungsgemäß die Karten. Nach Ausgabe der Karten und noch vor Beginn des Reizens zeigt Hinterhand von ihren 10 Handkarten vier Buben und drei Asse vor mit dem Kommentar: „Schaut mal, was ich Schönes habe.“ Daraufhin verlangt der Kartengeber, dass Hinterhand analog ISkO 3.3.9 vom Reizen auszuschließen sei. Ich habe entschieden, dass Hinterhand am Reizen teilnehmen darf, da durch das (vorschnelle) Herzeigen der Karten kein Nachteil entstanden sei. Hinterhand habe ich ermahnt, in Zukunft nicht mehr voreilig ihre Karten vorzuzeigen. War meine Entscheidung richtig?

Entscheidung/Begründung:

Ja. In dem oben genannten Fall hat der Spieler ja nicht in die Karten anderer Mitspieler hineingesehen, sondern eigene Karten vorgezeigt. Daher kann ISkO 3.3.9 in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen.

Es kommt häufiger vor, dass ein Spieler aus Verärgerung oder Freude schlechte oder gute Karten vorzeigt und dabei irgendwelche Kommentare abgibt („Ich habe schon wieder 4 Damen“, „Ich bekomme nur schlechte Karten“, „Jetzt habe ich 4 Buben“, „Schaut mal, was ich Schönes habe“ usw.).

Dass Karten vorgezeigt werden, ist zwar eine Unsitte, aber nicht ausdrücklich verboten und steht daher nicht im Widerspruch zu irgendwelchen Bestimmungen der ISkO. Durch das (aus Verärgerung oder Freude vorgenommene) Vorzeigen der Karten entsteht zu diesem Zeitpunkt keinem der Mitspieler ein Nach-, sondern höchstens ein Vorteil. Der Spieler ist zu ermahnen und aufzufordern, solche Handlungsweisen in Zukunft zu unterlassen. Der Spieler darf am Reizvorgang teilnehmen. Derjenige, der den höchsten Reizwert bietet oder hält, wird Alleinspieler und muss billigend in Kauf nehmen, dass diese Karten sichtbar geworden sind.

SkGE 303-2009:

Anfrage:

Der Alleinspieler sagt ein Spiel an (z. B. „Pik“), woraufhin einer der Gegenspieler sagt: „Das habe ich mir gedacht (dass du ‚Pik‘ spielst).“ Inwieweit muss man dies als Kartenverrat werten? Immerhin ist ja davon auszugehen, dass dieser Gegenspieler wenig Trumpf hat bzw. wenn man ihn kennt, weiß man schon etwas über den Trumpfstand, egal ob als Alleinspieler oder Gegenspieler.

Entscheidung/Begründung:

Anfragen in dieser oder ähnlicher Form wurden in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder an das Skatgericht herangetragen. Die Mitglieder des Skatgerichts betrachten solche (oder ähnliche) Aussagen nicht als so gravierend, dass sie einen sofortigen Spielgewinn für den Alleinspieler herbeiführen. Die Aussage: „Das habe ich mir gedacht“ lässt zwar darauf schließen, dass der Spieler nicht über viele Trumpfkarten verfügt, gibt aber trotzdem keinen Hinweis auf die übrigen Handkarten und nimmt zu diesem Zeitpunkt keinen direkten Einfluss auf das bevorstehende Spiel. Ein guter Spieler kann, wenn er den Spieler kennt und dieser solche Aussagen immer dann vornimmt, wenn er wenig Trumpf führt, mehr Vorteile aus dieser Bemerkung (er kann sein Spiel umstellen und dementsprechend durchführen) ziehen, als ihm Nachteile entstehen.

Anhand der Anfrage ist davon auszugehen, dass dieser Spieler solche oder ähnliche Aussagen öfter vornimmt. Haben Sie schon einmal daran gedacht, dass der Spieler gar keinen Hinweis geben will, sondern nur „laut denkt“ und sich gar nicht bewusst ist, dass er damit eventuell einen Hinweis (an seinen Mitspieler und den Alleinspieler) geben könnte?

Man sollte dem Spieler klarmachen, dass solche Bemerkungen als Kartenverrat oder Einflussnahme auf das bevorstehende Spiel zu werten und künftig zu unterlassen sind. Sollte der Spieler trotz der Aufforderung diese Aussagen weiter vornehmen, ist ein Schiedsrichter hinzuzuziehen, der den Spieler nach ISkO 4.2.9 verwarnt und dem Alleinspieler das Spiel als gewonnen wertet.
Zuletzt geändert von Anonymous am 18. Jan 2010 08:04, insgesamt 12-mal geändert.
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Wichtige unveröffentlichte Skatgerichtsentscheidungen (III)

Beitragvon Skatkommentator » 1. Sep 2009 20:46

SkGE 349-2009:

Anfrage:

Bei einem Skatturnier ereignete sich folgender Streitfall: Zum 8. Stich spielt der Gegenspieler aus. Dieser Stich geht mit 7 Augen an die Gegenpartei. Die letzten beiden Stiche gehen an den Alleinspieler. Nach Beendigung des Spiels sagen weder der Alleinspieler noch einer der Gegenspieler ein Wort. Der Listenführer (Gegenspieler), der 62 Augen für die Gegenpartei zählte, trägt das Spiel als verloren für den Alleinspieler ein. Es wird zum neuen Spiel gegeben und der Reizvorgang beginnt. Nun bemerkt der Alleinspieler des vorherigen Spiels, dass der Listenführer ihm das vorherige Spiel als verloren aufgeschrieben hat, und behauptet, dass er sein eben gespieltes Spiel mit 62 Augen gewonnen habe. Der andere Gegenspieler bestätigt daraufhin, dass die Gegenpartei das Spiel mit 62 Augen gewonnen habe (also gleiche Aussage wie der listenführende Gegenspieler). Der Kartengeber war während des Spiels abwesend. Eine Rekonstruierung der Stiche des vorherigen Spiels war nicht mehr möglich.

Der Schiedsrichter entschied auf Spielverlust des Alleinspielers, da er im vorherigen Spiel seinen Spielgewinn nicht angesagt hat und er die Eintragung des Spielverlustes billigend in Kauf genommen habe. Das Schiedsgericht bestätigte die Entscheidung. Wurde der Sachverhalt richtig entschieden?

Entscheidung:

Nein, die Entscheidung ist falsch. Der Alleinspieler hat sein durchgeführtes Spiel gewonnen.

Begründung:

Nach ISkO 5.2.8 (siehe unten) muss die Gegenpartei im Zweifelsfall dem Alleinspieler den Spielverlust nachweisen. Dieser Verpflichtung sind die Gegenspieler nicht nachgekommen. Sie haben es nämlich versäumt, vor dem Zusammenwerfen der Karten die von ihnen eingebrachten Augen anzugeben, den Spielverlust für den Alleinspieler anzumelden und ihre Stiche zu sichern, bis der Ausgang des Spiels festgestellt war. Die Entscheidungen des Internationalen Skatgerichts stützen sich darauf, dass in einem solchen Fall das Außergewöhnliche nachgewiesen werden muss. Da rund 80 % aller Spiele vom Alleinspieler gewonnen werden, ist es außergewöhnlich im Sinne der Entscheidungen des Skatgerichts, wenn der Alleinspieler verliert. Die Gegenspieler müssen also den Spielverlust des Alleinspielers nachweisen. Deshalb spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Alleinspieler sein Spiel gewonnen hat. Ihm muss im vorliegenden Fall das Spiel als gewonnen gutgeschrieben werden.

ISkO 5.2.8: „Im Zweifelsfall muss die Gegenpartei dem Alleinspieler den Spielverlust und der Alleinspieler das Erreichen von Gewinnstufen nachweisen.“

SkGE 377-2009:

Anfrage:

Während eines Skatturniers kam es kürzlich zu folgender Situation: Ein Spieler sagte nach dem Reizvorgang (Spiel bei „27“ erhalten) „Revolution“ an. Seitens der Schiedsrichter bestand Uneinigkeit, wie diese Ansage zu werten sei. Darf der betreffende Spieler mit Hinweis darauf, dass es sich bei diesem Spiel um ein in der Skatordnung nicht berücksichtigtes Spiel handelt, ein anderes Spiel, z. B. „Grand“, ansagen, oder verliert er automatisch aufgrund seiner Ansage?

Entscheidung:

Die Aussage „Revolution“ ist keine gültige Spielansage im Sinne von ISkO 3.4.7.

Begründung:

Ein Spiel namens „Revolution“ ist kein Bestandteil der Internationalen Skatordnung (ISkO) und in dieser auch noch nie auf aufgeführt gewesen. Etwas, das in der ISkO nicht erwähnt (aufgeführt) ist, kann auch nicht als gültige Spielansage gewertet werden. Die Ansage „Revolution“ ist demzufolge gegenstandslos und genauso zu bewerten, als wenn der Alleinspieler „Neublau“ oder „Blah Blah“ angesagt hätte. Der Alleinspieler kann (muss) ein Grand-, Farb- oder Nullspiel ansagen. Dieses Spiel ist durchzuführen und muss seinem Ausgang entsprechend gewertet werden.

SkGE 378-2009:

Anfrage:

Die Spieler rufen den Schiri und tragen ihre Versionen vor. Weitgehende Übereinstimmung in der Darstellung, der Schiri sieht folgenden Sachverhalt zur Entscheidung anstehen: Mittelhand reizt Vorhand „18“. Vorhand passt. Hinterhand ist offensichtlich abgelenkt, Mittelhand schaut zu Hinterhand und sagt fragend „18?“. Hinterhand antwortet „Ja“, woraufhin Mittelhand passt. Hinterhand nimmt den Skat ohne ein weiteres Wort auf. Vorhand verlangt, dass Hinterhand mit dem Reizwert „20“ Alleinspieler werden muss, die anderen drei Spieler verlangen nichts, sondern erwarten die Entscheidung des Schiedsrichters. Ist Hinterhand vom Reizen auszuschließen? Und kann der Schiri das Passen von Mittelhand als Passen im sog. zweiten Reizdurchgang werten oder muss er Mittelhand Gelegenheit geben, den Reizvorgang neu beginnen zu können?

Entscheidung:

Hinterhand ist vom Reizen auszuschließen. Vor- und Mittelhand können Alleinspieler werden.

Begründung:

Mittelhand ist durch seine Frage „18?“ nicht ganz unschuldig an der entstandenen Situation. Die richtige Frage an Hinterhand hätte (da Mittelhand bereits „18“ geboten hatte) lauten müssen: „Mehr als 18?“. Skat ist ein Konzentrationsspiel und man kann (muss) von jedem Mitspieler erwarten, dass er Reizwerte, Spielansagen usw. zur Kenntnis nimmt. Wenn Hinterhand abgelenkt war und den Reizvorgang nicht verfolgt hat, hätte er nachfragen können (müssen), wie hoch gereizt war. Da er von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat und den Skat vor Beendigung des Reizens unberechtigt eingesehen hat, ist dem Verlangen von Vorhand stattzugeben und Hinterhand nach ISkO 3.3.9 vom weiteren Reizen auszuschließen. Da Vorhand erst nach Abgabe eines Reizgebotes von Mittelhand gepasst hat, sind Vor- und Mittelhand nach ISkO 3.3.9 von ihrem Reizgebot entbunden und können den Reizvorgang neu beginnen oder einpassen. Derjenige, der den höchsten Reizwert bietet oder hält, wird Alleinspieler und muss billigend in Kauf nehmen, dass Hinterhand den Skat eingesehen hat. Dieses Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechen zu werten.

SkGE 378a-2009:

Anfrage:

1. Darf ein Alleinspieler, wenn er die Karten mit einer abkürzenden Erklärung „vorzeigt“, mit verdeckten Karten weiterspielen? Ich gehe davon aus, dass zur Spielabkürzung aufgedeckte Karten (z. B. wenn einer bei einem „Null“ mit der Überzeugung aufdeckt, er hätte gewonnen) aufgedeckt bleiben müssen. Dass Vorzeigen = Aufdecken ist, ist ja unstrittig und durch Entscheidungen ebenso belegt.

Falls ja, erübrigen sich die weiteren Fragen. Falls nein:

2. Nehmen wir an, die Gegenspieler monieren das Weiterspielen mit verdeckten Karten nicht. Ist dann das Hineinschauen in die Karten durch einen Gegenspieler ein Regelverstoß?

Falls ja, erübrigt sich die nächste Frage. Falls nein:

3. Ist es ein Regelverstoß, wenn ein Gegenspieler sagt: „Wir werden schneiderfrei“? Der Wortlaut der Spielabkürzung war: „Ihr macht zwei Stiche und bleibt ‚Schneider‘.“

Entscheidung/Begründung:

1. Wenn der Alleinspieler, gleich ob mit einschränkender Erklärung oder ohne einschränkende Erklärung, die Karten vorzeigt, darf er diese, wenn die Gegenspieler die Fortsetzung des Spiels verlangen, nicht wieder aufnehmen und muss das Spiel mit „offenen“ Karten beenden. Keiner hat den Alleinspieler gezwungen, seine Karten zu einer Spielabkürzung aufzudecken. Das Aufdecken der Karten war alleine seine Entscheidung und er muss dementsprechend auch die Folgen seiner Handlung (offenes Weiterspielen) in Kauf nehmen.

2. Wenn die Gegenspieler es zulassen, dass der Alleinspieler die Karten wieder aufnimmt, haben sie auf ihr Recht, dass die Karten offen liegen bleiben, (vorübergehend) verzichtet. Sie können zwar den Alleinspieler (jederzeit) auffordern, seine Karten wieder aufzudecken, dürfen aber nicht unberechtigt in die Handkarten des Alleinspielers Einsicht nehmen.

3. Die Aussage „Ihr macht zwei Stiche und bleibt ‚Schneider‘“ bei einer Spielabkürzung mit einschränkender Erklärung ist für den Alleinspieler verbindlich. Erfolgt jetzt die Aussage eines Gegenspielers „Wir kommen aus dem ‚Schneider‘“, ist diese nicht als Regelverstoß im Sinne der ISkO zu werten. Das Spiel ist weiter durchzuführen und die Gegenspieler können (müssen) den Nachweis erbringen, dass sie aus dem „Schneider“ kommen.

SkGE 152-2010:

Anfrage:

Am letzten Spielabend ereignete sich folgender Fall: Vorhand legte folgende Karten zum „Null Ouvert“ auf: „Kreuz-7“, „Kreuz-9“, „Kreuz-Bube“, „Kreuz-Dame“, „Kreuz-König“, „Pik-7“, „Pik-9“, „Pik-Bube“, „Pik-Dame“ und „Pik-König.“ Eine Ausspielkarte legte Vorhand nicht auf den Tisch. Mittelhand führte die restlichen drei Kreuz-Karten, Hinterhand die restlichen drei Pik-Karten. Der am Spieltisch anwesende Spielleiter forderte Vorhand dazu auf, eine Ausspielkarte zu legen. In diesem Moment warf Mittelhand die Karten offen hin mit der Bemerkung „geht nicht“. Hinterhand hielt die Karten noch in der Hand. Vorhand wollte nun den „Null Ouvert“ als gewonnen aufgeschrieben bekommen wegen Spielaufgabe bzw. alternativ, weil der Spielleiter nach ihrer Meinung unberechtigt in das Geschehen eingegriffen und mit der Aufforderung zu einer Ausspielkarte Kartenverrat begangen hatte. Demgegenüber bestanden Hinterhand und der Kartengeber genauso wie der Spielleiter auf einer Durchführung des Spiels. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein Spiel „Null Ouvert“ gewonnen.

Begründung:

Dem Alleinspieler ist durch die Aufforderung des Spielleiters, eine Karte auszuspielen, kein Nachteil entstanden, und es besteht daher auch kein Grund, sein Spiel deswegen als gewonnen zu werten. Dem Alleinspieler muss bewusst sein, dass das Spiel (nur in Vorhand) in beiden Farben zu verlieren ist. Da er in Vorhand sitzt, ist er verpflichtet, das Spiel mit dem Ausspiel zum 1. Stich zu eröffnen. Die vom Spielleiter an ihn gerichtete Aufforderung, eine Karte auszuspielen, kann daher nicht als Regelverstoß im Sinne der ISkO gewertet werden.

Mit der voreiligen Spielaufgabe von Mittelhand („geht nicht“) ist nach ISkO 3.5.2 und 4.3.3 (siehe unten) das Spiel als beendet anzusehen und dem Alleinspieler als gewonnen anzuschreiben. Die verbleibenden Mitglieder der Gegenpartei (Hinterhand und der Kartengeber; der Spielleiter ist kein Mitglied der Gegenpartei) können nicht verlangen, dass das Spiel durchgeführt wird. Sie müssen Fehler und Versäumnisse ihres Partners mittragen (gemeinsame Haftung).

ISkO 4.3.3: „Alle Spiele sind beendet, sobald einer der Gegenpartei das Spiel aufgibt; die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend (gemeinsame Haftung).“

ISkO 3.5.2: „Jeder Einzelne der Gegenpartei ist gleichermaßen am Erfolg wie Misserfolg der Gegenspieler beteiligt. Es haften demnach auch alle gemeinsam für die Folge von Regelverstößen im Gegenspiel oder bei Spielaufgabe.“

SkGE 162-2010:

Anfrage:

Mittelhand will einen „Null Ouvert“ spielen und legt ihre Karten – ohne zu drücken – mit folgender Bemerkung auf: „Ich habe einen ‚Null Ouvert‘ mit 12 Karten. Ihr könnt sogar die 2 Karten drücken.“ Die Gegenspieler sehen darin ihre Chance und wollen natürlich 2 Karten des Alleinspielers zu ihren Gunsten drücken, was der Alleinspieler nun allerdings ablehnt. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Der Alleinspieler muss seine 12 aufgedeckten Karten liegen lassen und die Gegenspieler können verlangen, dass das Spiel (mit 12 Karten) durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet wird.

Begründung:

In dem oben genannten Fall hat der Alleinspieler mit seiner Aussage: „Ich habe einen ‚Null Ouvert‘ mit 12 Karten“ klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sein Spiel auch mit „12“ Karten durchführen kann und er das „Drücken“ nicht vergessen hat. Sehen die Gegenspieler eine Möglichkeit, dass der Alleinspieler sein Spiel verlieren kann, können sie verlangen, dass alle 12 Karten liegen bleiben und das Spiel durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet wird. Nach SkWO 9.7 ist es nicht gestattet, in Vertretung eines Anderen zu spielen, also ist es auch nicht zulässig, für einen Anderen zu drücken. Wir sehen in der voreiligen und „überheblich“ getätigten Äußerung des Alleinspielers keinen Grund, dass die Gegenspieler jetzt zwei für sie günstige Karten drücken dürfen.

SkGE 194-2010:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielt „Karo“, das Spiel ist noch nicht entschieden. Zum 9. Stich sitzt er in Mittelhand. An Trümpfen sind noch die beiden höchsten Buben sowie zwei Karo-Luschen draußen. Beide Karo-Luschen hat der zum 9. Stich ausspielende Gegenspieler. Nachdem er eine Karo-Lusche ausgespielt hat, die vom Alleinspieler mit „Kreuz-Bube“ übernommen wird, zeigt er (also der Gegenspieler in Vorhand), noch bevor der andere Gegenspieler in Hinterhand eine Karte zugeben kann, seine 10. Karte offen vor. Der Alleinspieler, der nur noch den 9. Stich gemacht hätte, was für seinen Spielgewinn nicht gereicht hätte, will nun das Spiel als gewonnen angeschrieben bekommen wegen Kartenverrats.

Ich habe auf Spielverlust des Alleinspielers entschieden, weil zum einen der Gegenspieler in Vorhand mit dem Vorzeigen der Karte anzeigt, dass er den (weiteren) letzten Stich machen will, und zudem das Vorzeigen der 10. Karte unabhängig ist für den weiteren Spielverlauf. Der Alleinspieler suchte in meinen Augen einen fadenscheinigen Grund, um sich sein (sicher verlorenes) Spiel noch als gewonnen anschreiben zu lassen. War meine Entscheidung richtig?

Entscheidung:

Die beiden letzten Stiche gehören dem Alleinspieler. Das Spiel ist seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Ein Stich ist nach ISkO 4.4.1 dann beendet, wenn Vor-, Mittel- und Hinterhand eine Karte zugegeben haben. In dem oben genannten Fall war der Stich noch nicht beendet, als der Gegenspieler in Vorhand (voreilig) seine letzte Karte vorgezeigt hat. Mit dem Vorzeigen der letzten Karte hat Vorhand gegen ISkO 4.2.7 und 4.2.9 verstoßen und dafür gesorgt, dass dem Alleinspieler die beiden letzten Stiche gehören. Hätte Vorhand abgewartet, bis Hinterhand ihre Karte zugegeben hat, wäre das Vorzeigen der Karte zum 10. Stich nach ISkO 4.1.10 ohne Folgen geblieben.

Die Situation wurde durch den Gegenspieler in Vorhand verursacht. Aus diesem Grund muss die Gegenpartei (gemeinsame Haftung) auch die Konsequenz (Spielgewinn für den Alleinspieler) tragen. Der Alleinspieler hat sich den Bestimmungen (Regeln) entsprechend korrekt verhalten, auf die ausgespielte Trumpf-Lusche den „Kreuz-Buben“ zugegeben und in keinem Moment Einfluss auf das laufende Spiel genommen. Er kann also für die entstandene Situation, auch wenn er bei korrekter Spieldurchführung das Spiel verloren hätte, nicht verantwortlich gemacht werden.

SkGE 195-2010:

Anfrage:

Mittelhand passt. Hinterhand, die nun das Reizen beginnen sollte, steckt ihre Karten mehrmals um, legt zwei Karten verdeckt neben sich ab und sagt „Pik“. Vorhand hat bisher (in Erwartung eines Reizgebotes) nichts gesagt.

Als Schiedsrichter hätte ich entschieden, dass die Ansage „Pik“ von Hinterhand als Reizgebot zu werten wäre und das Beiseitelegen von zwei Karten irrelevant für den Reizvorgang ist. Wäre diese Entscheidung richtig gewesen? Und würde sich eine andere Entscheidung ergeben, wenn Vorhand (voreilig) sofort (also vor Abwarten eines etwaigen Reizgebotes) gepasst hätte?

Entscheidung/Begründung:

Da bisher noch kein Reizvorgang stattgefunden hat und noch kein Alleinspieler ermittelt worden ist, kann die Aussage „Pik“ von Hinterhand auch nicht als Spielansage im Sinne von ISkO 3.4.7 gewertet werden. Demzufolge ist das Beiseitelegen der beiden Karten auch (noch) nicht als Regelverstoß nach ISkO 3.4.6 zu behandeln.

Mit seiner voreiligen Äußerung „Pik“ beginnt Hinterhand den Reizvorgang bei „22“ („Pik einfach“). Damit hat sie sich für den Fall, dass sie bis zu diesem Reizwert Alleinspieler wird, verpflichtet, ein Pik-Spiel durchzuführen. Hält Vorhand den gebotenen Reizwert („22“), ist Hinterhand von ihrer Aussage entbunden. Sie kann weiterreizen und für den Fall, dass sie Alleinspieler wird, jedes Spiel ihrer Wahl (mit oder ohne Skataufnahme) durchführen. Wird Vorhand Alleinspieler, muss sie die Aussage von Hinterhand („Pik“) billigend in Kauf nehmen. Hinterhand ist für ihre voreilige Aussage zu ermahnen, da der Reizvorgang in Zahlen und nicht in Farben zu erfolgen hat.

Sollte nach Mittelhand Vorhand (voreilig) gepasst haben, ist Hinterhand mit der Aussage „Pik“ Alleinspieler geworden und hat gleichzeitig nach ISkO 3.4.7 eine gültige, unabänderliche Spielansage vorgenommen. Da die Spielansage mit der unrichtigen Anzahl – 8 – von Handkarten erfolgte, hat Hinterhand das angesagte Spiel nach ISkO 3.4.6 mit der Spielansage verloren.

Jeder Teilnehmer ist für seine Handlungsweise selbst verantwortlich und muss auch die daraus entstehenden Konsequenzen tragen.

SkGE 250-2010:

Anfrage:

Nach dem 5. Stich zeigt der Alleinspieler seine Karten der Gegenpartei über vor und sagt: „Ich glaube, mache Rest“. Der höchste Trumpf sitzt jedoch noch bei der Gegenpartei, die nun die Reststiche beansprucht. Der herbeigerufene Schiedsrichter prüft weder, ob der Alleinspieler das Spiel zum Zeitpunkt der Spielabkürzung schon gewonnen hatte, noch, wie viele Augen die Gegenpartei zum Zeitpunkt der Spielabkürzung hatte und bei Abwicklung der Spielabkürzung noch bekommen hätte. Allerdings trifft der Schiedsrichter dennoch die Feststellung, dass das Spiel zum Zeitpunkt der Spielabkürzung noch nicht entschieden war, da der Alleinspieler sich nicht darauf beruft, dass er sein Spiel zu diesem Zeitpunkt schon gewonnen hätte. Anschließend entscheidet der Schiedsrichter, dass die Reststiche an die Gegenpartei gehen. Erst auf Nachfrage des Alleinspielers sagt der Schiedsrichter, dass der Alleinspieler dadurch sein Spiel verloren habe, wenn es nicht schon vor der Spielabkürzung zu seinen Gunsten entschieden gewesen sei. Als der Alleinspieler darauf nichts erwidert und der Schiedsrichter den Tisch verlässt, werden die Karten beider Parteien zusammengeworfen. Nun will der Alleinspieler aber gegen die Schiedsrichterentscheidung und den Spielverlust vorgehen. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Das Spiel ist als „eingepasst“ in die Spielliste einzutragen.

Begründung:

Mit der Aussage „Ich glaube, ich habe Rest“ hat der Alleinspieler eine einschränkende Erklärung abgegeben. Aus dieser geht einwandfrei hervor, dass er sich nicht sicher ist, ob er den Rest der Stiche erhält oder ob er noch einen Stich oder mehrere Stiche abgeben kann bzw. muss.

Mit dem Aufdecken der Karten ist der Gegenpartei kein Nach-, sondern nur ein Vorteil entstanden. Sie hat Einblick in die restlichen (fünf) Karten des Alleinspielers erhalten und kann – mit dem Vorteil, dass sie diese Karten kennt – verlangen, dass das Spiel weiter durchgeführt wird. Da der Alleinspieler seine Karten aus freien Stücken aufgedeckt hat, müssen diese „offen“ liegen bleiben und das Spiel muss weiter durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet werden.

Wäre sich der Alleinspieler sicher gewesen, dass er alle Reststiche erhält, hätte er keine einschränkende Erklärung abgegeben, sondern seine Karten kommentarlos aufdecken bzw. vorzeigen können. Bei einer solchen Handlung hätte sich der Alleinspieler aus freien Stücken dazu verpflichtet, alle weiteren Stiche zu erhalten. Da er diese Verpflichtung im oben genannten Fall nicht hätte erfüllen können, wäre in dieser Konstellation die Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel als verloren zu werten (wenn es zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war), richtig.

Wo auch immer Skat gespielt wird: Spielabkürzungen wurden (und werden sicher auch in Zukunft) vorgenommen. Laut ISkO 4.3.4 muss der Alleinspieler, wenn er nicht alle weiteren Stiche beansprucht, eine zutreffende einschränkende Erklärung abgeben. Diese Erklärung ist einfach vorzunehmen, wenn der Alleinspieler nur noch einen Stich abzugeben hat. Dann kommt die Erklärung „Ihr macht noch einen Stich“ (1), oder wenn der Alleinspieler „Schneider“ beansprucht: „Ihr bleibt immer ‚Schneider‘“ (2). Deckt der Alleinspieler seine Karten ohne Abgabe einer einschränkenden Erklärung auf, verpflichtet er sich dazu, alle weiteren Stiche (bis auf den im Gang befindlichen Stich) zu erhalten (3). Trifft eine dieser abgegebenen Erklärungen nicht zu bzw. kann der Alleinspieler seine Verpflichtungen nicht erfüllen und die Gegenpartei macht noch zwei Stiche (1), kommt aus dem „Schneider“ (2) oder erhält noch einen Stich (3), gehören alle Restkarten der Gegenpartei und der Alleinspieler hat sein Spiel (wenn es zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu seinen Gunsten entschieden war) verloren.

Es gibt auch Spielabkürzungen, bei denen der Alleinspieler – unabhängig davon, wie viele Stiche er noch abgeben kann – nur den Spielgewinn beansprucht. Die dabei getätigten Aussagen und Erklärungen sind regional sehr unterschiedlich und auch immer von den am Tisch sitzenden Mitspielern abhängig. Leider führen solche Aussagen, die wie im oben genannten Fall oft missverstanden werden (und die die Mitspieler häufig sogar missverstehen wollen), auch zu Unstimmigkeiten.

Aus diesem Grund haben die Mitglieder des Skatgerichts schon seit Jahrzehnten entschieden, dass auch unverbindliche Aussagen, die nur den Spielgewinn einfordern, zugelassen werden. Solche Aussagen sind z. B.: „Ihr kommt höchstens raus“ (SkGE 232-2000), „So, das war’s“ (SkGE 311-2001), „Ich steche und spiele dann mein Ass“ (SkGE 360-2005), „Jetzt brauche ich nur noch eine Dame von euch, dann langt es“ (SkGE 248-2007), „Ich möchte abkürzen, weiß aber nicht sicher, ob ich alle restlichen Stiche mache, und spiele offen weiter“ (SkGE 137-2010), „Jetzt müsst ihr euch aber anstrengen“, „Mal sehen, was jetzt passiert“ usw.

In diese Entscheidungspraxis fügt sich die Aussage „Ich glaube, mache Rest“ nahtlos ein.

Durch die Entscheidung des Schiedsrichters wurde das Spiel nicht weiter durchgeführt und es wurde auch nicht geprüft, ob das Spiel zu diesem Zeitpunkt schon zugunsten des Alleinspielers entschieden war. Die verbleibenden Karten wurden aufgedeckt und zusammengeworfen. Dadurch war es dem Alleinspieler nicht möglich, nachzuweisen, dass er im weiteren Spielverlauf sein Spiel gewinnt. Im Umkehrschluss kann auch die Gegenpartei nicht nachweisen, dass sie im weiteren Spielverlauf dem Alleinspieler den Spielverlust hätte zufügen können. Durch eine Schiedsrichterentscheidung darf dem Alleinspieler kein Nach- und der Gegenpartei kein Vorteil entstehen. Im oben genannten Fall kann keine der beiden Parteien im Nachhinein nachweisen, wie das Spiel, wenn man es ordnungsgemäß durchgespielt hätte, ausgegangen wäre.

Aus diesem Grund ist das Spiel als „eingepasst“ in die Spielliste einzutragen.

SkGE 282-2010:

Anfrage:

Vorhand legt ihre Karten zum „Null Ouvert“ auf. Die einzige „Schwachstelle“, „Karo-8“, spielt sie sofort aus. Während Mittelhand noch überlegt – sie hält fünf Karos einschließlich der „Karo 7“, und Vorhand hat zwei Karos (Dame und König) gedrückt – zeigt Hinterhand Vorhand ihre Karten, ohne dass Mittelhand sie sieht. Hinterhand will Vorhand mit dem Kartenvorzeigen deutlich machen, dass sie kein Karo auf der Hand hat und ihr Spiel damit verliert. Vorhand verlangt nun Spielgewinn wegen Kartenverrats bzw. Spielaufgabe. Wie ist dieser Fall zu entscheiden?

Entscheidung:

Dem Alleinspieler ist sein Spiel „Null Ouvert“ als gewonnen gutzuschreiben.

Begründung:

Dadurch, dass der Gegenspieler in Hinterhand seine Karten dem Alleinspieler zeigt, hat er den Spielablauf zuungunsten des Alleinspielers beeinflusst und massiv in das laufende Spiel eingegriffen. Es ist davon auszugehen, dass durch diese Handlungsweise der Gegenspieler in Mittelhand darüber informiert wird, dass sich die beiden fehlenden Karo-Karten im Skat und nicht auf der Hand von Hinterhand befinden. Das Vorzeigen der Karten ist als Spielaufgabe von Hinterhand zu bewerten und führt nach ISkO 4.3.3 (siehe unten) zum sofortigen Spielgewinn für den Alleinspieler.

Mit seiner voreiligen Handlungsweise hat der Gegenspieler (Hinterhand) dem Alleinspieler ein Spiel geschenkt, das dieser bei normaler Spieldurchführung (Mittelhand hätte in jedem Fall die „Karo-7“ legen müssen) nicht hätte gewinnen können.

ISkO 4.2.9: „Alle Mitspieler haben sich jeglicher Äußerungen und Gesten zu enthalten, die geeignet sind, die Karten zu verraten oder den Spielverlauf zu beeinträchtigen. Bei Verstößen ergeben sich Konsequenzen aus den Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6.“

ISkO 4.3.3: „Alle Spiele sind beendet, sobald einer der Gegenpartei das Spiel aufgibt; die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend (gemeinsame Haftung).“

SkGE 284(a)-2010:

Anfrage:

Vor kurzem hat sich bei mir im Verein ein Streitfall zugetragen, zu dem ich gerne Ihre Beurteilung erfahren würde. Ein Gastspieler, der offenbar noch nicht lange Skat spielt, legte einen „Grand Ouvert“ mit vier Buben und „Herz-10“ und „Herz-9“ als einziger Schwachstelle auf – offenbar in dem Irrglauben, ein „Grand Ouvert“ müsse nur einfach gewonnen werden. Daraufhin warf einer der Gegenspieler seine Karten offen hin, da er sich veralbert fühlte und an einen klaren Spielverlust des Alleinspielers glaubte, weil der Grand Ouvert auch theoretisch nicht zu gewinnen sei. War der „Grand Ouvert“ tatsächlich auch theoretisch nicht zu gewinnen? Und ändert sich etwas an der Entscheidung, wenn die Schwachstelle z. B. aus „Herz-10“ und „Herz-8“ oder schwächer bestanden hätte?

Entscheidung/Begründung:

Der Alleinspieler hat eine gültige, unabänderliche Spielansage „Grand Ouvert“ vorgenommen und sich mit der Spieltaufe verpflichtet, ein Handspiel durchzuführen, seine Karten aufzudecken (offen zu spielen) und alle Stiche zu erhalten. Nach der Spielansage hat sich der Alleinspieler an alle in der ISkO aufgeführten Bestimmungen gehalten. Er hat seine Karten aufgedeckt und bevor er das Spiel eröffnen konnte, hat einer der Gegenspieler seine Karten „offen“ auf den Tisch geworfen, das Spiel nach ISkO 4.3.6 aufgegeben und damit die Bedingungen des Alleinspielers (alle Stiche zu erhalten) akzeptiert. Aus diesem Grund ist dem Alleinspieler sein Spiel, so wie es angesagt wurde, mit den entsprechenden Spitzen und Zusatzstufen als gewonnen anzuschreiben.

Nach ISkO 3.5.2 ist jeder Einzelne der Gegenpartei – das sind am Vierertisch also die beiden Gegenspieler und der Kartengeber – gleichermaßen am Erfolg wie Misserfolg beteiligt. Sie genießen somit alle gemeinschaftlich den Erfolg ihres Spielens, tragen aber auch gemeinschaftlich den Misserfolg und die Folgen ihrer Versehen, Regelverstöße und Spielaufgaben (gemeinsame Haftung).

Ein Spielgewinn ist nach ISkO 5.4.3 für den Alleinspieler in dem oben genannten Fall theoretisch nur dann ausgeschlossen, wenn sich der „Kreuz-Bube“ im Besitz der Gegenpartei befindet. Alle anderen Karten können sich im Skat befinden oder von den Gegenspielern so abgeworfen werden, dass der Alleinspieler alle Stiche erhält und sein Spiel zu seinen Bedingungen gewinnt.

Anders zu entscheiden wäre, wenn der Gegenspieler, der seine Karten „offen“ wegwirft, mit dem Wegwerfen seinen oder einen Stich anmeldet, z. B. mit Aussagen wie „Willst du uns veräppeln, ich mache immer einen Stich“, „Das Spiel kannst du gar nicht gewinnen“ oder „Du hast verloren, weil ich immer einen Stich mache“. Mit einer solchen Äußerung hätte der Gegenspieler seinen Stich und damit den Spielverlust für den Alleinspieler vor oder mit dem offenen Hinwerfen der Karten angemeldet. In diesem Fall muss das Spiel dem Alleinspieler so, wie es angesagt wurde, als verloren abgeschrieben werden.

Bei den Übungsspielabenden der Vereine/Clubs sollte vorrangig darauf geachtet werden, dass regelunkundige Mitglieder oder wie in Ihrem Fall ein „Gastspieler“ mit den Bestimmungen der ISkO vertraut gemacht werden. Skatspieler, die aus dem Geldspielbereich kommen, haben (oft) eigene Regeln, die nicht mit unseren Bestimmungen vereinbar sind. Dort wird mit Kontra, Re, Pinke, Aufleger usw. gespielt. Bei einem Aufleger erhält der Alleinspieler zusätzlich eine Gewinnstufe „offen“ (die Pinke) und verpflichtet sich, lediglich das Spiel zu gewinnen und nicht alle Stiche zu erhalten.

In Ihrem Fall hätte ich den Alleinspieler darauf aufmerksam gemacht, dass er sich nach den Bestimmungen der ISkO bei einem „Grand Ouvert“ verpflichtet, alle Stiche zu erhalten. Da der Alleinspieler durch seine „Spielansage“ Verursacher der entstandenen Situation ist, hätte ich diese wie folgt gelöst: Der Spieler, der seine Karten „offen“ weggeworfen hat, nimmt diese wieder auf und das Spiel wird als „Grand-Hand“ durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet.

[…]

In dem von mir beantworteten Fall ist tatsächlich eine Korrektur vorzunehmen. Der Spieler, der seine Karten „offen“ vorzeigt (wegwirft), kann nur für sich und nicht für seinen Mitspieler sprechen. Er kann also nur seinen Stich und nicht den (oder einen) Stich seines Mitspielers anmelden.

[…]

Wenn in dem von Ihnen geschilderten Fall der Gegenspieler seine Karten gleichzeitig mit einer entsprechenden Bemerkung wie z. B. „Ich habe das Herz-Ass“ oder „Ich führe den ‚Herz-König‘ [bzw. die ‚Herz-Dame‘] besetzt“ aufdeckt (hinwirft), sehen wir das nicht als Spielaufgabe im Sinne von ISkO 4.3.6, sondern verstehen das so, dass der Spieler seinen Stich anmeldet, dies mit dem Vorzeigen seiner Karten nachweisen kann und damit den Spielverlust des Alleinspielers anmeldet. Wir sehen es als nicht unbedingt erforderlich an, dass in einem solchen Fall alle Karten durchgespielt werden und damit eine zusätzliche und unnötige Zeitverzögerung für die Mitspieler entsteht. Unsere Entscheidung hat bisher zu keinerlei Missverständnissen geführt und wir sehen es daher nicht als unbedingt notwendig an, eine entsprechende Bestimmung für diese (Einzel-)Fälle in die ISkO einzufügen.

SkGE 293-2010:

Anfrage:

Am letzten Spielabend ereignete sich folgender Fall: In Vorhand hielt ich sechsmal Pik (ohne Ass), „Karo-Ass“, „Karo-König“, „Karo-Dame“ und „Herz-Ass“. Mittelhand passte und Hinterhand reizte „18“, „20“, „22“, „23“ und dann sofort „Grand-Hand“. Nach kurzer Überlegung sagte ich: „Habe ich“. Schließlich reizte Hinterhand „80“, worauf ich passte. Hinterhand war nun der Meinung, dass sie den Skat aufnehmen dürfe, da die Grand-Hand-Reizung lediglich den Reizwert „72“ symbolisieren sollte. Vorhand, Mittelhand und der Kartengeber bestanden darauf, dass Hinterhand ihren Grand aus der Hand zu spielen habe. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Da der Reizwert von „72“ (Mindestgebot für „Grand-Hand“) überschritten wurde, ist Hinterhand nicht mehr an ihre voreilige Spielansage „Grand-Hand“ gebunden. Sie kann den Skat aufnehmen und jedes beliebige Spiel durchführen, das den Reizwert „80“ erreicht.

Begründung:

Es kommt immer wieder vor, dass ein Spieler vor Beendigung des Reizens einen „Grand-Hand“ ansagt. Ein „Grand-Hand“ hat einen Reizwert von mindestens „72“. Erfahrungsgemäß kommt es nicht oft vor, dass ein anderer Spieler in dieser Situation den gebotenen Reizwert halten oder sogar höher reizen kann. Deshalb ist es verständlich, wenn der Spieler glaubt, mit einem „Grand-Hand“ unangefochten Alleinspieler werden zu können.

Für diesen besonderen Fall haben die Mitglieder des Internationalen Skatgerichts entschieden, dass der Spieler, wenn er bei einem Reizwert von „72“ Alleinspieler wird, sich an die voreilig vorgenommene Spielansage „Grand-Hand“ gebunden hat und dieses Spiel auch durchführen muss. Wird der Reizwert von „72“ allerdings überschritten, wird der nunmehr vermeintliche Alleinspieler von seiner voreiligen Spielansage entbunden; er darf dann weiter am Reizvorgang teilnehmen und für den Fall, dass er Alleinspieler wird, den Skat aufnehmen und jedes ihm beliebige Spiel durchführen.

Wird ein anderer Spieler Alleinspieler, hat er durch seine weitere Beteiligung am Reizvorgang signalisiert, dass er die voreilige Spielansage „Grand Hand“ billigend in Kauf nimmt. Er muss ein Spiel ansagen und durchführen. Dieses Spiel ist seinem Ausgang entsprechend zu werten.

SkGE 334-2010:

Anfrage:

Mittelhand spielt Grand. Vorhand spielt zum 1. Stich aus, Mittelhand bedient, der Stich geht an Hinterhand. Der Alleinspieler sieht sich nun den bereits abgelegten Stich ungefragt an (d. h. er fragt Hinterhand nicht vorher: „Kann ich den letzten Stich noch einmal sehen?“). Anschließend legt der Alleinspieler den Stich bei Vorhand (dem anderen Gegenspieler) ab. Nun spielt Hinterhand zum 2. Stich aus. Der zweite Gegenspieler (zuvor Vorhand, nun Mittelhand) gibt eine Karte bei. Während der Alleinspieler noch überlegt, sieht sich der zweite Gegenspieler (also Mittelhand) den bei ihm abgelegten 1. Stich noch einmal an. Der Alleinspieler beansprucht daraufhin Spielgewinn, da der zweite Gegenspieler, obwohl er schon eine Karte bedient hat, sich den letzten Stich noch einmal angesehen hat. Demgegenüber entscheidet der herbeigerufene Schiedsrichter auf Weiterspielen, weil der Alleinspieler durch das Zurücklegen des Stichs beim falschen Gegenspieler der Verursacher der Situation gewesen sei. Ist die Schiedsrichterentscheidung richtig?

Entscheidung:

Die Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel weiter durchführen und seinem Ausgang entsprechend werten zu lassen, wird bestätigt.

Begründung:

Leider gibt es immer wieder Spieler, die die einfachsten (Höflichkeits-)Regeln außer Acht lassen und für sich Dinge in Anspruch nehmen, die so nicht in der ISkO aufgeführt sind, und damit zu Unstimmigkeiten, die oft (wie im oben genannten Fall) in Streitfälle ausarten, am Spieltisch beitragen.

Es ist das Recht eines jeden Spielers, den letzten Stich nach ISkO 4.4.3 (siehe unten), wenn er noch keine Karte auf den Folgestich zugelegt hat, auf Verlangen einzusehen. Dieses Verlangen kann wie folgt eingefordert werden. Der Spieler (gleich von welcher Partei) sagt: „Ich möchte den letzten Stich noch einmal sehen“ und wartet darauf, dass der Hereinnehmende den letzten Stich noch einmal vorzeigt. Er kann aber auch sagen: „Ich möchte den letzten Stich noch einmal sehen“ und den letzten Stich selbst aufnehmen. Er kann den letzten Stich aber auch ohne Erklärung aufnehmen und ansehen. Mit dieser Handlung zeigt er an, ohne dass er es akustisch ankündigt, dass er den letzten Stich noch einmal ansehen will. Diese Unsitte ist unhöflich und respektlos gegenüber den anderen Mitspielern, in der ISkO aber nicht ausdrücklich verboten. Alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, muss dementsprechend erlaubt sein. Also hat der Alleinspieler mit seiner Vorgehensweise in dem oben genannten Fall gegen keine Bestimmung der ISkO verstoßen.

ISkO 4.4.3: „Die Stiche sind so einzuziehen, dass jeder Spieler auch die zuletzt zugegebene Karte deutlich erkennen kann. Auf Verlangen eines Spielers, der noch keine Karte ausgespielt
oder zugegeben hat, muss der letzte Stich noch einmal gezeigt werden.“

Mit seiner Vorgehensweise, den abgelegten Stich bei Hinterhand noch einmal aufzunehmen, anzusehen und bei Vorhand wieder abzulegen, ist der Alleinspieler als alleiniger Verursacher der Folgehandlung zu sehen. Wenn der Alleinspieler den kommentarlos aufgenommenen Stich wieder dort abgelegt hätte, wo er ihn aufgenommen hat, müsste man seinem Verlangen nach Spielgewinn gemäß ISkO 4.4.6 nachkommen.

Der Alleinspieler ist alleiniger Verursacher der Situation und muss daher auch die daraus entstehende Folgehandlung billigend in Kauf nehmen. Das Spiel ist (wie vom Schiedsrichter entschieden) weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

SkGE 364-2010:

Anfrage:

Ich spielte Kreuz. Das Spiel lief schlecht, weil bereits im ersten Stich ein Gegenspieler auf eine Farbe schmieren konnte. Im 4. Stich hatte ich den Eindruck, dass besagter Gegenspieler die Farbe, auf die er zuvor geschmiert hatte, auf einmal bediente. Daraufhin beanstandete ich das falsche Bedienen und wollte zum Beleg die vorherigen Stiche überprüfen. Die Gegenspieler hatten zwei Stichhaufen gebildet, allerdings befanden sich auf einem Stichhaufen 7 Karten und auf dem anderen 2. So verlangte ich Spielgewinn wegen 4.4.4 ISkO, weil die Gegenspieler die Stiche nicht richtig abgelegt hatten. Demgegenüber behaupteten die beiden Gegenspieler und der Kartengeber, dass sie die Stiche bestimmt rekonstruieren könnten, und wollten hiernach weiterspielen. Ein als Schiedsrichter herbeigeholtes Klubmitglied (mit Schiedsrichterschein) entschied anschließend auf Weiterspielen, weil ich angeblich fadenscheiniges Recht suche. Ich protestierte und wollte die Entscheidung nur hinnehmen, wenn ich mein Spiel bei Fortsetzung gewonnen hätte. Schließlich verlor ich aber doch mein Spiel, woraufhin ich noch einmal protestierte.

Hierzu habe ich nun folgende Fragen:

1. Hat der Schiedsrichter richtig entschieden oder wurde ich benachteiligt?

2. Reicht der etwaige Verstoß gegen 4.4.4 ISkO zum Spielgewinn aus, wie 4.4.4 ISkO es nahelegt, oder hätte ich im geschilderten Fall (zusätzlich) den anderen Verstoß (falsches Bedienen) nachweisen müssen? Oder anders gefragt: Kann ich als Alleinspieler einen Verstoß gegen 4.4.4 ISkO ohne konkreten Anlass rügen und so mein Spiel gewinnen oder muss ich einen konkreten Anlass (wie z. B. ein mögliches falsches Bedienen oder das Zeigen des letzten Stichs) haben?

3. Kann die Gegenpartei einen Verstoß gegen 4.4.4 ISkO vermeiden, wenn sie die Stiche nach Überzeugung des Schiedsrichters richtig wiederherstellen kann, oder ist ihr diese Möglichkeit wegen des (meiner Meinung nach) insofern klar klingenden 4.4.4 ISkO versagt?

Entscheidung:

Die Entscheidung des Schiedsrichters, dass das Spiel weiter durchgeführt wird und seinem Ausgang entsprechend zu werten ist, wird bestätigt. Die Handhabung der Gegenspieler, zwei Stichhaufen zu bilden ist zwar unüblich, in der ISkO aber nicht ausdrücklich verboten.

Begründung:

In dem oben genannten Fall geht es im Prinzip nur um zwei Stiche, die rekonstruiert werden müssen. Im 1. Stich hat der zweite Gegenspieler auf eine Farbe, die er nicht führt, eine Fehlfarbe geschmiert. Der 4. Stich liegt anhand der Schilderung noch „offen“ auf dem Tisch. Demzufolge besteht über den Gang dieser beiden Stiche kein Zweifel. Es müssen also nur der 2. und 3. Stich rekonstruiert werden. Dabei wird sich sicher auch klären, warum bei dem einen Gegenspieler 7 Karten und bei dem anderen 2 Karten abgelegt wurden. Wenn alle Stiche nachvollzogen werden können und sich die Vermutung des Alleinspielers (dass nicht bedient wurde) nicht bestätigt, werden die aufgedeckten Stiche wieder abgelegt und das Spiel wird weiter durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet.

Sollte sich die Vermutung des Alleinspielers bestätigen und der zweite Gegenspieler die Farbe, auf die er eine Fehlfarbe geschmiert hat, doch führen, ist das Spiel zugunsten des Alleinspielers beendet. In diesem Fall hätte der Alleinspieler sein Spiel sofort „einfach“ (nicht „Schneider“ oder „Schwarz“) gewonnen.

Die ISkO legt nicht fest, welcher Gegenspieler die Stiche seiner Partei abzulegen hat. Die Entscheidung darüber liegt einzig und allein bei den Gegenspielern. Es ist zwar nichts dagegen einzuwenden, dass jeder Gegenspieler seine eigenen Stiche bei sich ablegt, es muss aber in jedem Falle die Nachprüfbarkeit gewährleistet sein. Lässt sich durch das getrennte Ablegen der Stiche der Gegenpartei die richtige Reihenfolge des Spielablaufs nicht mehr eindeutig rekonstruieren, könnte sich das nachteilig für die Gegenspieler auswirken.

Als die Skatordnung 1927 erarbeitet und 1928 verabschiedet wurde, hat man berücksichtigt, dass nicht immer die Möglichkeit gegeben ist, die Stiche (gleich welcher Partei) an einem vorher festgelegten Platz abzulegen. Da Skat in Schützengräben, Schulhöfen, Bussen, Baustellen usw. gespielt wurde, waren dort nicht immer vernünftige und geeignete Ablagemöglichkeiten vorhanden. Da auch heute (außer bei offiziellen Turnieren) Skat an den verschiedensten Orten gespielt wird und die Skatordnung für organisierte und nicht organisierte Skatspieler gleichermaßen gültig ist, wurde in ISkO 4.4.4 festgelegt: „Jeder Stich ist einzuziehen, folgerichtig aufeinanderzulegen und bis Spielende verdeckt nachprüfbar zu belassen.“ Solange diese Voraussetzung erfüllt wird, ist es unerheblich, ob die Gegenspieler ihre Stiche in einem Stapel oder in zwei Stapeln ablegen.

In dem oben genannten Fall schließen wir uns der Meinung des Schiedsrichters an, dass der Alleinspieler den drohenden Spielverlust auf sich zukommen sieht und einen fadenscheinigen Grund sucht, um das Spiel doch noch als Gewinnspiel verbuchen zu können.

SkGE 117-2011:

Anfrage:

Die Karten sind ausgeteilt und Mittelhand beginnt mit dem Reizen. Vorhand sagt bei von Mittelhand gereizten „18“ weg. Während des Reizens macht der Kartengeber darauf aufmerksam, dass noch eine Karte auf dem Tisch liegt; Vorhand nimmt schließlich diese Karte auf. Nachdem das Reizen anschließend beendet ist (Hinterhand bietet „33“, die Mittelhand hält, und passt anschließend), bemerkt der Kartengeber, dass Vorhand nun 11 Karten hält und der Alleinspieler (Mittelhand) nur 9. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Der gleiche Kartengeber muss die Karten noch einmal verteilen.

Begründung:

Nach ISkO 4.5.6 muss jeder Spieler nach beendetem Geben die Anzahl der empfangenen Karten überprüfen. Dieser Verpflichtung sind Vor- und Mittelhand nicht nachgekommen. Anders ist es nicht zu erklären, dass Vorhand die auf dem Tisch liegende Karte aufnimmt (obwohl sie 10 Karten führt), ohne dass Mittelhand (die nur 9 Handkarten führt) dagegen Protest einlegt. Wenn Vor- und Mittelhand ihre Handkarten überprüft hätten, wäre diese Situation erst gar nicht entstanden. Fakt ist: Nach beendetem Reizen führen beide Parteien eine unrichtige Anzahl von Handkarten. Aus diesem Grund muss nach ISkO 3.2.9 (siehe unten) der gleiche Kartengeber die Karten noch einmal verteilen.

In dem oben genannten Fall sehen wir ein Mitverschulden durch den Kartengeber. Hätte dieser darauf hingewiesen, dass einer der Spieler nur 9 Handkarten führt, weil noch eine Karte in der Tischmitte liegt, hätten die Spieler ihre Handkarten überprüft und diese Situation wäre erst gar nicht entstanden. Auch wenn der Kartengeber vor Beendigung des Reizens darauf hingewiesen hätte, dass Vorhand 11 und Mittelhand nur 9 Karten führt, hätte man zu diesem Zeitpunkt die fehlerhafte Kartenzahl noch korrigieren können.

ISkO 3.2.9: „Wurden die Karten vergeben, indem sie zahlenmäßig ungleich verteilt sind, ist nur dann noch einmal zu geben, wenn die Beanstandung vor Beendigung des Reizens erfolgte oder wenn beide Parteien eine fehlerhafte Anzahl von Karten haben (siehe 4.5.6).“

SkGE 144-2011:

Anfrage:

Nach dem 7. Stich bei einem Kreuzspiel sitzt der Alleinspieler in Hinterhand. Die Gegenpartei hat zu diesem Zeitpunkt 46 Augen. Vorhand spielt zum 8. Stich die „Karo-8“ aus. Daraufhin legt der Alleinspieler ohne Erklärung seine Karten auf („Pik-Bube“, „Kreuz-8“ und „Herz-Ass“). Mittelhand gibt nun das Spiel auf und legt ihre Karten (darunter den „Karo-Buben“, ihren einzigen verbliebenen Trumpf) offen auf den Tisch. Vorhand verlangt Weiterspielen; sie führt nämlich die „Kreuz-Dame“ und macht mit dieser noch einen Stich, wenn Mittelhand den „Karo-Buben“ legt (was Vorhand jedoch nicht laut sagt, sondern nur denkt). Der Alleinspieler, der die Situation jetzt ebenfalls durchschaut hat, meint demgegenüber, sein Spiel gewonnen zu haben, da Mittelhand an dem Stich mitwirken muss, aber trotzdem ihre Karten offen hingeworfen hat. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Die gemeinsame Haftung kann in dem oben genannten Fall nicht angewendet werden. Wenn der Gegenspieler in Vorhand Weiterspielen verlangt, muss Mittelhand eine Karte auf den Stich zugeben und das Spiel muss weiter durchgeführt werden.

Begründung:

Der Alleinspieler nimmt eine nach ISkO 4.3.4 (siehe unten) erlaubte Spielabkürzung vor. Mit dem Vorzeigen seiner Karten hat er sich verpflichtet, alle weiteren Stiche zu erhalten. Kann er die sich selbst auferlegte Verpflichtung (alle Reststiche zu erhalten) erfüllen, hat er sein Spiel gewonnen. Erhalten die Gegenspieler im weiteren Spielverlauf noch einen Stich, hat er sein Spiel (sofern es zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu seinen Gunsten entschieden war) verloren.

Nachdem der Alleinspieler seine Karten vorgezeigt hat, sieht der Gegenspieler in Mittelhand anhand seiner Karten keine Möglichkeit mehr, einen Stich zu erhalten, und es ist nachvollziehbar, dass er seine Karten offen auflegt und damit das Spiel zugunsten des Alleinspielers aufgibt.

Es kann aber auch sein, dass der Alleinspieler einen eventuellen Spielverlust (wenn „Karo-Bube“ und „Kreuz-Dame“ auf einer Hand stehen und das „Herz-Ass“ gestochen wird) auf sich zukommen sieht und er mit dieser Handlungsweise die Spielaufgabe eines Gegenspielers provozieren und damit den Spielgewinn herbeiführen will, ohne dass das Spiel weiter durchgeführt wird. Aus diesem Grund hat das Skatgericht entschieden, dass in solchen Fällen die gemeinsame Haftung nach ISkO 4.3.3 (siehe unten) nicht angewendet werden kann.

Der Gegenspieler in Vorhand kann anhand der aufgelegten Karten erkennen, dass er noch einen Stich macht, wenn sein Mitspieler in Mittelhand mit dem „Karo-Buben“ sticht. Vorhand kann jetzt, ohne dass sich der Alleinspieler dagegen wehren kann, verlangen, dass Mittelhand seine Karten wieder aufnimmt und das Spiel weiter durchgeführt wird.

Würde Mittelhand jetzt mit dem „Karo-Buben“ stechen, müsste der Alleinspieler mit dem „Pik-Buben“ überstechen und die (Trumpf-)„Kreuz-Dame“ des Gegenspielers in Vorhand würde in jedem Fall noch einen Stich erhalten. Damit könnte der Alleinspieler seiner sich selbst auferlegten Verpflichtung (alle Stiche zu erhalten) nicht nachkommen und er hätte das Spiel (durch sein Eigenverschulden) selbst verloren.

Sticht Mittelhand nicht mit dem „Karo-Buben“, kann Hinterhand mit der „Kreuz-8“ stechen und mit dem „Pik-Buben“ die beiden noch im Spiel befindlichen Trumpfkarten abziehen. In diesem Fall würde der Alleinspieler alle Reststiche erhalten und er hätte seine Verpflichtung erfüllt und sein Spiel gewonnen.

Der Gegenspieler in Vorhand kann nur die Fortführung des Spiels verlangen und ist nicht berechtigt, die Fortführung des Spiels zu kommentieren oder spielbeeinflussende Aussagen zu tätigen. Die Aussage „Wenn Du jetzt stichst, mache ich mit meiner Trumpf-Dame immer einen Stich“ wäre nach ISkO 4.2.9 (siehe unten) eine spielbeeinflussende Aussage zum Nachteil des Alleinspielers und würde das Spiel sofort zugunsten und zu den Bedingungen des Alleinspielers beenden.

ISkO 4.3.3: „Ein Spiel ist beendet, sobald einer der Gegenpartei das Spiel aufgibt; die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend (gemeinsame Haftung).“

ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Zeigen seiner Karten (auch nur an einen Gegenspieler) während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer Erklärung verpflichtet sich der Alleinspieler, alle weiteren Stiche zu machen. Gibt er eine Erklärung ab, muss er sie in allen Punkten erfüllen. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf diese Weise an, keinen Stich zu erhalten.“

ISkO 4.2.9: „Alle Mitspieler haben sich jeglicher Äußerungen und Gesten zu enthalten, die geeignet sind, die Karten zu verraten oder den Spielverlauf zu beeinträchtigen. Bei Verstößen
ergeben sich Konsequenzen aus den Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6.“

Die Entscheidung des Streitfalles ISkO 4.3.4 Fall 10 in der Kommentierung von Skatgerichtsentscheidungen haben die Mitglieder des Skatgerichts bereits vor einigen Jahren aufgehoben und dahingehend geändert, dass die Aussage des Gegenspielers („Ich habe kein Karo“) als Kartenverrat zu werten ist. Mit unserer Entscheidung haben wir auch einen entsprechenden Streitfall im „Skatfreund“ veröffentlicht und auf diese Änderung hingewiesen.

SkGE 155-2011:

Anfrage:

Mittelhand wird Alleinspieler. Nach dem Drücken sagt sie einen „Grand“ an. Nun bemerken sowohl die Gegenspieler als auch der Alleinspieler, dass dieser eine Karte des Skats verdeckt und eine Karte des Skats (versehentlich) offen gedrückt hat. Die Gegenspieler wollen nun sofort den „Grand“ des Alleinspielers als verloren werten lassen, da nach der Spielansage der Skat nicht mehr angesehen werden darf. Ich habe als Schiedsrichter entschieden, dass der Alleinspieler die (versehentlich) offen gedrückte Karte umdrehen darf (den Gegenspielern ist durch die offene Karte kein Nachteil entstanden), und habe auf Spieldurchführung entschieden. War diese Entscheidung richtig? Würde sich an der Entscheidung etwas ändern, wenn die offen gedrückte Karte erst während des Spiels von den beteiligten Spielern ausgemacht würde oder wenn der Alleinspieler während des Spiels versehentlich (z. B. mit dem Ärmel oder etwas Ähnliches) eine (oder beide) Karte(n) des Skats aufwirft?

Entscheidung:

Der Alleinspieler muss die „offen“ liegende Karte umdrehen, das Spiel wird durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet.

Begründung:

Der Alleinspieler hat eine Karte „offen“ und eine Karte verdeckt vor sich abgelegt und seine Spielansage vorgenommen. Da die „offen“ abgelegte Karte schon von den übrigen Handkarten getrennt war, hat der Alleinspieler keinen Regelverstoß im Sinne der ISkO begangen. Die Sachlage ist genauso zu behandeln, als wenn der Alleinspieler in der linken Hand seine 10 Handkarten und in der rechten Hand die beiden zum Drücken vorgesehenen Karten hält und jetzt seine Spielansage vornimmt. Da die Karte noch nicht ordnungsgemäß abgelegt (umgedreht) war, wird diese umgedreht und das Spiel wird durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet. Wenn der Alleinspieler während des Spiels den Skat (versehentlich) aufdeckt, umwirft usw., hat er den Skat während des Spiels angesehen und als Verursacher der entstandenen Situation auch die Konsequenzen (Spielverlust, wenn das Spiel noch nicht zu seinen Gunsten entscheiden war) zu tragen.

SkGE 232-2011:

Anfrage:

Die Karten werden ordnungsgemäß verteilt und Vorhand hat ein vertretbares Kreuzspiel mit zwei Spitzen auf der Hand. Vor Beginn des Reizens glaubt Mittelhand irrig, es sei falsch gegeben worden, und schmeißt ihre (eher schlechten) Karten offen auf den Tisch mit der Bemerkung „neu teilen“. Hinterhand wirft ihre Karten offen obendrauf. Vorhand ruft nun einen Schiedsrichter und will einen „Kreuz“ mit zwei Spitzen sofort als gewonnen gutgeschrieben haben. Der Schiedsrichter schaut in die Karten von Vorhand und gesteht ihr ein Kreuzspiel mit zwei Spitzen zu, da wegen der offenen Karten kein Spiel mehr infrage komme. Hat Vorhand ihr Spiel tatsächlich sofort gewonnen oder müssen Mittel- und Hinterhand ihre Karten wieder aufnehmen, sodass das Spiel dann durchgeführt werden muss? Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn die 20 hingeworfenen Karten zwar verdeckt gewesen, aber vermischt worden wären? Wäre das Kartenziehverfahren (analog) anzuwenden oder hätte Vorhand auch hier ihr Spiel sofort gewonnen?

Entscheidung:

Ein Schiedsrichter hat zu entscheiden, welches Spiel dem Alleinspieler aus vernünftigen Gründen und unter Zugrundelegung der vorhandenen oder fehlenden Spitzen als Gewinnspiel angeschrieben wird.

Begründung:

Die Annahme, dass die Karten fehlerhaft verteilt wurden, berechtigt Mittelhand nicht, ihre Karten „offen“ auf den Tisch zu werfen. Nachdem auch Hinterhand ihre Karten „offen“ aufgedeckt hat, ist es Vorhand nicht mehr möglich, ein Spiel unter regulären Spielbedingungen durchzuführen. Vorhand, die als einzige ihre Karten noch auf der Hand hält, muss durch einen Schiedsrichter entscheiden lassen, welches Spiel ihr unter den oben genannten Kriterien als gewonnen angeschrieben wird.

Auch wenn Mittel- und Hinterhand ihre Karten verdeckt hingeworfen und diese sich vermischt hätten, müsste auf ein Gewinnspiel für Vorhand entschieden werden.

Verursacher der entstandenen Situation ist einzig und alleine Mittelhand. Selbst wenn ein Teil ihrer Karten zusammengeklebt hat und sie dadurch glaubte, dass die Kartenverteilung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist, so berechtigt sie dies nicht dazu, die Karten offen auf den Tisch zu werfen und eine neue Kartenverteilung zu fordern. Hinterhand hat sich durch die Aussage von Mittelhand beeinflussen lassen und ihre Karten ebenfalls „offen“ aufgedeckt. Durch diese Handlung haben Mittel- und Hinterhand unwiderruflich auf ihr Recht verzichtet, am Reizvorgang teilzunehmen und eventuell Alleinspieler zu werden.

Mit einer Aussage von Mittelhand im Sinne von „Ich glaube, du hast dich vergeben“ hätte das „offene“ Hinwerfen der Karten verhindert werden können. Alle Mitspieler hätten dann die Anzahl der empfangenen Handkarten überprüfen und eine fehlerhafte Kartenverteilung reklamieren können. Dies war durch die voreilige Handlungsweise von Mittel- und Hinterhand zwar noch möglich, aber es war nicht mehr machbar, ein Spiel unter regulären Bedingungen durchzuführen.

Nach ISkO 3.2.16 (siehe unten) muss nach einer ordnungsgemäßen Kartenverteilung ein gültiges Spiel zustande kommen.

Eine andere Entscheidung würde (leider) nur dazu führen, dass Spieler, die schlechte oder mittelmäßige Karten erhalten haben, diese unter der fadenscheinigen Begründung, dass die Karten falsch verteilt worden sind, offen hinwerfen und eine neue Kartenverteilung verlangen. Dies ist nicht mit den Bestimmungen der ISkO zu vereinbaren und würde dem Skatsport nur Schaden zufügen.

ISkO 3.2.16: „Nach ordnungsgemäßem Geben muss ein gültiges Spiel zustande kommen. Auch ein eingepasstes Spiel ist ein gültiges Spiel (siehe 3.3.7).“

SkGE 257-2011:

Anfrage:

Mittelhand legte zum „Null Ouvert“ auf. Daraufhin legte Vorhand ihre Karten ohne Kommentar verdeckt vor sich hin und schiebt sie zusammen. Hinterhand sagte anschließend (wörtlich oder sinngemäß): „Den will ich spielen.“ Nun wollte Mittelhand sofort sein Spiel gewonnen haben wegen Spielaufgabe von Vorhand und/oder spielbeeinflussenden Verhaltens von Hinterhand. Der herbeigeholte Schiedsrichter entschied auf Spieldurchführung. Mittelhand legte dagegen Protest ein, dem später vom Schiedsgericht stattgegeben wurde. Welche Entscheidung war richtig bzw. wie muss entschieden werden?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein angesagtes Spiel „Null Ouvert“ wegen Spielaufgabe von Vorhand gewonnen.

Begründung: Mit dem verdeckten Ablegen und Zusammenschieben ihrer Karten hat Vorhand das Spiel aufgegeben und zu verstehen gegeben, dass sie keinen Sinn darin sieht, das Spiel durchzuführen. Wenn der Gegenspieler in Hinterhand diese Geste nicht als Spielaufgabe verstanden hätte, hätte er auch keinen Grund gehabt, Vorhand (gleich mit welchem Wortlaut) aufzufordern, das Spiel durchzuführen. Durch diese Aufforderung könnte Vorhand eventuell Rückschlüsse auf die gedrückten Karten des Alleinspielers ziehen und jetzt erst erkennen, wie der „Null Ouvert“ umzubiegen ist. Da dem Alleinspieler unter diesen Bedingungen nicht mehr zuzumuten ist, das Spiel durchzuführen, muss es ihm gemäß ISkO 4.3.3 als gewonnen gewertet werden.
Zuletzt geändert von Anonymous am 28. Apr 2010 17:45, insgesamt 5-mal geändert.
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Wichtige unveröffentlichte Skatgerichtsentscheidungen (III)

Beitragvon Skatkommentator » 1. Sep 2009 20:46

SkGE 270-2011:

Anfrage:

a) Gilt 4.1.6 ISkO trotz seines Wortlauts auch für Spielaufgaben, sodass eine Partei eine Spielaufgabe zurückweisen kann, um weitere Gewinnstufen zu erreichen?

b) Für den Fall, dass der Alleinspieler die Gewinnstufe(n) zum Spielgewinn benötigt: Gilt 4.1.5 ISkO auch für Spielaufgaben?

c) Kann eine Partei einen Gewinnstufennachweis gemäß 4.1.4 S. 2 ISkO erbringen, wenn die andere Partei das Spiel aufgegeben hat?

d) Zieht es Konsequenzen für einen Spieler nach sich, wenn er als Gegenspieler andauernd vorzeitig Spiele aufgibt, um den Alleinspieler am Erreichen weiterer Gewinnstufen zu hindern?

Entscheidung/Begründung:

Zu a): Wenn ein Spieler der Gegenpartei (auch der Kartengeber) das Spiel aufgibt (z. B. seine Karten verdeckt behält und sagt: „Wir raus, du gewonnen.“), dann kann der Alleinspieler nach ISkO 4.1.6 entscheiden, ob er das Schenkungsangebot annimmt oder das Spiel weiter durchführen will. Will er das Spiel weiter durchführen, ist er aber nicht verpflichtet, die Gegenpartei im „Schneider“ zu halten, sondern er muss sein Spiel nur mit 61 Augen gewinnen. Wirft ein Gegenspieler seine Karten allerdings „offen“ auf den Tisch und sagt: „Du hast gewonnen“, ist dies als Spielaufgabe nach ISkO 4.3.6 zu bewerten. In diesem Fall ist das Spiel für den Alleinspieler mit den bis dahin eingebrachten Stichen und Augen der Gegenpartei zu berechnen. Hat z. B. die Gegenpartei zu diesem Zeitpunkt 30 (oder weniger Augen), hat der Alleinspieler sein Spiel mit der Stufe „Schneider“ gewonnen. Hat die Gegenpartei noch keinen Stich, muss dem Alleinspieler das Spiel (auch wenn sich der „Kreuz-Bube“ bei der Gegenpartei befindet) mit den Stufen „Schneider“ und „Schwarz“ berechnet werden.

Zu b): Ist der Alleinspieler (aufgrund des Reizwertes) verpflichtet, die Gegenpartei „Schneider“ oder „Schwarz“ zu spielen, muss/müssen ihm bei einer (verdeckten) Spielaufgabe der Gegenpartei diese Gewinnstufe(n) nach ISkO 4.1.5 (ausnahmsweise) zuerkannt werden. Bei einer offenen Spielaufgabe stehen ihm diese Gewinnstufen nach ISkO 4.3.6 in jedem Fall zu. Nicht zuerkannt werden kann ihm (bei einer verdeckten Spielaufgabe) nach ISkO 5.4.3 eine Gewinnstufe, die er theoretisch nicht (z. B. „Schwarz“ ohne den „Kreuz-Buben“) erreichen kann.

Zu c): Kann der Alleinspieler aufgrund seiner Handkarten (z. B. „Grand“ mit vier Buben und Ass, 10, 7 in zwei Farben) nachweisen, dass er die Gegenpartei immer im „Schneider“ hält, kann er (bei einer verdeckten Spielaufgabe) seine Handkarten aufdecken und erklären: „Gleich wie der Kartenstand ist, ihr bleibt immer ‚Schneider‘ und eventuell sogar ‚Schwarz‘.“ In einem solchen Fall muss/müssen dem Alleinspieler die Gewinnstufe(n) nach ISkO 4.1.4 (zweiter Satz) zuerkannt werden.

Zu d): Nach ISkO 4.3.1 ist im Allgemeinen jedes Spiel zu Ende zu spielen. Eine Spielaufgabe ist nach den Bestimmungen der ISkO nur dem Alleinspieler und nicht der Gegenpartei gestattet. Eine Spielaufgabe der Gegenpartei ist im Sinne der ISkO als Regelverstoß zu behandeln. Bei geübten Spielern ist oft nach dem 2., 3. Stich erkennbar, wie der Kartensitz steht. Hier werden oft Spielabkürzungen vorgenommen. Diese sollten aber einzig und allein dem Spielfluss und nicht dem eigenen Vorteil (um dem Alleinspieler eventuell die Gewinnstufe Schneider zu nehmen) dienen. Wenn aus den Reihen der Mitspieler gegen diese Vorgehensweise Einsprüche erfolgen, sollte bzw. muss sich der betroffene Spieler fügen und das Spiel ordnungsgemäß beenden. Sollte sich der betroffene Spieler nicht an die gegebenen Vorgaben halten, kann er ermahnt, verwarnt und im Wiederholungsfall vom Weiterspiel ausgeschlossen werden.

SkGE 373-2011:

Anfrage:

Letzte Woche im Verein habe ich folgende Situation am Tisch als Kartengeber miterlebt. Der Alleinspieler spielte „Kreuz“ und nahm vor Spielentscheidung eine Spielabkürzung vor. Dabei erklärte er: „Ihr habt 31 Augen.“ In Wirklichkeit hatte die Gegenpartei aber 32 Augen. Ein Gegenspieler fragte daraufhin, ob der Alleinspieler deshalb seine Spielabkürzungserklärung nicht in allen Punkten erfüllt hatte. Trotz der Zweifel wurde dem Alleinspieler sein Spiel als gewonnen gutgeschrieben. War das richtig? Ich habe gelesen, dass der Alleinspieler, wenn er bei einer vor Spielentscheidung vorgenommenen Spielabkürzung erklärt, er spiele die Gegenpartei „Schneider“, diese auch wirklich „Schneider“ spielen muss, sonst verliert er sein Spiel. In Verbindung mit dem oben genannten Fall würde mich deshalb noch interessieren, wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn der Alleinspieler „Ihr habt 30 Augen“ erklärte, die Gegenpartei jedoch 31 Augen erlangte, wenn also die Augen-Vorstellung des Alleinspielers (hier „Schneider“) und die tatsächliche Verteilung der Augen (hier einfach) zwei verschiedene Gewinnstufen umfassten.

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein Spiel gewonnen.

Begründung:

Bei einer Spielabkürzung kann der Alleinspieler seine Karten ohne Kommentar aufdecken und verpflichtet sich nach ISkO 4.3.4 (siehe unten) damit, alle weiteren Stiche zu erhalten. Trifft das nicht zu, gehen alle Reststiche an die Gegenpartei. Ist das Spiel zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, hat der Alleinspieler sein Spiel verloren. Ist das Spiel zu diesem Zeitpunkt schon zugunsten (61 oder mehr Augen) des Alleinspielers entschieden, hat dieser sein Spiel gewonnen.

Macht der Alleinspieler eine Aussage (z. B. „Ihr bleibt immer ‚Schneider‘“, „Ich spiele euch ‚Schwarz‘“ oder „Es gibt nichts mehr“), ohne seine Karten offen zu zeigen oder diese aufzudecken, ist er an diese Aussagen nicht gebunden und auch nicht verpflichtet, sie zu erfüllen.

Mit dem Aufdecken seiner Karten sollte der Alleinspieler (wenn er noch einen Stich oder mehrere Stiche abgibt) auch eine Erklärung abgeben. Aus dieser muss klar und eindeutig hervorgehen, wie viele Stiche er noch abgibt und ob die Gegenpartei im „Schneider“ oder eventuell sogar „Schwarz“ bleibt. Mit dieser Erklärung hat sich der Alleinspieler selbst verpflichtet, alle in seiner Aussage enthaltenen Punkte zu erfüllen. Verbindlich sind die Aussagen, die die Anzahl der Stiche und die Gewinnstufen („Schneider“ oder „Schwarz“) enthalten. Anbei einige Bespiele:

Erklärungen:
1. „Ihr macht noch einen Stich mit dem ‚Kreuz-Buben‘ und bleibt ‚Schneider‘“; die Gegenpartei macht den Stich mit dem ‚Pik-Buben‘ und bleibt ‚Schneider‘.
„Wenn der König zu dritt steht, kommt ihr aus dem ‚Schneider‘“; der König steht blank, aber die Dame steht zu dritt und macht den Stich.
Ausspiel einer 10 mit der Aussage: „Den bekommt ihr noch und der Rest gehört mir“; der Gegenspieler, der das Ass führt, bleibt weg und beansprucht den Stich mit dem König.
Mit diesen Aussagen hat der Alleinspieler klar und eindeutig erklärt, dass ihm bewusst ist, dass er noch einen Stich abgibt. Ob dieser Stich mit dem „Pik-“ anstelle des „Kreuz-Buben“, mit der Dame anstelle des Königs oder ob der König anstelle der 10 mit dem Ass übernommen wird, ist in den oben genannten Fällen unerheblich.
2. „Ihr macht noch einen Stich und bleibt ‚Schneider‘“; die Gegenspieler machen noch zwei Stiche und bleiben im „Schneider“ oder die Gegenspieler kommen mit einem Stich aus dem „Schneider“: In beiden Fällen konnte der Alleinspieler seiner sich selbst auferlegten Verpflichtung (nur einen Stich abzugeben und „Schneider“ zu spielen) nicht nachkommen und hat sein angesagtes Spiel (sofern es noch nicht entschieden war) verloren.
3. „Ihr bleibt ‚Schneider‘“: Mit dieser Aussage verpflichtet sich der Alleinspieler, die Gegenpartei „Schneider“ zu spielen. Dabei ist es unerheblich, ob die Gegenspieler noch einen Stich, zwei oder mehr Stiche erhalten. Sie müssen nur weniger als 31 Augen erhalten.
4. „Ich gewinne“: Mit dieser Aussage verzichtet der Alleinspieler auf alle eventuell möglichen Zusatzstufen („Schneider“ usw.) Er will sein Spiel lediglich mit 61 (oder mehr) Augen gewinnen. Die Gegenspieler haben jetzt den Vorteil, dass sie sich die Karten des Alleinspielers in aller Ruhe ansehen, den nachfolgenden Spielverlauf (ohne sich ihre eigenen Karten zu verraten) durchrechnen und das Spiel weiter durchführen können.
5. Der Alleinspieler kürzt das Spiel ab und erklärt: „Ihr habt 28 Augen und seid ‚Schneider‘.“ In Wirklichkeit haben die Gegenspieler bereits 31 Augen und sind aus dem „Schneider“. Da die Gegenspieler bei der Spielabkürzung und der vorgenommenen Aussage des Alleinspielers bereits aus dem „Schneider“ waren, ist die Aussage unerheblich (wird nicht bestraft) und hat keinen Einfluss auf den Spielausgang.

ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Zeigen seiner Karten (auch nur an einen Gegenspieler) während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer Erklärung verpflichtet sich der Alleinspieler, alle weiteren Stiche zu machen. Gibt er eine Erklärung ab, muss er sie in allen Punkten erfüllen. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf diese Weise an, keinen Stich zu erhalten.“

SkGE 374-2011:

Anfrage:

Der Spieler in Mittelhand nahm seine Karten auf und sagte sofort: „Grand-Hand“. Die anderen beiden Spieler sagten danach beide „passe“. Jetzt sagte Mittelhand noch „‚Schneider‘ angesagt“. Ich kann nicht mehr genau sagen, wie viele Sekunden zwischen dem „Grand-Hand“ und der späteren „Schneider“-Ansage vergingen, aber es steht jedenfalls fest, dass zwischen den beiden Ansagen die beiden anderen Spieler jeweils „passe“ sagten. Der Kartengeber sagte sofort, dass die „Schneider“-Ansage nicht gewertet würde, weil sie nicht direkt erfolgt wäre. Die zwei Gegenspieler waren der gleichen Auffassung, dass die Ansage nicht gewertet werden dürfe. Danach wurde erst einmal gespielt, denn irgendwie musste es ja weitergehen. Der Alleinspieler gewann schließlich den „Grand-Hand“ auch mit „Schneider“, aber die anderen wollten ihm die Ansage „Schneider“ nicht werten, weil sie zu spät kam. Kriegt der Spieler nun die Ansage gewertet oder nicht? Ein Schiedsrichter war leider nicht da.

Entscheidung:

In diesem Fall muss die „Schneider“-Ansage dem Alleinspieler angeschrieben werden.

Begründung:

Leider kommt es immer wieder vor, dass Spieler anstelle des Reizwertes eine Ansage des Spiels, das sie durchführen wollen, vornehmen. In dem oben genannten Fall war Mittelhand verpflichtet, ein Reizgebot an Vorhand abzugeben. Anstelle des Reizwertes von „72“ hat sich Mittelhand, wenn sie Alleinspieler wird, verpflichtet, einen „Grand-Hand“ durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Reizvorgang noch nicht beendet, der Alleinspieler noch nicht ermittelt und noch keine Parteienstellung gegeben. Erst nachdem Vor- und Hinterhand gepasst haben, ist der Reizvorgang beendet und Mittelhand Alleinspieler geworden. Sie kann jetzt – als Alleinspieler – ihr Spiel so ansagen, wie es gewertet werden soll. Anders zu entscheiden wäre, wenn Mittelhand Alleinspieler geworden wäre, ihr Spiel als „Grand“ angesagt und erst nach einer Pause die „Hand“-Ansage vorgenommen hätte. In diesem Fall wäre eine nach ISkO 3.4.7 gültige und unabänderliche Spielansage („Grand-Hand“) erfolgt. Nach ISkO 3.4.1 muss eine Spielansage vollständig sein und ohne Unterbrechung vorgenommen werden. Aus diesem Grund könnte die Ansage „Hand“ in diesem Fall nicht mehr gewertet werden.

SkGE 414-2011:

Anfrage:

Während eines noch nicht entschiedenen Spiels sagt der Kartengeber nach einem Stich der Gegenpartei: „Schneiderfrei“. Der Alleinspieler will nun sein Spiel wegen einer spielbeeinflussenden Äußerung als gewonnen gewertet bekommen. Ist seinem Anliegen zu entsprechen?

Entscheidung:

Das Spiel ist weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Es kommt immer wieder vor, dass während eines Spiels Äußerungen wie „So, jetzt sind wir erst mal raus“, „Der Stich gehört mir“, „Und schon wieder ein Stich für uns“, „Noch zwei solcher Stiche und wir haben gewonnen“ usw. vorgenommen werden.

Nach Ansicht der Skatgerichtsmitglieder entsprechen solche Äußerungen (meistens) den Tatsachen, sind allen Beteiligten bekannt und nehmen daher keinen direkten Einfluss auf das im Gang befindliche Spiel. Aus diesem Grund sehen wir keine Veranlassung, das Spiel zugunsten des Alleinspielers zu beenden.

SkGE 102-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielte einen „Grand“. Nachdem er den 7. Stich gemacht hatte, hatte er – wie auch die Gegenpartei – noch nicht genug Augen für den Spielgewinn (ihm fehlte noch eine Dame). Auf der Hand hielt er noch „Herz-König“ und die letzten beiden im Spiel befindlichen Pik-Karten, „Pik-Dame“ und „Pik-9“. Der Gegenspieler in Mittelhand führte noch „Herz-10“, „Herz-Dame“ und „Herz-Lusche“. Bevor der Alleinspieler eine Karte zum 8. Stich ausspielen konnte, legte nun der Gegenspieler in Hinterhand seine Karten auf („Pik-Bube“, der letzte Bube im Spiel, „Kreuz-Ass“ und „Kreuz-10“) und beanspruchte die restlichen Stiche. Der Alleinspieler hält die Spielabkürzung für unzulässig, denn hätte er „Herz-König“ ausgespielt, dann hätte der Gegenspieler in Mittelhand den Stich mit der „Herz-10“ machen können, wenn der abkürzende Gegenspieler in Hinterhand nicht mit dem „Pik-Buben“ gestochen hätte. Deswegen machte der abkürzende Gegenspieler seiner Meinung nach jedenfalls nicht unabhängig von der Spielführung alle weiteren Stiche. Demgegenüber meint der abkürzende Gegenspieler, es reiche, wenn er unabhängig vom Kartenstand und von der Spielführung der anderen Spieler (!) alle weiteren Stiche machen kann (!). Dem hält der Alleinspieler entgegen, die Spielabkürzung wäre nur dann gelungen, wenn der Gegenspieler in Hinterhand jeden weiteren Stich mit jeder seiner Karten (!) zwingend gemacht hätte (!). Wessen Interpretation von 4.3.5 ISkO ist zutreffend und wie muss demzufolge entschieden werden?

Entscheidung:

Die restlichen drei Stiche gehören dem Gegenspieler in Hinterhand.

Begründung:

Der Gegenspieler in Hinterhand hat eine nach ISkO 4.3.5 erlaubte Spielabkürzung vorgenommen. Mit dem Vorzeigen seiner Karten hat er klar und deutlich gemacht, dass er den Spielverlauf verfolgt hat und sich bewusst darüber ist, dass er die letzten drei Stiche erhält. Gleich, ob Vorhand Pik oder Herz ausspielt, Hinterhand sticht mit dem „Pik-Buben“ und erhält mit „Kreuz-Ass“ und „Kreuz-10“ auch die letzten beiden Stiche. Diese Situation wäre sicher nicht entstanden, wenn Hinterhand mit dem Aufdecken ihrer Karten eine Erklärung (z. B. „Gleich, was kommt, ich steche und mache den Rest“) vorgenommen hätte.

SkGE 122-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielt einen „Grand“ und hat nach dem 4. Stich 58 Augen. Nun zeigt er in Vorhand fünf Luschen vor und sagt den Gegenspielern, dass sie diese haben könnten, anschließend zeigt er allerdings auch den „Kreuz-Buben“ (letzter Bube im Spiel) vor und bemerkt, dass die Gegenspieler diesen nicht bekämen. Diesbezüglich ergeben sich folgende Fragen:

I. Wenn der Alleinspieler bei einer Spielabkürzung sagt, dass die Gegenpartei eine Karte (hier den „Kreuz-Buben“) nicht bekomme, beansprucht der Alleinspieler damit für sich nur diese Karte (mit der Folge des Spielverlusts im obigen Fall) oder beansprucht er damit für sich einen Stich, den er mit dieser Karte machen würde/könnte?

II. Wenn Letzteres der Fall ist:
1. Gewinnt der Alleinspieler vorliegend sein Spiel, wenn ein Gegenspieler keine Lusche mehr führt und demnach in einen Stich mit dem „Kreuz-Buben“ ein Bild beigeben muss? Oder andersherum gefragt: Verliert der Alleinspieler sein Spiel, wenn beide Gegenspieler jeweils noch mindestens eine Lusche führen und demnach beide jeweils eine solche in einen Stich mit dem „Kreuz-Buben“ beigeben können?
2. Wenn die Gegenspieler anzweifeln, dass der Alleinspieler mit Hilfe des „Kreuz-Buben“ auf mindestens 61 Augen kommt, reicht dann der (nicht im Spiel erbrachte) Nachweis der Gegenspieler, dass sie beide auf den „Kreuz-Buben“ jeweils eine Lusche beigeben können?
3. Darf bzw. muss dem Alleinspieler im Falle von 2. (Anzweifeln der Gegenpartei) mittels Weiterspiels die Gelegenheit gegeben werden, das fehlende Bild mit Hilfe des „Kreuz-Buben“ noch an Land zu ziehen?

Entscheidung:

Das Spiel ist weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Der Alleinspieler nimmt eine nach ISkO 4.3.4 (siehe unten) erlaubte Spielabkürzung mit einer einschränkenden Erklärung (diese könnt ihr haben und diesen bekommt ihr nicht) vor. Damit hat der Alleinspieler klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die fünf Luschen abgibt, aber mit dem „Kreuz-Buben“ noch einen Stich erhält.

Aus der Handlungsweise des Alleinspielers (Vorzeigen seiner Restkarten) haben die Gegenspieler nur Vorteile und in keinem Fall einen Nachteil. Die Gegenspieler können sich jetzt in aller Ruhe die Karten des Alleinspielers ansehen und können ihr Spiel (ohne sich ihre Handkarten zu verraten) entsprechend gestalten.

Der Alleinspieler muss seine Karten „offen“ liegen lassen und die Gegenspieler können verlangen, dass das Spiel weiter durchgeführt wird. Gelingt es dem Alleinspieler, mit seinem Buben einen Stich, der drei (oder mehr) Augen enthält, zu übernehmen, hat er sein Spiel gewonnen. Erhält er mit dem Buben allerdings nur einen Luschenstich, hat er sein Spiel mit 60 Augen verloren.

Schade ist, dass durch solche Handlungsweisen unnötige Diskussionen entstehen, die die Bestimmungen der ISkO in Frage stellen und keiner der beiden Parteien einen Nutzen bringen. Hätte der Alleinspieler zu diesem Zeitpunkt bereits 59 Augen eingebracht, wäre sicher keine Diskussion entstanden.

ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Zeigen seiner Karten (auch nur an einen Gegenspieler) während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer Erklärung verpflichtet sich der Alleinspieler, alle weiteren Stiche zu machen. Gibt er eine Erklärung ab, muss er sie in allen Punkten erfüllen. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf diese Weise an, keinen Stich zu erhalten.“

SkGE 135(a)-2012:

Anfrage:

Ein Spieler benötigt im letzten Spiel einer privaten Serie am 3er-Tisch einen mit „Schneider“ gewonnenen einfachen „Grand“, um noch vom 2. Platz auf den 1. Platz zu springen. Er befindet sich im letzten Spiel in Mittelhand, wird Alleinspieler und sagt einen „Grand“ an. Dabei führt er die Buben in Kreuz und Karo, alle weiteren Karo-Karten und die „Kreuz-7“. (Mit „Schneider“) gewinnen kann er den „Grand“ nur bei verteilten Buben. Im 1. Stich sticht er mit dem „Karo-Buben“ ein. Als er im 2. Stich den „Kreuz-Buben“ ausspielt und darauf nur den „Herz-Buben“ erhält, sagt er, dass er sein Spiel aufgebe, und legt seine Karten dann offen auf den Tisch. Zu diesem Zeitpunkt ist er noch nicht aus dem „Schneider“. Mit einem einfach verlorenen „Grand“ würde er immerhin noch den 2. Platz belegen, bei einem mit „Schneider“ verlorenen „Grand“ hingegen würde er nur 3. werden. Gegenspieler 1, der den 1. Platz innehat, weist den Alleinspieler erst einmal darauf hin, dass dieser weniger als 9 Handkarten führe und er deshalb nur mit Zustimmung eines Mitspielers der Gegenpartei sein Spiel aufgeben könne (4.3.2 ISkO). Keiner der beiden Gegenspieler erteilt eine solche Zustimmung. Dann sagt Gegenspieler 1 zu Gegenspieler 2, es wäre vorteilhafter für diesen, wenn – anstelle des Weiterspielens – der Alleinspieler sein Spiel sofort mit „Schneider“ verlöre, denn Gegenspieler 1 will verhindern, dass sein bisweilen schludriger Partner beim Weiterspielen noch einen Regelverstoß begeht und die Gegenpartei das Spiel deswegen nur einfach oder sogar überhaupt nicht gewinnt. Infolgedessen will Gegenspieler 1, da er die Karten des Alleinspielers kennt, den Nachweis erbringen, dass die Gegenpartei die Gewinnstufe „Schneider“ bei regelgerechtem Spiel sicher erreichte (4.1.4 S. 2 ISkO). Dann fällt ihm allerdings auf, dass im Gegensatz zu 4.3.3 ISkO in 4.3.1 und 4.3.2 ISkO ein Verweis auf 4.1.3 bis 4.1.6 ISkO fehlt. Dass der Verweis in 4.3.1 ISkO fehlt, kann er ja noch verstehen, aber warum der Verweis in 4.3.3 ISkO steht und in 4.3.2 ISkO nicht, begreift er nicht.

Folgende Fragen stellt Gegenspieler 1:

a) Kann bzw. darf die Gegenpartei, wenn der Alleinspieler sein Spiel gemäß 4.3.2 ISkO aufgibt, den Nachweis des sicheren Erreichens einer höheren Gewinnstufe bei regelgerechtem Spiel nach 4.1.4 S. 2 ISkO erbringen, obwohl 4.3.2 ISkO nicht auf 4.1.3 bis 4.1.6 ISkO verweist?

b) Wenn ja, würde der Gegenpartei dieser Nachweis vorliegend gelingen, auch wenn ihr der Nachweis nur möglich wäre, weil sie die Karten des Alleinspielers kennt?

c) Wie kann bzw. muss die Gegenpartei diesen Nachweis (sofern er allgemein möglich ist) führen? Dürfen die Gegenspieler dazu ihre Karten aufdecken bzw. dürfen sie sich diese gegenseitig zeigen? Oder muss der sich auf 4.1.4 S. 2 ISkO berufende Gegenspieler allein mit Hilfe seines Blattes dafür sorgen können, dass die Gegenpartei die höhere(n) Gewinnstufe(n) bei regelgerechtem Spiel sicher erreichte? Hätte Gegenspieler 1 nämlich die Karten des Alleinspielers nicht gekannt, hätte er nur mit Hilfe seines eigenen Blattes nicht feststellen und nicht nachweisen können, dass der Alleinspieler sicher „Schneider“ wird.

Entscheidung/Begründung:

Der von Ihnen geschilderte Fall muss nach ISkO 4.3.6 entschieden werden. Da der Alleinspieler sein Spiel aufgegeben und die Karten „offen“ auf den Tisch gelegt hat, muss das Spiel mit den bis dahin eingebrachten Stichen und Augen berechnet werden. Da sich der Alleinspieler zum Zeitpunkt des Auflegens seiner Karten noch im „Schneider“ befunden hat, muss das Spiel mit der Stufe „Schneider“ abgerechnet werden.

Anders zu entscheiden ist, wenn der Alleinspieler vor dem Aufdecken seiner Karten eine Erklärung abgibt, z. B. „Ich komme aus dem ‚Schneider‘ und gebe auf“. In diesem Fall können die Gegenspieler darüber entscheiden, ob sie das Spiel (ohne sich ihre Karten gegenseitig zu verraten) weiter durchführen wollen oder ob sie der Spielaufgabe zu den Bedingungen des Alleinspielers (ohne „Schneider“) zustimmen. Wollen die Gegenspieler das Spiel weiter durchführen, können sie verlangen, dass die aufgedeckten Karten des Alleinspielers liegen bleiben. Die Spielaufgabe gilt dann (wie bei einem Regelverstoß) als nicht gegeben und das Spiel muss beendet und seinem Ausgang entsprechend gewertet werden. Wenn die Gegenpartei im weiteren Spielverlauf selbst einen Regelverstoß begeht und zu diesem Zeitpunkt noch keine 60 Augen erlangt hat, muss dem Alleinspieler das Spiel als gewonnen gewertet werden.

Wenn einer der Gegenspieler nachweisen kann, dass er im weiteren Spielverlauf (ohne die Karten seines Mitspielers mit einzubeziehen) alle weiteren Stiche erhält oder den Alleinspieler nachweislich im „Schneider“ hält, muss dem Alleinspieler die Stufe „Schneider“ als Verluststufe mit berechnet werden.

In ISkO 4.3.2 ist aufgeführt, dass nur mit Zustimmung mindestens eines Gegenspielers das Spiel aufgegeben werden kann. Warum sollte hier noch ein Verweis auf ISkO 4.1.3 bis 4.1.6 gegeben werden?

[Weitere Erläuterungen des Internationalen Skatgerichts aufgrund einer Nachfrage des Anfragenstellers:]

Die Bestimmung 4.3.6 der ISkO wurde eigentlich zum Schutz des Alleinspielers in die ISkO aufgenommen. Damit sollte verhindert werden, dass einer der Gegenspieler (während des Spiels) seine Karten „offen“ wegwirft und damit dem Alleinspieler die Möglichkeit nimmt, eine zusätzliche Gewinnstufe („Schneider“ oder „Schwarz“) zu erspielen. Da die ISkO aber beide Parteien (Alleinspieler und Gegenpartei) gleich behandelt, müssen für den Alleinspieler die gleichen Bedingungen gelten. Aus diesem Grund kann er nicht einfach seine Karten offen wegwerfen und damit eine zusätzliche Stufe („Schneider“ oder „Schwarz“) im Verlust verhindern.

Nicht zum ersten Mal wurde eine solche Anfrage an das Skatgericht gestellt. Da auch wir nicht in allen Fällen (und das ist gut so) einer Meinung sind, haben wir diese Probleme in allen Details durchgesprochen und folgende Auslegung der Bestimmungen (siehe unten) festgelegt:

ISkO 4.3.2 (Spielaufgabe):

Will der Alleinspieler sein Spiel mit weniger als neun Handkarten aufgeben, muss er seine Karten in der Hand halten oder sie verdeckt ablegen und die Zustimmung (mindestens eines Mitspielers) der Gegenpartei erhalten. Stimmt die Gegenpartei der Spielaufgabe zu, wird das Spiel einfach (nicht „Schneider“ oder „Schwarz“) berechnet.

Gibt der Alleinspieler eine Erklärung ab (z. B. „Ich kann nicht mehr gewinnen und komme aus dem ‚Schneider‘“) und deckt jetzt seine Karten auf, gibt er zu verstehen, dass er eine Spielaufgabe ohne weitere Stufen („Schneider“ oder „Schwarz“) einfordert. In diesem Fall können die Gegenspieler sich die Karten des Alleinspielers in aller Ruhe ansehen und entscheiden, ob sie der Spielaufgabe des Alleinspielers (zu dessen Bedingungen) zustimmen oder nicht.

Stimmen die Gegenspieler der Spielaufgabe des Alleinspielers nicht zu, bleiben dessen Karten offen liegen und das Spiel wird (ohne dass sich die Gegenspieler ihre Karten gegenseitig verraten) durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet. Die Gegenpartei ist dabei allerdings nicht verpflichtet, den Alleinspieler im „Schneider“ (oder „Schwarz“) zu halten. Sie muss lediglich 60 (oder mehr) Augen einbringen, um dem Alleinspieler den Spielverlust nachzuweisen.

ISkO 4.3.6 (offenes Hinwerfen der Karten):

Das Skatgericht unterscheidet nicht darin, ob die Karten aufgedeckt, hingeworfen oder weggeworfen werden. Fakt ist: In dem Moment, in dem die Karten aufgedeckt (hingeworfen, weggeworfen) werden, ist für keine Partei mehr eine ordnungsgemäße Spieldurchführung machbar. Dies gilt für beide Parteien (Alleinspieler und Gegenpartei) gleichermaßen.

Die Bestimmung sieht nicht vor, dass der Alleinspieler seine Karten aufdeckt (hinwirft, wegwirft) und sagt: „Ich kann nicht mehr gewinnen“, um damit eine zusätzliche Stufe im Verlustfall zu verhindern. Der Alleinspieler kann seine Karten verdeckt in der Hand (be)halten oder sie verdeckt auf den Tisch legen (werfen) und der Gegenpartei das Angebot der Spielaufgabe nach ISkO 4.3.2 machen.

In dem von Ihnen geschilderten Fall hat der Alleinspieler seine Karten mit den Worten „Ich gebe mein Spiel auf“ offen auf den Tisch gelegt. Vor dem Auflegen seiner Karten und auch danach hat er mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass er aus dem „Schneider“ kommt (kommen will). Aus diesem Grund muss der Fall nach ISkO 4.3.6 abgewickelt und die Stufe „Schneider“ muss bei der Berechnung des Verlustspiels mit einbezogen werden.

SkGE 157-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielte einen „Grand-Hand“ und saß nach dem 8. Stich in Mittelhand. Das Spiel war noch nicht entschieden, alle Buben sowie „Herz-Ass“ und „Herz-10“ waren bereits gefallen. Ohne an den „Herz-König“ zu denken, legte der Gegenspieler in Vorhand „Herz-Dame“ und „Herz-9“ auf und forderte die Reststiche ein. Zwar führte der Alleinspieler kein Herz, aber es stellte sich heraus, dass der „Herz-König“ im Skat lag. Deswegen wollte der Alleinspieler sein Spiel als gewonnen angeschrieben bekommen, weil der abkürzende Gegenspieler seiner Meinung nach nicht unabhängig vom Kartenstand alle weiteren Stiche machte – schließlich hätte der „Herz-König“ theoretisch auch auf seiner Hand (der des Alleinspielers) oder beim anderen Gegenspieler sitzen können.

Der abkürzende Gegenspieler möchte hierzu folgende Fragen stellen:

- Hat der Alleinspieler recht oder war die Spielabkürzung regelkonform?

- Würde sich an der Entscheidung etwas ändern, wenn es nicht um den Handspielskat ginge, sondern der Alleinspieler bei einem „Grand“ mit Skataufnahme den „Herz-König“ gedrückt hätte?

- Wäre die Abkürzung gelungen, wenn zuvor sowohl der Alleinspieler als auch der andere Gegenspieler auf die geforderte Farbe Herz Fehlkarten abgeworfen hätten?

Entscheidung:

Da das Spiel noch nicht entschieden war, hat der Alleinspieler sein Spiel verloren.

Begründung:

Der Gegenspieler in Vorhand hat eine nach ISkO 4.3.5 (siehe unten) erlaubte Spielabkürzung vorgenommen und sich damit verpflichtet, alle weiteren Stiche zu erhalten. Kann er der sich selbst auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen und ein anderer Spieler erhält noch einen Stich, gehen alle Reststiche an den Alleinspieler, der damit sein Spiel gewonnen hätte.

In dem oben genannten Fall befindet sich der „Herz-König“ (der noch einen Stich machen könnte) im Skat. Damit kann der Gegenspieler in Vorhand nachweisen, dass er alle Reststiche erhält und seiner Verpflichtung nachkommt. Der Nachweis wird anhand der im Spiel (und nicht anhand der im Skat) befindlichen Karten geführt. Da der Alleinspieler keinen Stich mehr erhält und das Spiel zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu seinen Gunsten entschieden war, hat er sein durchgeführtes Spiel verloren.

ISkO 4.3.5: „Ein Gegenspieler darf bei einem Farb- oder Grandspiel nur dann offen spielen, wenn er unabhängig von Kartenstand und Spielführung alle weiteren Stiche macht. Andernfalls gehören sie dem Alleinspieler. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend.“

SkGE 167-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielt einen „Kreuz“, das Spiel ist noch nicht entschieden und die Gegenpartei hat noch keinen Stich. Während der Alleinspieler überlegt, was er zum 4. Stich ausspielen soll, deckt ein Gegenspieler seine Karten auf und sagt zu ihm: „Wir geben auf und kommen aus dem Schneider.“ Der Alleinspieler würde nun gerne wissen:

1. Darf ein Gegenspieler überhaupt - mit Zustimmung des Alleinspielers - mittels Kartenaufdeckung und entsprechender Erklärung ein Spiel ohne weitere Stufen für die Gegenpartei aufgeben? Oder zieht jede Kartenaufdeckung eines Gegenspielers vor Spielentscheidung – egal ob mit oder ohne Erklärung – einen Spielverlust der Gegenpartei in der bis dahin erreichten Stufe nach sich?

2. Falls die Spielaufgabe des Gegenspielers ohne weitere Stufen zulässig ist: Dürfen bzw. müssen, wenn der Alleinspieler Weiterspiel verlangt, die Karten des Gegenspielers offen liegen bleiben oder darf bzw. muss der Gegenspieler seine Karten wieder aufnehmen? Oder darf sogar der Alleinspieler entscheiden, ob die Karten des Gegenspielers offen liegen bleiben oder nicht?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein Spiel mit den Zusatzstufen „Schneider“ und „Schwarz“ gewonnen.

Begründung:

Spieler der Gegenpartei sind nicht berechtigt, bei einer „offenen“ Spielaufgabe eine einschränkende Erklärung (z. B.: „Wir kommen aus dem ‚Schneider‘.“) abzugeben. Nach ISkO 4.3.6 beendet „offenes“ Hinwerfen der Karten das Spiel für die betreffende Partei mit den von ihr bis dahin eingebrachten Stichen und Augen. Da die Gegenspieler zum Zeitpunkt der Spielaufgabe (offenes Hinlegen der Karten) noch keinen Stich haben, erhält der Alleinspieler sein Kreuzspiel mit den Gewinnstufen „Schneider“ und „Schwarz“ gutgeschrieben.

Die Bestimmung ISkO 4.3.6, die für beide Parteien gleichermaßen Gültigkeit hat, wurde eingeführt, um eine unfaire Spielweise zu verhindern. In der Bestimmung ist klar und eindeutig aufgeführt, wie zu verfahren ist, wenn eine der beiden Parteien eine Spielabkürzung (Spielaufgabe) vornehmen will und die Karten dabei aufgedeckt oder offen hingeworfen werden. Mit dem offenen Hinwerfen der Karten findet ein Kartenverrat statt und es ist dem Alleinspieler (in den meisten Fällen) nicht mehr möglich, eventuell angestrebte Gewinnstufen („Schneider“ oder „Schwarz“) zu erspielen. Aus diesem Grund ist das Spiel so zu beenden, wie es zum Zeitpunkt der „offenen“ Spielaufgabe steht. Dabei ist es unerheblich, welche Karten (z. B. der „Kreuz-Bube“) sich noch in den Händen der Gegenspieler oder des Alleinspielers befinden.

SkGE 185-2012:

Anfrage:

Der Gegenspieler in Vorhand grübelt vor dem 8. Stich darüber, was er wohl ausspielen sollte. Das Spiel ist noch nicht entschieden. Plötzlich legt der Alleinspieler den „Kreuz-Buben“ auf den Tisch und sagt: „Brauchst nicht zu überlegen. Der macht sowieso einen Stich. 62!“ Hat der Alleinspieler eine gelungene Spielabkürzung mit Erklärung vorgenommen oder hat er unberechtigt ausgespielt?

Entscheidung:

Wenn der Alleinspieler mit dem „Kreuz-Buben“ 62 (oder mehr) Augen erzielt, hat er sein Spiel gewonnen.

Begründung:

Der Alleinspieler hat eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung mit einer einschränkenden Erklärung vorgenommen. Das Vorzeigen (Auflegen) des „Kreuz-Buben“ mit der gleichzeitig erfolgten einschränkenden Erklärung: „Brauchst nicht zu überlegen. Der macht sowieso einen Stich. 62!“ ist in dem oben genannten Fall nicht als unberechtigtes Ausspiel im Sinne der ISkO, sondern als Spielabkürzung nach ISkO 4.3.4 zu werten.

Mit der abgegebenen Erklärung und dem Vorzeigen (Auflegen) des „Kreuz-Buben“ bringt der Alleinspieler klar und eindeutig zum Ausdruck, dass er bereits 60 Augen eingebracht hat und mit dem „Kreuz-Buben“ immer auf 62 Augen kommt und somit sein Spiel gewinnt. Erhält der Alleinspieler (ohne dass er zusätzliche Augen der Gegenpartei benötigt) mit dem „Kreuz-Buben“ 62 (oder mehr, weil er sich verzählt hat) Augen, hat er sein Spiel gewonnen.

Erhält der Alleinspieler mit dem „Kreuz-Buben“ nur 60 (oder weniger, weil er sich verzählt hat) Augen, hat er sein Spiel verloren. In diesem Fall trifft die von ihm abgegebene einschränkende Erklärung nicht zu.

ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Zeigen seiner Karten (auch nur an einen Gegenspieler) während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer Erklärung verpflichtet sich der Alleinspieler, alle weiteren Stiche zu machen. Gibt er eine Erklärung ab, muss er sie in allen Punkten erfüllen. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf diese Weise an, keinen Stich zu erhalten.“

Anders zu entscheiden wäre, wenn der Alleinspieler den „Kreuz-Buben“ aufspielt und erst danach eine einschränkende Erklärung abgibt. In diesem Fall müsste man auf unberechtigtes Ausspiel nach ISkO 4.1.3 entscheiden und dem Alleinspieler (wenn das Spiel noch nicht zu seinen Gunsten entschieden war) das Spiel als verloren werten.

ISkO 4.1.3: „Unberechtigtes Ausspielen (oder ein anderer Regelverstoß) beendet das Spiel. Ist es bereits entschieden, gewinnt die betreffende Partei mit den von ihr bis dahin eingebrachten Augen (4.1.4).“

Auf eine weitere Nachfrage des Anfragenstellers hat das Internationale Skatgericht per Telefon sinngemäß geantwortet:

- Wenn der Alleinspieler nicht vor oder spätestens mit dem Auflegen des „Kreuz-Buben“ die einschränkende Erklärung abgibt, so ist diese ungültig und seine Handlung ist wie unberechtigtes Ausspielen zu werten.

- In dem konkreten Fall ist (auch dann) auf Spielgewinn für den Alleinspieler zu entscheiden, wenn er vor dem Auflegen des „Kreuz-Buben“ schon mindestens 59 Augen erzielt hat und mit diesem schließlich 61 (oder mehr) Augen erreicht. Dabei ist unerheblich, ob es – wie vom Alleinspieler erklärt – genau 62 Augen werden [siehe hierzu auch SkGE 373-2011]. Auf der anderen Seite bekommt der Alleinspieler von einem Gegenspieler selbst dann keine Augen dazu, wenn sich unter dessen restlichen Karten nur noch Bilder befinden.

SkGE 195-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielt einen „Grand“ und hat nach dem 6. Stich 58 Augen, das Spiel ist also noch nicht entschieden. Nun zeigt er nur den „Kreuz-Buben“ vor und sagt: „Mit dem ‚Kreuz-Buben‘ mache ich immer einen Stich, mit dem ich auf mindestens 61 Augen komme.“ Es gibt nun unterschiedliche Auffassungen darüber, wie zu verfahren sei. Der Alleinspieler will sein Spiel sofort gewonnen haben (ein Gegenspieler führt nur noch Bilder, was der Alleinspieler aber nicht wissen kann). Demgegenüber verlangt die Gegenpartei Spielverlust, weil die Erklärung des Alleinspielers nicht in allen Punkten erfüllt sei und der Alleinspieler mit dem „Kreuz-Buben“ allein nur auf 60 Augen komme. Daraufhin will der Alleinspieler zumindest weiterspielen und im Spiel den Nachweis dafür erbringen, dass seine Erklärung in allen Punkten zutrifft. Wie muss entschieden werden?

Der Anfragensteller hat vor der Anfrage recherchiert und ist in einem Skatforum auf zwei ähnliche Fälle gestoßen, bei denen er nicht versteht, warum sie unterschiedlich behandelt werden. In SkGE 185-2012 [siehe weiter oben in diesem Dokument] legt der Alleinspieler nur den „Kreuz-Buben“ auf und beansprucht einen Stich mit diesem. Hier soll der Alleinspieler sein Spiel verlieren, wenn er mit dem „Kreuz-Buben“ allein weniger als 61 Augen erreicht. In SkGE 122-2012 [siehe weiter oben in diesem Dokument] zeigt der Alleinspieler alle seine Karten (mehr oder weniger) gleichzeitig und beansprucht einen Stich mit dem „Kreuz-Buben“. Obwohl der Alleinspieler hier mit dem „Kreuz-Buben“ allein nur auf 60 Augen käme, soll bzw. muss weitergespielt werden, womit der Alleinspieler die Chance erhält, das fehlende Bild noch einzufahren. Um seinen eigenen Fall besser zu verstehen, würde der Anfragensteller demnach gerne noch wissen, warum das Skatgericht die Fälle, die SkGE 185-2012 und 122-2012 zugrunde liegen, unterschiedlich behandelt.

Entscheidung:

Der Alleinspieler muss seine Restkarten aufdecken und das Spiel ist weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Der Alleinspieler nimmt eine nach ISkO 4.3.4 (siehe unten) erlaubte Spielabkürzung mit einer
einschränkenden Erklärung „Mit dem Kreuz-Buben mache ich immer einen Stich, mit dem ich auf mindestens 61 Augen komme“ vor. Damit bringt der Alleinspieler klar und eindeutig zum Ausdruck, dass er das Spiel noch nicht gewonnen hat und zum Spielgewinn noch Augen der Gegenspieler benötigt. Da das Aufdecken einer Karte für eine Spielabkürzung in der ISkO nicht vorgesehen ist, muss der Alleinspieler jetzt seine restlichen Handkarten aufdecken (Vorteil für die Gegenpartei), das Spiel muss weiter durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet werden.

Durch die Handlung des Alleinspielers sind der Gegenpartei nur Vor- und in keinem Fall Nachteile entstanden. Die Gegenspieler können anhand der aufgelegten Karten ihr Spiel entsprechend durchführen und versuchen, dem Alleinspieler den Spielverlust zuzufügen.

ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Zeigen seiner Karten (auch nur an einen Gegenspieler) während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer Erklärung verpflichtet sich der Alleinspieler, alle weiteren Stiche zu machen. Gibt er eine Erklärung ab, muss er sie in allen Punkten erfüllen. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf diese Weise an, keinen Stich zu erhalten.“

Im oben genannten Fall und in der SkGE 122-2012 gibt der Alleinspieler mit seiner Aussage klar und eindeutig zu verstehen, dass er mit dem „Kreuz-Buben“ noch einen Stich macht und mit diesem Stich noch Augen der Gegenpartei benötigt, um den Spielgewinn zu erzielen. Mit keinem Wort hat der Alleinspieler in den beiden Fällen erklärt, wie viele Augen er zum Zeitpunkt der Spielabkürzung eingebracht hat.

Im SkGE 185-2012 zugrunde liegenden Fall gibt der Alleinspieler mit seiner Erklärung an, dass er bereits 60 Augen eingebracht hat und mit dem „Kreuz-Buben“ immer auf 62 Augen kommt. Hier hat er also mit seiner Erklärung kundgetan, dass er keine weiteren Augen der Gegenpartei zum Spielbeginn benötigt.

SkGE 221-2012:

Anfrage:

Mittelhand spielt Karo. Es entwickelt sich folgender Spielverlauf: 1. Stich: Herz-7, Herz-8, Herz-10. 2. Stich: Kreuz-König, Kreuz-Ass, Kreuz-8. 3. Stich: Kreuz-10, Karo-10, Kreuz-9. Während der Gegenspieler in Vorhand zum 3. Stich Kreuz-10 ausspielt, kommt vom anderen Gegenspieler in Hinterhand die Bemerkung: „Das kann doch nicht wahr sein“. Der Alleinspieler will nun, nachdem er den 3. Stich mit der Karo-10 gestochen hat, sein Spiel als gewonnen gewertet bekommen. Ist seinem Ansinnen zu entsprechen?

Entscheidung:

Das Spiel weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Bei der Bemerkung von Hinterhand „Das kann doch nicht wahr sein“ handelt es sich nicht um einen Kartenverrat, sondern lediglich um eine Unmutsäußerung. Diese Äußerung besagt, dass Hinterhand mit dem Ausspiel nicht zufrieden war und lieber eine andere Karte gesehen hätte. Hierdurch ist dem Alleinspieler eher ein Vorteil (weil durch diese Aussage zu erkennen ist, dass Hinterhand die Farbe bedienen muss) als ein Nachteil entstanden. Hätte es sich tatsächlich um einen Kartenverrat gehandelt, hätte der Alleinspieler seinen Spielgewinn vor der Zugabe seiner Karte (Karo-10) anmelden müssen. Da der Stich von ihm und Hinterhand bedient wurde, hat er die Bemerkung billigend in Kauf genommen; er hat damit zu spät reklamiert.

Um einen Kartenverrat hätte es sich gehandelt, wenn Hinterhand z. B. folgende Äußerung getätigt hätte: „Das kann doch nicht wahr sein! Hast du nicht mitbekommen, dass ich Kreuz gereizt habe?“ In diesem Fall hätte Hinterhand klar und eindeutig (ISkO 4.2.9) in das laufende Spiel eingegriffen und einen Teil ihrer Handkarten (lange Kreuzfarbe) verraten. In diesem Fall hätte man das Spiel (wenn die Reklamation mit der Aussage und vor Zugabe der eigenen Karte erfolgte) zugunsten des Alleinspielers werten müssen.

SkGE 228-2012:

Anfrage:

Mittelhand legt folgende Karten zum Null-Ouvert auf: Kreuz-7, Kreuz-8, Pik-7, Pik-8, Pik-9, Pik-Ass, Herz-7, Karo-7, Karo-9 und Karo-Bube. Vorhand überlegt nun relativ lange, was sie ausspielen soll, da sie sehr viele Bilder in der Karte führt und, weil sie kein Pik hat, eine sichere Übergabe an ihren Partner sucht. Noch bevor Vorhand ausspielt, legt Hinterhand folgende Karten offen auf den Tisch, um das Spiel abzukürzen: Pik-10, Pik-Bube, Pik-Dame, Pik-König sowie Kreuz-, Herz- und Karo-Ass. Der Alleinspieler will nun sein Spiel wegen Kartenverrats gewonnen haben. Die Gegenspieler meinen demgegenüber, der Alleinspieler suche fadenscheiniges Recht; immerhin sei praktisch bewiesen worden, dass das Spiel – egal, wie Vorhand ausspiele – ungewinnbar sei. Ist die Spielabkürzung von Hinterhand geglückt oder begeht sie Kartenverrat, sodass der Alleinspieler sein Spiel gewinnt?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein Spiel wegen Kartenverrats von Hinterhand gewonnen.

Begründung:

Hinterhand muss warten, bis sie ans Spiel gebracht wird, bevor der Alleinspieler das Pik-Ass abwerfen kann. Erst dann darf Hinterhand ihre vier Pik-Karten (zur Spielabkürzung) zeigen. Die Kartenverteilung (ob Vorhand Hinterhand ans Spiel bringt oder nicht) ist für diese Entscheidung völlig unerheblich. In früheren Jahren hat das Skatgericht noch anders entschieden. Wenn es Vorhand gelingt, Hinterhand ans Spiel zu bringen, bevor der Alleinspieler in Mittelhand das Ass abwerfen kann, hat der Alleinspieler sein Spiel verloren.

SkGE 238-2012:

Anfrage:

Spieler 1 sitzt in Vorhand. Mittelhand (Spieler 2) passt. Irrtümlich glaubt Spieler 1, dass anschließend Spieler 3 in Hinterhand auch gepasst hätte, weswegen Spieler 1 den Skat aufnimmt. Er hält seine 10 Karten in der linken Hand und die beiden Skat-Karten – zwei Buben – noch getrennt davon in der rechten Hand, als Spieler 2 und 3 ihm glaubhaft versichern, dass Spieler 3 nicht gepasst habe. Da Spieler 3 ein Spiel durchführen will, braucht er einen Skat. Spieler 1 würde deshalb gerne wissen: Dürfen bzw. müssen bei einer unberechtigten Skataufnahme die beiden ursprünglichen Skat-Karten ausgehändigt werden, wenn sie von allen Mitspielern eindeutig als solche erkannt werden? Oder müssen bei einer unberechtigten Skataufnahme aktuell immer zwei neue Skat-Karten nach ISkO 3.3.10 Satz 2, 3.2.15 gezogen werden, also auch dann, wenn der ursprüngliche Skat von allen Mitspielern eindeutig ausgemacht werden kann?

Entscheidung:

Da die beiden versehentlich aufgenommenen Karten klar und eindeutig als Skat auszumachen sind, werden diese auch wieder (als Skat) abgelegt.

Begründung:

Auf dem letzten Skatkongress 2010 wurden einige (u. a. ISkO 3.3.10) Bestimmungen der ISkO geändert. Dabei ist uns (leider) das Missgeschick passiert, dass wir den Satz (Der ursprünglich gelegene Skat ist nur dann auszuhändigen, wenn er von allen Spielern eindeutig ausgemacht werden kann) komplett gestrichen und nicht wie vorgesehen in eine andere Bestimmung eingefügt haben.

Wir haben diesen Fehler inzwischen erkannt und auch schon eine Änderung der ISkO zum Kongress 2014 vorbereitet.

Bis dahin werden wir unsere Entscheidungen so treffen, dass der ursprüngliche Skat dann ausgehändigt werden muss, wenn er von allen Spielern eindeutig ausgemacht werden kann.

In dem geschilderten Fall ist die Vorgehensweise wie folgt: Da Vorhand den Skat unberechtigterweise (vor Beendigung des Reizvorganges) eingesehen hat, wird sie vom Reizen ausgeschlossen und sie muss die beiden Karten des Skats (da diese einwandfrei von allen Mitspielern als Skat ausgemacht werden können) wieder als Skat ablegen. Mittel- und Hinterhand sind von ihrem bis dahin abgegebenen Reizgebot entbunden und beginnen den Reizvorgang neu. Derjenige, der den höchsten Reizwert abgibt oder hält, wird Alleinspieler und muss billigend in Kauf nehmen, dass Vorhand den Skat eingesehen hat und kennt.

Das Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

SkGE 244-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielt „Grand-Hand“ und sitzt vor dem ersten Stich in Hinterhand. Der Gegenspieler in Vorhand hat beide hellen Farben lang und spielt zum ersten Stich von seiner langen Herz-Farbe den König aus. Das ist dem Gegenspieler in Mittelhand, der kein Herz, aber den „Kreuz-Buben“ führt, zu wenig (außerdem liegt „Herz-Ass“, was er jedoch nicht wissen kann, im Skat), sodass er nicht stechen, sondern lieber seine einzige Karo-Karte („Karo-9“) loswerden will. Das tut er leider so unglücklich, dass seine „Karo-9“ unter den „Herz-König“ rutscht, was aber der Alleinspieler in Hinterhand, der gerade weggesehen hat, nicht mitbekommt. Allerdings wirft nun der Alleinspieler, der sich zuvor schon damit gebrüstet hat, sein Blatt nie zu sortieren, und allgemein sehr abgelenkt wirkt, „Kreuz-7“ ab, obwohl er sowohl eine Herz- als auch eine Karo-Lusche führt. Daraufhin fordert der Gegenspieler in Vorhand Spielverlust wegen Nichtbedienens, auch wenn er gegenüber dem herbeigerufenen Schiedsrichter die vom Gegenspieler in Mittelhand freiwillig zugegebene Veränderung der Kartenreihenfolge nicht bestreitet. Nun ist der Alleinspieler der Meinung, er dürfe wegen der veränderten Kartenreihenfolge seine Karte zurücknehmen und eine andere Karte beigeben. Der Schiedsrichter entscheidet jedoch auf Spielverlust wegen Nichtbedienens, weil der Alleinspieler auch bei richtiger Kartenreihenfolge nicht bedient hätte. Hat der Schiedsrichter richtig entschieden?

Entscheidung:

Die Entscheidung, dem Alleinspieler das Spiel als verloren zu werten, war korrekt und wird bestätigt.

Begründung:

Anhand seiner Handkarten war der Alleinspieler in der Lage, Herz und auch Karo zu bedienen. Da er die „Kreuz-7“ (warum auch immer) abgeworfen hat, hat er nach ISkO 4.2.3 (siehe unten) nicht bedient und damit sein Spiel verloren.

ISkO 4.2.3: „Wurde eine ausgespielte Farbe oder geforderter Trumpf nicht bedient, obwohl es möglich war, ist das Spiel sofort beendet und nach den Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 zu entscheiden. Wird von der fehlerfreien Partei Weiterspielen verlangt, ist der Fehler zu berichtigen.“

Anders zu entscheiden wäre, wenn der Alleinspieler auf den ausgespielten „Herz-König“ und die darunter gerutschte „Karo-9“ seine Karo-Lusche (weil er der Meinung ist, dass Karo ausgespielt worden ist) abgeworfen hätte. Wenn jetzt festgestellt wird, dass der Alleinspieler Herz hätte bekennen müssen, hätte er die Karo-Lusche ohne spielrechtliche Folgen zurücknehmen und durch die Herz-Lusche auswechseln können. Das Spiel wäre weiter durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet worden.

Gleich, ob es sich um den Allein- oder einen Gegenspieler handelt: Wenn ein Spieler auf zwei gespielte Karten eine Karte zugeben soll, muss er davon ausgehen, dass es sich bei der zuunterst liegenden Karte (Farbe) auch um die ausgespielte Karte (Farbe) handelt.

In diesem Fall ist Mittelhand der Verursacher der entstandenen Situation. Er hätte, um ein Missverständnis zu verhindern, seine unter den „Herz-König“ gerutschte Karo-Karte nehmen und auf den „Herz-König“ legen oder zumindest den Spieler in Hinterhand darauf aufmerksam machen müssen, dass die Karten nicht in der richtigen Reihenfolge auf dem Tisch liegen.

SkGE 248-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielt einen Grand und hat bereits mehr als 61 Augen, aber noch keine 90 Augen. Zu diesem Zeitpunkt bedient er aus Versehen nicht. Hätte er keinen Regelverstoß begangen, hätte er die Gegenpartei definitiv „Schneider“ gespielt (aber nicht „Schwarz“, da die Gegenpartei schon einen Stich erlangt hat). Die Gegenpartei will dem Alleinspieler einen einfach gewonnenen „Grand“ anschreiben, doch der Alleinspieler besteht darauf, die Stufe „Schneider“ gutgeschrieben zu bekommen. Dabei beruft er sich auf 4.1.4 S. 2 ISkO („Eine höhere Gewinnstufe erfordert den Nachweis, dass sie bei regelgerechtem Spiel sicher erreicht worden wäre.“). Da er die Gegenpartei bei regelgerechtem Spiel sicher „Schneider“ gespielt hätte, sei ihm die Gewinnstufe „Schneider“ hiernach anzuschreiben. Das gelte insbesondere, weil in 4.1.4 S. 2 ISkO nicht geregelt sei, welche Partei einen Regelverstoß begehen müsse, damit eine Partei höhere Gewinnstufen nachweisen könne. Hat der Alleinspieler recht?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein Spiel einfach (nicht „Schneider“) gewonnen.

Begründung:

Fakt ist, dass der Alleinspieler einen Regelverstoß begangen hat und folglich (vom Regelverstoß an) alle weiteren Stiche der fehlerfreien Partei (in diesem Fall der Gegenpartei) gehören und damit das Spiel beendet ist. Da das Spiel aber zu diesem Zeitpunkt bereits zugunsten des Alleinspielers entschieden war, hat der Alleinspieler das Spiel nach ISkO 4.1.3 (siehe unten) mit den bis dahin eingebrachten Augen gewonnen. Mit den ihr gehörenden Reststichen haben die Gegenspieler über 31 Augen eingebracht, und somit hat der Alleinspieler sein Spiel nur einfach (nicht „Schneider“) gewonnen.

Der zweite Satz in ISkO 4.1.4 (siehe unten) ist dann anzuwenden, wenn ein Regelverstoß (gleich von welcher Partei) begangen wird und die fehlerfreie Partei einwandfrei nachweisen kann, dass die Partei, die den Regelverstoß begangen hat (gleich wie die Kartenverteilung gegeben ist), immer im „Schneider“ (oder „Schwarz“) bleibt.

Beispiel:
Wird der Regelverstoß z. B. von einem Gegenspieler begangen, könnte der Alleinspieler, um eine weitere Gewinnstufe („Schneider“ oder „Schwarz“) zu erreichen, nach ISkO 4.1.6 (siehe unten) verlangen, dass der Fehler berichtigt wird. Dann wird das Spiel weiter durchgeführt und seinem Ausgang entsprechend gewertet. Der Alleinspieler ist aber nicht verpflichtet, die angestrebte Gewinnstufe („Schneider“ oder „Schwarz“) zu erspielen. Er benötigt zum Spielgewinn lediglich 61 Augen. Wenn der Alleinspieler anhand seiner Handkarten nachweisen kann, dass die Gegenspieler immer (gleich wie die Kartenverteilung gegeben ist) im „Schneider“ (oder „Schwarz“) bleiben, muss/müssen ihm nach ISkO 4.1.4 (siehe unten) diese Gewinnstufe(n) auch angerechnet werden.

In dem von Ihnen geschilderten Fall sucht der Alleinspieler (unwissend oder mit Vorsatz) einen fadenscheinigen Grund, um eine Gewinnstufe („Schneider“) gewertet zu bekommen, die ihm in keinem Fall zusteht.

ISkO 4.1.3: „Unberechtigtes Ausspielen (oder ein anderer Regelverstoß) beendet das Spiel. Ist es bereits entschieden, gewinnt die betreffende Partei mit den von ihr bis dahin eingebrachten Augen (4.1.4).“

ISkO 4.1.4: „Hat jemand vor der Spielentscheidung unberechtigt ausgespielt oder einen anderen Regelverstoß begangen, ist das Spiel für die schuldige Partei in der Stufe einfach (nicht Schneider oder Schwarz) verloren. Eine höhere Gewinnstufe erfordert den Nachweis, dass sie bei regelgerechtem Spiel sicher erreicht worden wäre.“

ISkO 4.1.6: „Die schuldige Partei ist zum Weiterspiel verpflichtet, wenn es die andere Partei verlangt. Dann zählt der Regelverstoß als nicht begangen.“

SkGE 249-2012:

Anfrage:

Hinterhand spielt bei gereizten „36“ „Pik-Hand“ mit dem „Herz-Buben“. Nach dem ersten Stich (blanke Zehn und Ass) deckt Hinterhand ihre Karten auf und sagt: „Ich gewinne“. Die Gegenspieler stimmen zu, schauen sich aber „interessehalber“ den Skat an. Im Skat liegt der „Kreuz-Bube“. Die Frage ist, ob der Alleinspieler jetzt mit „Schneider“ gewonnen oder verloren hat. Der herbeigerufene Schiedsrichter entscheidet auf Spielverlust, weil „Ich gewinne“ das „Schneiderfreiangebot“ impliziere. Einige Schiedsrichterkollegen meinen aber, der Schiedsrichter hätte auf Spielgewinn entscheiden müssen, da der Alleinspieler nur Spielgewinn in der „benötigten Stufe“ verlangt habe. Ist die Entscheidung des Schiedsrichters korrekt? Ändert sich die Entscheidung, wenn der Alleinspieler „Ihr raus, ich gewonnen“ gefordert hätte?

Entscheidung:

Die Entscheidung, dem Alleinspieler das Spiel als verloren zu werten, wird bestätigt.

Begründung:

Der Alleinspieler hat eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung mit einer einschränkenden Erklärung vorgenommen. Die Erklärung „Ich gewinne“ beinhaltet, dass der Alleinspieler sein Spiel einfach (nicht „Schneider“ oder „Schwarz“) gewinnen will und auf eventuell mögliche Zusatzstufen wie „Schneider“ (oder „Schwarz“) verzichtet. Durch den „Kreuz-Buben“ im Skat war der Alleinspieler jedoch verpflichtet, die Gegenspieler im „Schneider“ zu halten. Durch seine vorgenommene Erklärung hat der Alleinspieler aber aus freien Stücken auf diese zusätzliche Gewinnstufe verzichtet. Aus diesem Grund hat der Alleinspieler sein Spiel mit den Stufen „Hand“ und „Schneider“ verloren. Ihm sind 88 Minuspunkte anzuschreiben. Die Aussage „Ihr raus, ich gewonnen“ würde genauso entschieden werden. Anders zu entscheiden wäre, wenn die Gegenspieler dem Alleinspieler den Spielgewinn anböten („Du gewonnen“) und jetzt festgestellt wird, dass der „Kreuz-Bube“ im Skat liegt. In diesem Fall müsste dem Alleinspieler (weil er nicht mehr nachweisen kann, ob er mit „Schneider“ gewinnt oder nicht) die benötigte Stufe „Schneider“ als Gewinnstufe angerechnet werden.
Zuletzt geändert von Anonymous am 28. Apr 2010 17:45, insgesamt 5-mal geändert.
Skatkommentator
 
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Letzte Änderungen

Beitragvon Skatkommentator » 28. Apr 2010 17:46

SkGE 301-2012:

Anfrage:

Mittelhand reizt „23“, die Vorhand hält. Daraufhin passt Mittelhand und nach ihr Hinterhand. Vorhand hält Kreuz-Bube, Pik-Bube, Herz-Bube, Herz-Ass, Herz-Dame, Herz-9, Herz-8, Herz-7, Pik-Ass, Pik-10 und sagt einen „Grand-Hand ‚Schneider‘ angesagt“ an. Noch vor dem Ausspiel zum 1. Stich legt sie ihre Karten auf und erklärt irrtümlich: „Wenn die beiden restlichen Herz-Karten verteilt sitzen, werdet ihr ‚Schneider‘, ansonsten ‚Schwarz‘.“ Die beiden restlichen Herz-Karten sitzen verteilt. Ein herbeigerufener Schiedsrichter wertet dem Alleinspieler das Spiel als gewonnen, und zwar – gegen den Protest der Gegenpartei – mit den Gewinnstufen „Schneider“ und „Schwarz“. Ist die Schiedsrichterentscheidung korrekt?

Entscheidung:

Die Entscheidung, dem Alleinspieler die beiden Zusatzstufen („Schneider“ und „Schwarz“) zu berechnen, war korrekt und im Sinne der ISkO.

Begründung:

In dem von Ihnen geschilderten Fall ist ISkO 4.5.2 (siehe unten) anzuwenden. Jedem Teilnehmer am Tisch ist klar, dass der Alleinspieler bei seiner Aussage („Wenn die beiden restlichen Herz-Karten verteilt sitzen, werdet ihr ‚Schneider‘, ansonsten ‚Schwarz‘“) die beiden Szenarien miteinander vertauscht und sich dadurch keinen unberechtigten Vorteil verschafft hat.

ISkO 4.5.2: „Alle Teilnehmer haben sich in jeder Situation fair, sachlich und sportlich zu verhalten und kein fadenscheiniges Recht zu suchen.“

SkGE 308-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler spielt einen „Grand“ mit drei Spitzen. Nach dem 6. Stich – die Gegenpartei hat noch keinen Stich bekommen – legt er in Vorhand seine Karten auf (letzter Bube im Spiel, Pik-Ass, Pik-10, Pik-Lusche) und erklärt, die Gegenpartei werde „Schneider“. Zu seiner Überraschung stehen die restlichen Pik-Karten 2:2, sodass die Gegenpartei an sich „Schwarz“ wird. Ein Gegenspieler meint jedoch, der Alleinspieler habe durch seine „Schneider-Erklärung“ auf die Gewinnstufe „Schwarz“ verzichtet. Demgegenüber ist der Alleinspieler der Ansicht, dass er auf nichts verzichtet habe, da die Gewinnstufe „Schneider“ in der Gewinnstufe „Schwarz“ enthalten sei und seine Erklärung somit in allen Punkten erfüllt sei: Die Gegenpartei sei „Schneider“ geworden, aber eben nicht nur, sondern auch „Schwarz“. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein Spiel mit der Zusatzstufe „Schneider“ (nicht „Schwarz“) gewonnen.

Begründung:

Der Alleinspieler hat eine nach ISkO 4.3.4 erlaubte Spielabkürzung mit einer einschränkenden Erklärung (die Gegenpartei werde „Schneider“) abgegeben. Mit dieser Erklärung hat er das Spiel beendet und damit auf alle weiteren eventuell möglichen Zusatzstufen verzichtet.

Keiner hat den Alleinspieler gezwungen, das Spiel abzukürzen, die Karten aufzudecken und eine Erklärung abzugeben, die das Spiel beendet. Hätte der Alleinspieler seine Aussage wie folgt vorgetragen: „Wenn der König zu dritt steht, werdet ihr ‚Schneider‘, ansonsten werdet ihr ‚Schwarz‘“ oder „Wenn Pik 2:2 steht, werdet ihr ‚Schwarz‘, sonst ‚Schneider‘“, hätte man anhand des Kartenstandes feststellen können, ob die Stufen „Schneider“ und „Schwarz“ zu berechnen sind oder ob nur die Stufe „Schneider“ zu berechnen ist.

SkGE 312-2012:

Anfrage:

Mittelhand passt am 4er-Tisch. Danach eröffnet fälschlicherweise Vorhand das Reizen mit „18“, die Hinterhand hält. Vorhand und Hinterhand reizen sich gegenseitig hoch, wobei keiner die falsche Reihenfolge bemerkt. Am Ende bietet Vorhand „46“, die Hinterhand hält, woraufhin Vorhand passt und Hinterhand den Skat aufnimmt. In diesem Augenblick fällt dem Kartengeber die falsche Reizreihenfolge auf, die er sogleich beanstandet. Die Spieler haben nun verschiedene Auffassungen darüber, wie zu verfahren sei.

1. Es ist nach ISkO 3.3.9 vorzugehen, Hinterhand ist also vom Reizen auszuschließen und Vorhand kann einpassen oder neu reizen, d. h. bei „18“ das Spiel bekommen.

2. Vorhand ist wegen Mitschuld an der Situation ebenfalls vom Reizen auszuschließen, das Spiel ist als eingepasst in die Liste einzutragen.

3. Das letzte Halten des Reizwertes von Hinterhand ist als Bieten des Reizwertes „46“ zu sehen, das Gebot „46“ von Vorhand als Halten dieses Reizwertes. Damit ist Vorhand Alleinspieler und hat wegen der Skateinsicht von Hinterhand sofort ein Spiel gewonnen.

4. Es ist nach ISkO 3.3.8 zu verfahren, analog dem Beispiel, bei dem Vorhand das Reizen mit der Nennung des Reizwertes „48“ beginnt. In diesem Fall wäre Vorhand, wenn Mittelhand und Hinterhand sofort passten, an diesen Reizwert gebunden. Daher muss Vorhand vorliegend ein Spiel mit einem Reizwert von mindestens „46“ durchführen.

Wie muss ein herbeigerufener Schiedsrichter entscheiden?

Entscheidung:

Hinterhand ist mit der Skataufnahme unwiderruflich Alleinspieler geworden.

Begründung:

Nach ISkO 3.3.5 wird der Spieler Alleinspieler, der den höchsten Reizwert gehalten oder geboten hat. Alle Mitspieler tragen eine Eigenverantwortung und haben darauf zu achten, dass die Bestimmungen (dazu gehört auch die Reihenfolge des Reizvorganges) der ISkO eingehalten werden. In dem oben genannten Fall haben Vor- und Hinterhand den Reizvorgang (irrtümlich) vertauscht und sich in den Reizstufen von „18“ bis „46“ gereizt, ohne dass ihnen (oder einem der beiden anderen Mitspieler) das aufgefallen ist. Hinterhand hat die von Vorhand gebotenen „46“ gehalten. Nachdem Vorhand daraufhin gepasst und Hinterhand den Skat aufgenommen hat, ist Hinterhand unwiderruflich bei einem Reizwert von „46“ Alleinspieler geworden (weil sie den höchsten Reizwert gehalten hat) – sie ist somit auch nach ISkO 3.3.5 berechtigt, den Skat einzusehen.

Anders zu entscheiden wäre, wenn einer der Mitspieler vor der Skataufnahme durch Hinterhand auf die versehentlich falsche Reihenfolge des Reizvorganges hingewiesen hätte. In diesem Fall könnte Vorhand ihr „Passe“ zurückziehen und Hinterhand hätte den Reizvorgang mit „46“ weiter durchgeführt. Wenn Vorhand die „46“ hielte und Hinterhand kein höheres Gebot abgeben könnte, würde Vorhand Alleinspieler werden. Böte Hinterhand dann „48“, müsste Vorhand halten oder passen usw.

Zu 1.: Hinterhand jetzt wegen unberechtigter Einsichtnahme in den Skat (ISkO 3.3.9) vom Reizen auszuschließen kann nicht zutreffen. Nachdem Vorhand gepasst hat und keiner der Mitspieler Einspruch eingelegt hat, ist Hinterhand Alleinspieler geworden und berechtigt, den Skat einzusehen.

Zu 2.: Alle Spieler haben den (irrtümlich) vertauschten Reizvorgang billigend in Kauf genommen und bis zur Skataufnahme durch Hinterhand keinen Einspruch erhoben. Mit welcher Begründung soll Vorhand jetzt vom Reizen ausgeschlossen und das Spiel als eingepasst gewertet werden?

Zu 3.: Man kann den Vorgang des Bietens und Haltens nicht auf einmal umdrehen und Vorhand ein Gewinnspiel anschreiben.

Zu 4.: Fakt ist: Vorhand hat „46“ geboten und Hinterhand hat diesen Reizwert gehalten. Wenn beide Spieler nun tatsächlich einen „Null Ouvert“ spielen wollen bzw. können, hat Vorhand durch ihre Vorgehensweise diese Situation verursacht – sie muss nun auch die daraus entstehenden Konsequenzen (dass Hinterhand Alleinspieler ist) in Kauf nehmen. Wenn Hinterhand ein höherwertiges Spiel, z. B. einen „Grand“, durchführen will, hätte sich das bei einem normal durchgeführten Reizvorgang von selbst ergeben.

Wenn sich alle Skatspieler an die Bestimmungen der ISkO hielten, könnten solche Vorkommnisse erst gar nicht auftreten. Da wir aber alle Menschen sind, kann es (aus welchen Gründen auch immer) schon vorkommen, dass solche Situationen entstehen.

Mit Hilfe der Bestimmungen der ISkO können wir (fast) alle Situationen regeln und entscheiden. Aber es kann auch vorkommen – beim Skat gibt es nichts, was es nicht gibt –, dass Situationen wie der von Ihnen geschilderte Fall entstehen. Wenn diese Situationen in der ISkO nicht klar und eindeutig geregelt sind, muss man die Bestimmungen sinnvoll auslegen und die Situation so entscheiden, dass alle Beteiligten sich damit identifizieren können. In diesem Fall waren alle Spieler beteiligt und gemeinsam für die entstandene Situation verantwortlich. Sie müssen dementsprechend auch alle gemeinsam die Konsequenzen tragen.

SkGE 322-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler, der einen „Kreuz“ spielt, legt nach dem 7. Stich in Mittelhand seine Karten auf („Pik-Bube“, „Kreuz-König“ und „Kreuz-9“) und fordert die weiteren Stiche ein. Der vierte Mitspieler (Kartengeber) hält den in Vorhand sitzenden Gegenspieler davon ab, auszuspielen, und sagt, der Alleinspieler habe sein Spiel verloren. Vorhand hat noch „Kreuz-Ass“, „Kreuz-7“ und „Herz-Dame“ auf der Hand. Der Alleinspieler verlangt nun sofortigen Spielgewinn wegen eines Regelverstoßes des Kartengebers. Demgegenüber will Vorhand aus- und normal weiterspielen. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Das Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten. Da ganz offensichtlich ist, dass der Alleinspieler noch einen Stich abgibt („Kreuz-7“ und „Kreuz-Ass“ auf einer Hand), wird der Alleinspieler sein Spiel (wenn Vorhand nicht „Kreuz-7“ oder „Kreuz-Ass“ anspielt) verlieren.

Begründung:

Der Kartengeber gehört zur Gegenpartei und ist berechtigt, die Interessen seiner Partei zu wahren. Er ist allerdings nicht berechtigt, Regelverstöße seiner Partei zu verhindern. Da Vorhand ausspielberechtigt war, hat der Kartengeber mit seiner Aussage keinen Regelverstoß begangen. Der Kartengeber hat mit seiner Aussage darauf hingewiesen, dass Vorhand lediglich nachweisen muss, dass sie noch einen Stich erhält, und damit eine Spielabkürzung vornehmen kann. Das Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

SkGE 329-2012:

Anfrage:

Spieler 1 ist Schreiber an einem 3er-Tisch und hat gerade das 7. Spiel ausgeteilt. Spieler 2 ist etwas abgelenkt und bekommt nicht mit, wer das Spiel austeilt. Er hat ein Blatt auf die Hand bekommen, mit dem er (nur) in Vorhand einen unverlierbaren „Grand-Hand“ spielen kann. In Mittel- und Hinterhand könnte er immerhin noch ein gutes Pikspiel durchführen. Deswegen fragt er: „Wer ist vorne?“ Spieler 1 antwortet: „Ich.“ Daraufhin reizt Spieler 2 nun Spieler 1 und erhält das Spiel nach dem Passen der Spieler 1 und 3 bei „33“. Anschließend nimmt Spieler 2 den Skat auf, drückt zwei Karten und sagt „Pik“ an, woraufhin er von Spieler 1 zum Ausspiel aufgefordert wird. Spieler 2 möchte nun seine Spielansage abändern oder – hilfsweise – einen „Grand-Hand“ als gewonnen angeschrieben bekommen. Er sei immerhin, wenn womöglich auch unbeabsichtigt, von Spieler 1 getäuscht worden und habe sich auf dessen Aussage verlassen dürfen. Ihm dürfe kein Nachteil daraus entstehen, dass der Schreiber eine falsche Auskunft gegeben habe. Das Internationale Skatgericht habe schließlich auch in ähnlichen Fällen eine Rückgängigmachung der Folgen einer Täuschung angeordnet. Damit ist Spieler 1 nicht einverstanden. Der vorliegende Fall unterscheide sich von früher entschiedenen Fällen dadurch, dass hier zum Zeitpunkt der falschen Auskunft – mangels Beendigung des Reizens – noch keine Einteilung in Parteien standgefunden habe. Daher könne sich der spätere Alleinspieler nicht auf eine Täuschung berufen, die sich ereignet hat, als er noch gar kein Alleinspieler gewesen ist. Außerdem sei Spieler 2 genauso für die Liste verantwortlich wie der Listenführer und habe sich seinen Irrtum daher selbst zuzuschreiben. Wie ist der Fall zu entscheiden?

Entscheidung:

Der Alleinspieler darf die beiden gedrückten Karten wieder aufnehmen, zwei beliebige Karten drücken und ein Spiel seiner Wahl ansagen. Dieses Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Die Entscheidung ist nach der Bestimmung 4.5.2 der ISkO zu treffen. Fakt ist, dass man bestimmte Spiele (z. B. einen „Grand“ – oder „Grand-Hand“ – mit zwei langen Ass-Farben und zwei Buben) nur in Vor- und nicht in Mittel- oder Hinterhand spielen kann. Aus diesem Grund hat Vorhand den Kartengeber und Listenführer während des Reizvorgangs gefragt: „Wer ist vorne“? Die Antwort „Ich“ des Kartengebers war eine falsche Auskunft, der der spätere Alleinspieler vertraut hat. Dass der Kartengeber diese Auskunft bewusst und mit Vorsatz (und nicht versehentlich) falsch gegeben hat, beweist seine Aussage „Dann Spiel mal aus“ nach der Spielansage. Der Kartengeber ist nach ISkO 4.5.2 zu verwarnen und im Wiederholungsfall vom Weiterspiel auszuschließen. Da der Alleinspieler an der entstandenen Situation nicht ganz unschuldig ist, er den Skat bereits aufgenommen hat und dadurch nicht mehr nachweisen kann, dass er tatsächlich ein Handspiel hatte, kann er kein Handspiel mehr durchführen.

[Anmerkung: Das Internationale Skatgericht soll auf eine weitere Nachfrage geantwortet haben, dass sich an der Entscheidung nichts ändere, wenn beim Spieler, der die falsche Auskunft erteilt, anders als im entschiedenen Fall keine Täuschungsabsicht vorliege. Allerdings ist davon auszugehen, dass der die falsche Auskunft gebende Spieler, wenn er keine Täuschungsabsicht aufweist, nicht nach 4.5.2 ISkO verwarnt wird.]

SkGE 334-2012:

Anfrage:

Während der Alleinspieler in Vorhand mit dem Drücken beschäftigt ist, legt der Gegenspieler in Mittelhand eine Karte verdeckt auf den Tisch, als ob er schon wüsste, was er in den 1. Stich beigeben will. Nach dem Drücken sagt der Alleinspieler einen „Grand“ an, der durchaus wacklig ist, und spielt den „Pik-Buben“ aus. Nun sagt der Gegenspieler in Hinterhand zum Gegenspieler in Mittelhand, dieser solle die verdeckt auf dem Tisch liegende Karte wieder aufnehmen, wenn er sie nicht beigeben wolle. Daraufhin verlangt der Alleinspieler sofortigen Spielgewinn, weil der Gegenspieler in Hinterhand den Gegenspieler in Mittelhand an der Begehung eines Regelverstoßes gehindert habe (ISkO 4.1.8). Denn hätte der Gegenspieler in Mittelhand in den 1. Stich eine Karte aus seiner Hand beigegeben, ohne zuvor seine verdeckt auf dem Tisch liegende Karte aufzunehmen, hätte er laut dem Alleinspieler zu wenig Karten auf der Hand gehabt (ISkO 4.2.6). Der Gegenspieler in Hinterhand erwidert, dass der Gegenspieler in Mittelhand keinerlei Anstalten gemacht habe, eine Karte beizugeben, weswegen nicht bewiesen sei, dass dieser eine Karte gespielt hätte, ohne zuvor die auf dem Tisch liegende Karte wieder auf die Hand zu nehmen. Und der Gegenspieler in Mittelhand sagt, er hätte noch überlegt, welche Karte er spielen solle, und er hätte die verdeckt auf dem Tisch liegende Karte auf jeden Fall vorher aufgehoben, da er diese doch nicht spielen wolle. Der Alleinspieler fordert nichtsdestotrotz sofortigen Spielgewinn, da in seinen Augen der Gegenspieler in Hinterhand seine Chance darauf vereitelt habe, dass er von einem möglichen Regelverstoß des Gegenspielers in Mittelhand profitiere. Wie ist der Fall zu entscheiden?

Entscheidung:

Das Spiel ist weiter durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Leider haben einige Skatspieler die dumme Angewohnheit, eine Karte (aus welchen Gründen auch immer) vor sich abzulegen, noch bevor der Alleinspieler seine Spielansage vornimmt. Diese Vorgehensweise kann zwar im weiteren Spielverlauf zu Unstimmigkeiten führen, ist in diesem Moment aber kein Regelverstoß im Sinne der ISkO. Um eventuelle spätere Missverständnisse auszuschließen, sollte man (gleich, ob als Allein- oder einer der Gegenspieler) diese Spieler von Anfang an darauf aufmerksam machen, dass man eine solche Vorgehensweise nicht billigt und diese künftig zu unterlassen ist. Im vorliegenden Fall hat der zweite Gegenspieler seinen Partner aufgefordert, die auf dem Tisch liegende Karte entweder auf den ausgespielten „Pik-Buben“ zuzugeben oder sie wieder aufzunehmen und eine andere Karte zu legen. Wir gehen davon aus, dass der zweite Gegenspieler lediglich erreichen wollte, dass das Spiel endlich durchgeführt wird, und er keinen Regelverstoß verhindern wollte bzw. verhindert hat.

SkGE 340-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler ist bereits ermittelt worden und befindet sich in Vorhand (er hatte die von Mittelhand gebotenen „36“ gehalten, woraufhin diese passte; Hinterhand passte sofort). Nachdem der Alleinspieler den Skat aufgenommen und zwei Karten gedrückt hat, sagt er: „Wir spielen die ‚36‘.“ Als der Gegenspieler in Mittelhand verwirrt nachfragt, was der Alleinspieler spielen wolle, erwidert dieser: „‚Pik‘ natürlich.“ Da realisiert der Alleinspieler erst, dass er eigentlich „Wir spielen die ‚33‘“ sagen wollte und zu weit gereizt hatte. Die beiden Gegenspieler sind gnädig und lassen den Alleinspieler sein Pikspiel durchführen (mit letztlich erfolglosem Versuch eines stillen „Schneiders“). Handelten die Gegenspieler korrekt im Sinne der Skatordnung oder hätte der Alleinspieler ein Karo- oder Kreuzspiel durchführen müssen? Hätte er vielleicht noch auf einen „Grand“ umsteigen dürfen oder – wenn er zuvor den Skat nicht aufgenommen hätte – einen „Pik-Hand“ spielen dürfen?

Entscheidung:

Die Ansage des Alleinspielers „Wir spielen die ‚36‘“ ist in dem oben genannten Fall keine gültige, da nicht eindeutige Spielansage. Auf Nachfrage der Gegenpartei, welches Spiel gespielt wird, hat der Alleinspieler eine nach ISkO 3.4.1 gültige unabänderliche Spielansage „Pik“ vorgenommen. Dieses Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten.

Begründung:

Das Skatgericht hat schon vor Jahren entschieden, dass Spielansagen in der Form von Reizwerten nur dann als verbindliche Spielansagen gewertet werden, wenn mit dem angesagten Reizwert nur ein einziges gültiges Spiel durchgeführt werden kann. So wird z. B. die Ansage „Wir spielen die 18“ als verbindliche Spielansage („Karo“) gewertet. Spielansagen, bei denen mehrere Spiele (bspw. „36“, „48“ usw.) möglich sind, werden demgegenüber (wie im zu entscheidenden Fall) als nicht verbindlich gewertet. In solchen Fällen müssen die Gegenspieler nachfragen, welches Spiel der Alleinspieler getauft hat. Die daraufhin vom Alleinspieler vorgenommene (eindeutige) Spielansage ist dann als verbindliche Spielansage nach ISkO 3.4.1 bzw. 3.4.7 zu werten. Wenn sich alle Spieler an die Bestimmungen der ISkO hielten und ihre Spiele als Farb-, Grand- oder Nullspiele ansagten, würden solche Streitfälle erst gar nicht vorkommen.

SkGE 355-2012:

Anfrage:

Im Verein des Anfragenstellers gibt es einen Kollegen, der als Alleinspieler oftmals ein merkwürdiges Verhalten beim Ausspielen an den Tag legt, um sich dadurch anscheinend einen Vorteil verschaffen zu wollen. Folgende Verhaltensweisen konnte der Anfragensteller bei seinem Kollegen bereits als Mitspieler beobachten – und würde gerne jeweils wissen, ob die Karte des Alleinspielers als ausgespielt gilt oder dieser sie zurücknehmen darf.

Erstens: Der Alleinspieler legt die Karte mit der Rückseite so auf den Tisch, dass sich nur noch einer seiner Finger unter der Karte befindet, sie also nicht zu 100 % auf der Tischplatte liegt und die Gegenspieler sehen können, was für eine Karte es ist.

Zweitens: Der Alleinspieler legt die Karte mit der Rückseite zu 100 % auf die Tischplatte, sodass die Gegenspieler die Karte erkennen können, belässt dabei allerdings einen Finger auf der Karte.

Drittens: Der Alleinspieler legt die Karte mit der Rückseite zu 100 % auf die Tischplatte, verdeckt die Vorderseite aber komplett mit seiner Hand, sodass die Gegenspieler nicht sehen können, um welche Karte es sich handelt.

Viertens: Der Alleinspieler legt die Karte mit der Vorderseite zu 100 % auf die Tischplatte, legt sie also verdeckt in der Tischmitte ab und fixiert sie dabei mit einem Finger.

Bei allen vier Konstellationen ist es laut dem Anfragensteller schon einmal passiert, dass der Alleinspieler anschließend die Karte, zu der er nie den Fingerkontakt verloren hat, wieder aufnimmt und daraufhin eine andere Karte ausspielt. Der Anfragensteller möchte gerne wissen, ob die genannten Verhaltensweisen des Alleinspielers jeweils Ausspiele darstellen oder nicht.

Entscheidung/Begründung:

Ob ihr Mitspieler versucht, aus den oben angeführten Spielsituationen Vorteile für sich zu erhalten, oder ob er einfach nur Aufmerksamkeit erhaschen will, kann ich Ihnen nicht beantworten. Fakt ist jedoch, dass einige der von ihm durchgeführten Praktiken nicht gegen die Bestimmungen der Internationalen Skatordnung (ISkO) verstoßen.

Zu 1.: Diese Karte gilt nach ISkO 4.1.2 (siehe unten) noch nicht als gespielt. Da die Karte noch nicht komplett (ein Finger befindet sich noch unter der Karte) auf dem Tisch liegt, ist der Alleinspieler berechtigt, die Karte zurückzunehmen, und kann diese durch eine andere, ihm beliebige Karte ersetzen. Durch das Sichtbarwerden dieser Karten ist den Gegenspielern nur ein Vor- und in keinem Fall ein Nachteil entstanden.

Zu 2.: In diesem Fall ist die Karte gespielt. Sie liegt komplett auf dem Tisch und darf nicht mehr zurückgenommen werden. Dass der Alleinspieler noch einen Finger auf der Karte belässt, ist für die Entscheidung (nach ISkO 4.1.2) völlig unerheblich.

Zu 3.: Auch in diesem Fall ist die Karte nach ISkO 4.1.2 gespielt. Wer zwingt den Spieler, eine Karte komplett auf den Tisch zu legen und diese danach mit seiner Handfläche abzudecken?

Zu 4.: Nachdem Vorhand ausgespielt hat, kommt es häufig vor, dass Hinterhand (gleich, ob Allein- oder Gegenspieler) eine Karte vorzieht, diese in der Hand hält oder vor sich ablegt, um sie auf den laufenden Stich zu legen. Wenn die Karte nicht sichtbar geworden ist und diese Vorgehensweise nicht gegen ISkO 4.2.7 oder 4.2.9 verstößt, betrachten wir dies nicht als Regelverstoß und verpflichten den Spieler auch nicht, diese vorgezogene Karte in den laufenden Stich beizugeben.

ISkO 4.1.2: „Eine (aus)gespielte Karte darf nicht zurückgenommen werden. Eine Karte gilt dann als (aus)gespielt, wenn sie komplett auf dem Tisch liegt. Bei offenen Spielen entspricht die Ansage einer Ausspielkarte dem Ausspiel. Lediglich bei gefordertem Weiterspiel nach Regelverstoß ist eine regelgerechte Korrektur vorzunehmen.“

Ich gehe davon aus, dass ihr Mitspieler sich mit seiner Spielweise einfach nur interessant machen, die Aufmerksamkeit der anderen Spieler auf sich ziehen und damit beweisen will, was er doch für ein „guter“ Skatspieler ist.

Da diese Gepflogenheiten nicht dem normalen Spielverlauf entsprechen, können die anderen Mitspieler den betroffenen Spieler auffordern, diese Handlungen zu unterlassen und den Spielablauf „normal“ durchzuführen. Sollte sich der Spieler nach dieser Aufforderung nicht daran halten, kann ein Schiedsrichter hinzugezogen werden. Dieser hat den Spieler noch einmal aufzufordern, das Spiel normal durchzuführen und den Spielbetrieb nicht durch solche Mätzchen zu verzögern. Sollte auch diese Aufforderung nichts nützen, kann der Schiedsrichter den Spieler ermahnen, verwarnen und nach SkWO (Skatwettspielordnung) 4.3 (wegen vorsätzlicher, willkürlicher Spielunterbrechung) vom Weiterspiel ausschließen.

SKWO 4.3: „Veranstalter und Spielleitung haben das Recht, bei nachweisbar willkürlichen Verstößen Teilnehmer ohne weiteres vom Weiterspiel auszuschließen. Die Teilnehmergebühr ist dann verfallen. Jede erneute Beteiligung kann versagt werden. Ebenso ist der Veranstalter berechtigt, die Teilnahme am Wettspiel ohne Angabe von Gründen zu verweigern.“

Wenn alle Skatspieler das Spiel normal durchführten, die Spielbedingungen einhielten und nicht mit Vorsatz andere Mitspieler provozierten, bräuchte man solche Anfragen erst gar nicht abzuschicken.

SkGE 356-2012:

Anfrage:

Ich spiele mit dem Gedanken, eine Schiedsrichter-Ausbildung in Angriff zu nehmen. Da ich mir bereits vor der Anmeldung für den ersten Lehrgang ein solides Basiswissen aneignen möchte, habe ich damit begonnen, die Internationale Skatordnung durchzuarbeiten. Dabei ist mir womöglich eine (eher theoretische) Lücke aufgefallen. Es geht um überreizte Spiele.

Folgendes Beispiel: Der Alleinspieler hat einen „Grand Ouvert“ mit vier Spitzen auf der Hand, reizt „264“ und kommt ans Spiel. Anschließend sagt er (ohne Skataufnahme) aus Versehen einen „Karo“ an.

ISkO 3.4.3 bzw. 5.4.1 können m. E. nicht herangezogen werden, da sie nur für Spiele mit Skataufnahme gelten. Auch ISkO 5.4.2 hilft in meinen Augen nicht weiter, weil die Überreizung nicht aus einem Spitzentrumpf im Skat resultiert. Sollte eine ungültige Spielansage vorliegen, bestünde das Wertungsproblem immer noch, da bei ungültigen Spielansagen nach der Korrektur die Spielgattung/Farbe (hier „Karo“) erhalten bleiben muss.

Meine Fragen zum Beispiel lauten nun:

1. Wie und mit welcher Bezeichnung und Begründung ist das Spiel im Beispiel zu werten? Ist dabei ISkO 5.4.2 direkt oder analog heranzuziehen, obwohl die Vorschrift laut Wortlaut nur zum Einsatz kommt, wenn ein Spitzentrumpf im Skat Grund für die Überreizung ist? Oder ist der Spitzentrumpf im Skat trotz der Formulierung keine Voraussetzung, sondern nur ein Beispiel für die Anwendung von ISkO 5.4.2?

Und falls sich die Antworten auf die nächsten Fragen nicht schon aus der Antwort zu 1. ergeben:

2. Darf bei Farbspielen der Verlustfaktor 18 (11 Spitzen + 7 Gewinnstufen) nicht überschritten werden oder muss auch darüber hinaus immer mindestens der Reizwert erreicht werden?

3. Ist 264 x -2 die absolute Obergrenze für Verlustspiele oder kann der Basiswert bei überreizten Farbspielen auch mehr als 264 betragen (270 bei Karo und Herz, Pik und Kreuz kommen jeweils auf genau 264)?

Entscheidung:

Der Alleinspieler hat sein angesagtes Karospiel verloren. Ihm sind 528 Minuspunkte anzuschreiben.

Begründung:

Nach ISkO 3.3.5 wird derjenige Alleinspieler, der den höchsten Reizwert geboten bzw. gehalten hat. In ihrem Fall hat ein Spieler ein Reizgebot von „264“ abgegeben und ist damit unwiderruflich Alleinspieler geworden. Danach hat der Alleinspieler eine nach ISkO 3.4.1 gültige Spielansage vorgenommen. Selbst wenn es sich bei der Spielansage „Karo“ um einen Versprecher gehandelt hat, ist die Ansage gültig, nach ISkO 3.4.7 unabänderlich und darf nicht mehr korrigiert werden. Dem Alleinspieler sind 528 Minuspunkte abzuschreiben, die wie folgt in die Spielliste eingetragen werden: Karo „überreizt“ = 528 Minuspunkte.

SkGE 357-2012:

Anfrage:

Über mehrere Runden hinweg gibt es nur kleine Spiele. Dann kommt Spieler 1 in Vorhand bei „18“ ans Spiel. Nachdem er den Skat aufgenommen und zwei Karten gedrückt hat, fragt Spieler 2 in Mittelhand ihn, was er denn spielen wolle. In Anlehnung an die vielen kleinen Spiele antwortet Spieler 1 scherzhaft: „‚Grand Ouverture‘ natürlich. Nein, wieder nur einen ‚Karo‘.“ Daraufhin meint Spieler 3 in Hinterhand, dass Spieler 1 streng den Regeln nach ein Grandspiel durchführen müsse, da er ein ungültiges Grandspiel angesagt habe. Spieler 1 hingegen ist der Meinung, ein beliebiges Spiel ansagen zu dürfen, da er zuvor ein nicht existierendes Spiel angesagt habe. Wie ist zu entscheiden?

Entscheidung:

Wenn Spieler 2 und 3 darauf bestehen, dass Spieler 1 sein Spiel als „Grand Ouvert“ durchführt, muss Spieler 1 dieser Forderung nachkommen. [Anmerkung: Das kann natürlich nur für den Fall gelten, dass Spieler 1 – anders als im Ausgangsfall – den Skat noch nicht aufgenommen hat. Da die Ansage eines offenen Spiels nach Skataufnahme die Ansage eines ungültigen Spiels bedeutet (3.4.4 S. 1, S. 2 ISkO) und bei der korrigierten Spielansage (3.4.5 S. 1 ISkO) die Spielgattung/Farbe des ungültigen Spiels erhalten bleiben muss (3.4.5 S. 2 ISkO), müsste Spieler 1 im Ausgangsfall letztlich einen „Grand“ spielen.]

Begründung:

Nachdem der Alleinspieler ermittelt worden ist, ist er verpflichtet, nach ISkO 3.4.1 eine gültige Spielansage vorzunehmen. Dass Spieler 1 jetzt anstelle von „Grand Ouvert“ „Grand Ouverture“ sagt und im Nachhinein behauptet, dass es sich dabei um keine gültige Spielansage handelt, ist unerheblich.

Würden wir dies als ungültige Spielansage durchgehen lassen, müssten wir bei ähnlichen Ansagen wie bspw. „Grängelchen“, „Herzilein“, „Knaro“ usw. auch auf ungültige Spielansagen entscheiden.

Hätte Spieler 1 seine Spielansage z. B. wie folgt formuliert: „‚Grand Ouvert‘ kann ich nicht spielen, sondern nur ‚Karo‘“, wäre es nicht zu dieser Unstimmigkeit gekommen. Daran kann man erkennen (selbst wenn man nur einen Scherz machen will), dass Spielansagen klar und deutlich und ohne Verniedlichungen und scherzhaft gemeinte Aussagen vorgenommen werden sollten.

SkGE 360-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler sitzt in Mittelhand und erlebt, wie die Findung sein geplantes Spiel total ruiniert. Da er mehr als „23“ bieten musste, um ans Spiel zu kommen, schwenkt er auf einen „Null Ouvert“ um. Er drückt „Pik-König“ und „Pik-Ass“, sodass er in dieser Farbe nur noch „Pik-8“ und „Pik-10“ führt, was seine einzige Schwachstelle darstellt. Nach dem Drücken sagt der Alleinspieler seinen „Null Ouvert“ an und legt seine Karten auf. Der Gegenspieler in Vorhand führt „Pik-7“, „Pik-Bube“ und „Pik-Dame“ und weiß weder aufgrund seines eigenen Blattes noch aufgrund der Reizung oder der Karten des Alleinspielers verlässlich, welche Karten der Alleinspieler vermutlich gedrückt hat und welche Karten der Gegenspieler in Hinterhand wahrscheinlich führt; außerdem ist es seiner Meinung nach nicht möglich, dem Gegenspieler in Hinterhand über andere Farben Abwürfe in Pik zu ermöglichen. Deswegen sieht der Gegenspieler in Vorhand keine andere Möglichkeit, das Spiel des Alleinspielers umzubiegen, als die „Pik-7“ auszuspielen und auf einen Fehler des Alleinspielers in Verbindung mit einem für die Gegenpartei günstigen Kartensitz zu spekulieren.

[Anmerkung: Der Kartensitz wurde aus Plausibilitätsgründen gegenüber der Originalanfrage leicht abgewandelt. An den Problemen des Falles und an dessen Beurteilung ändert sich dadurch nichts.]

Daraufhin zeigt der Alleinspieler auf seine „Pik-10“ und sagt: „Die kommt raus.“ Er macht aber keine Anstalten, die „Pik-10“ auf die „Pik-7“ zu legen, sondern schaut Hinterhand interessiert an. Nun zeigt Hinterhand ihr gesamtes Blatt inklusive der blanken „Pik-9“ vor und entgegnet gegenüber dem Alleinspieler, dass dieser damit sein Spiel verloren habe. Der Alleinspieler zeigt sich jedoch unbeeindruckt und sagt: „Ach, ich habe es mir anders überlegt.“ Dann zieht er die „Pik-8“ aus seinen aufgedeckten Karten und legt sie auf die „Pik-7“. Das will Hinterhand nicht akzeptieren. Sie meint, der Alleinspieler habe mit der Ankündigung bei einem offenen Spiel, die „Pik-10“ zu spielen, diese damit sogleich gespielt. Der Alleinspieler erwidert, dass dies nur für ausgespielte Karten gelte und demnach gerade nicht für gespielte Karten.

Hinterhand bezweifelt dies, fühlt sich getäuscht und verlangt Spielverlust, zumindest aber eine Verwarnung für den Alleinspieler. Der hiernach hinzugezogene ISPA-Schiedsrichter vom Nebentisch entscheidet, dass weitergespielt werden müsse und der Alleinspieler seine „Pik-8“ legen dürfe. Allerdings verwarnt er auch den Alleinspieler, weil dieser Hinterhand dazu provoziert habe, die blanke „Pik-9“ vorzuzeigen. Damit ist wiederum der Alleinspieler nicht einverstanden. Hinterhand sei selbst schuld, wenn sie die Regeln nicht kenne. Sind die Entscheidung des Schiedsrichters und die Verwarnung des Alleinspielers korrekt?

Entscheidung:

Die Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel weiter durchführen zu lassen und den Alleinspieler zu verwarnen, wird bestätigt.

Begründung:

Nach ISkO 4.1.2 (siehe unten) gilt eine Karte dann als gespielt, wenn diese komplett auf dem Tisch liegt, und nicht, wenn diese mündlich angekündigt wird. Die vom Alleinspieler vorgenommene Aussage „Die kommt raus“ ist eine unverbindliche Aussage, an die der Alleinspieler nicht gebunden ist. Nach ISkO 4.1.9 (zweiter Absatz) darf der Alleinspieler eine zum Spielen vorgezogene und sichtbar gewordene Karte ohne spielrechtliche Folgen wieder zurücknehmen und durch eine andere Karte ersetzen. Aus welchem Grund sollte der Alleinspieler (in dem oben genannten Fall) an seine Aussage gebunden sein? Es muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, seine Entscheidung zu revidieren und eine andere Karte zu spielen.

Mit dem voreiligen Aufdecken bzw. Vorzeigen ihrer Karten hat Hinterhand alle Vorteile in die Hand des Alleinspielers gegeben. Dieser kann jetzt ohne Probleme die „Pik-8“ auf die „Pik-7“ legen […].

[Auslassung einer aufgrund der Änderung des Kartensitzes (s. o.) nicht mehr relevanten Aussage zum Kartensitz]

Hinterhand hat den mittleren Satz von ISkO 4.1.2 falsch verstanden bzw. legt diesen falsch aus. Wenn der Alleinspieler bei einem „offenen“ Spiel eine Karte zum Ausspiel ankündigt, gilt diese Karte als ausgespielt. Der Grund, warum wir diesen Zusatz eingefügt haben, war wie folgt: Der Alleinspieler sitzt in Vorhand und hat seine Karten zu einem „Null Ouvert“ aufgedeckt. Er führt zwei Farben zu fünft, in denen er jeweils 7, 9, 10 usw. hat. Nachdem die Gegenspieler den Alleinspieler zum Ausspiel aufgefordert haben, weiß dieser, dass mindestens eine der beiden Farben zu dritt steht. Da er nicht weiß, welche Farbe zu dritt steht, kündigt er an, eine der beiden 9en auszuspielen. Als die Gegenspieler die Karten nicht wegwerfen, spielt er jetzt die andere 9 aus. Um solche Fälle zu verhindern, wurde die Änderung (Einfügung des Mittelsatzes) der Bestimmung ISkO 4.1.2 beantragt, und dieser Antrag wurde von den Delegierten des Skatkongresses 2010 angenommen. Falls der Alleinspieler sich in Mittel- oder Hinterhand befindet, seine Karten zum „Null Ouvert“ aufdeckt und jetzt eine Karte zum Ausspiel (ohne diese zu spielen) ankündigt, gilt diese Karte als ausgespielt und der Alleinspieler hat sein Spiel wegen unberechtigten Ausspiels verloren.

Mit ihrer Anfrage haben Sie uns auf eine Lücke in der ISkO aufmerksam gemacht, die wir bisher (leider) nicht gesehen haben. Aus diesem Grund werden wir auf dem Skatkongress 2014 einen entsprechenden Antrag an die Delegierten stellen, um diese Lücke zu schließen. Die Formulierung sollte wie folgt lauten: „Bei offenen Spielen [gilt] die Ansage einer Ausspielkarte oder einer zum Bedienen angesagten Karte als verbindlich.“

ISkO 4.1.2: „Eine (aus)gespielte Karte darf nicht zurückgenommen werden. Eine Karte gilt dann als (aus)gespielt, wenn sie komplett auf dem Tisch liegt. Bei offenen Spielen entspricht die Ansage einer Ausspielkarte dem Ausspiel. Lediglich bei gefordertem Weiterspiel nach Regelverstoß ist eine regelgerechte Korrektur vorzunehmen.“

ISkO 4.4.1: „Ein Stich besteht aus je einer Karte von Vorhand, Mittelhand und Hinterhand. Er ist vollendet, sobald die dritte Karte auf dem Tisch liegt.“

Die Verwarnung des Alleinspielers war durchaus berechtigt. Der Alleinspieler hat akustisch eine Spielkarte angekündigt, ohne diese zuzugeben. Er hat das Spiel (bewusst oder unbewusst) verzögert und gehofft, dass Hinterhand ungeduldig wird und einen Fehler begeht. Da der Schiedsrichter hier einen Vorsatz gesehen hat, durfte er nach ISkO 4.5.2 (siehe unten) eine Verwarnung aussprechen.

ISkO 4.5.2: „Alle Teilnehmer haben sich in jeder Situation fair, sachlich und sportlich zu verhalten und kein fadenscheiniges Recht zu suchen.“

SkGE 365-2012:

Anfrage:

Der Alleinspieler in Hinterhand sagt nach dem Drücken mit folgenden Karten einen „Grand“ an: „Kreuz-Bube“, „Herz-Bube“, „Karo-Bube“, „Karo-10“ „Karo-Ass“, „Herz-8“, „Herz-Dame“, „Herz-König“, „Herz-10“ und „Kreuz-7“. Es ergibt sich folgender Spielverlauf:

1. Stich: „Kreuz-Ass“, „Kreuz-10“, „Kreuz-7“ (-21)
2. Stich: „Pik-Ass“, „Pik-7“, „Karo-Bube“ (+13)
3. Stich: „Herz-Dame“, „Pik-10“, „Herz-Ass“ (-24 [-45])
4. Stich: „Pik-König“, „Herz-Bube“, „Pik-7“ (+6 [+19]).

Nun führt der Alleinspieler in Vorhand noch „Kreuz-Bube“, „Karo-10“, „Karo-Ass“, „Herz-8“, „Herz-König“ und „Herz-10“ und kann damit alle weiteren Stiche machen. Dies möchte er dadurch bekunden, dass er alle Karten einzeln zügig nacheinander auf den Tisch spielt. Er geht beim Abzug der einzelnen Karten allerdings von rechts nach links vor, legt also zuerst die „Herz-10“ und erst zuletzt den „Kreuz-Buben“. Aufgrund des zügigen Abspiels der Karten geben die Gegenspieler keine Karten bei. Als alle Karten des Alleinspielers auf dem Tisch liegen, meint der Gegenspieler in Mittelhand, dass er Herz mit dem „Pik-Buben“ stechen könnte, wenn der Alleinspieler wirklich so spielte. Der Alleinspieler entgegnet, er habe nur zeigen wollen, dass er alle weiteren Stiche mache. Die Gegenspieler würden gerne wissen: Wird das zügige einzelne Abspiel der Karten als Spielabkürzung gewertet (ohne dass eine Karte ausgespielt worden ist) oder als Ausspiel der zuerst abgespielten Karte in Verbindung mit einer Spielabkürzung? Hat der Alleinspieler richtig abgekürzt oder verloren, weil er nicht mit jedem beliebigen Ausspiel alle weiteren Stiche machen kann?

Entscheidung:

Wenn die Gegenspieler verlangen, dass das Spiel weiter durchgeführt wird, muss der Alleinspieler zum Folgestich ausspielen. Dabei bleibt es dem Alleinspieler überlassen, welche Karte(n) er in welcher Reihenfolge ausspielt.

Begründung:

Der Alleinspieler hat eine nach ISkO 4.3.4 (siehe unten) erlaubte Spielabkürzung vorgenommen. Dabei bleibt es dem Alleinspieler überlassen, wie er diese Spielabkürzung vornimmt.

- Er kann seine Restkarten offen auf den Tisch legen oder in der Hand halten und vorzeigen. Ob diese dabei sortiert sind oder nicht, ist unerheblich.

- Er kann seine Karten auch einzeln und zügig (wie in dem von Ihnen geschilderten Fall) auflegen. Die dabei vorgenommene Reihenfolge der aufgedeckten Karten ist ebenfalls unerheblich, weil die erste gezeigte Karte nicht als Ausspielkarte zu werten ist.

In dem von Ihnen geschilderten Fall hat der Alleinspieler seine restlichen Handkarten zügig und ohne Unterbrechung aufgedeckt und damit klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Spiel für ihn beendet ist und er alle Reststiche beansprucht. Um nachzuweisen, dass sie noch einen Stich erhalten, können die Gegenspieler verlangen, dass das Spiel weiter durchgeführt wird. Der Alleinspieler ist dann verpflichtet, zum Folgestich auszuspielen. Dabei ist es dem Alleinspieler überlassen, welche Karte(n) er in welcher Reihenfolge ausspielt. Die Gegenspieler können vom Alleinspieler nicht das Ausspielen einer für sie günstigen Karte verlangen. Spielt der Alleinspieler zuerst den „Kreuz-Buben“ aus, wird er alle weiteren Stiche erhalten und sein Spiel gewinnen. Spielt er aber zuerst eine Herz-Karte aus, kann er, wenn Mittelhand mit dem „Pik-Buben“ einsticht, seiner sich selbst auferlegten Verpflichtung (alle Reststiche zu erhalten) nicht nachkommen und hat sein Spiel (da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu seinen Gunsten entschieden ist) damit verloren.

Anders zu entscheiden wäre, wenn der Alleinspieler die erste Karte klar und deutlich ausspielte und danach die restlichen Karten geschlossen aufdeckte. In diesem Fall müsste die erste Karte als Ausspielkarte gewertet werden.

ISkO 4.3.4: „Durch das Auflegen oder Zeigen seiner Karten (auch nur an einen Gegenspieler) während eines Farb- oder Grandspiels ohne Abgabe einer Erklärung verpflichtet sich der Alleinspieler, alle weiteren Stiche zu machen. Gibt er eine Erklärung ab, muss er sie in allen Punkten erfüllen. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend. Bei Nullspielen zeigt er auf diese Weise an, keinen Stich zu erhalten.“

SkGE 418-2012:

Anfrage:

Am vergangenen Clubabend führte die im Folgenden beschriebene Situation zu Diskussionen. Vorhand sagte mit den folgenden Karten „Grand-Hand offen“ an und legte die Karten auf den Tisch: „Kreuz-Bube“, „Pik-Bube“, „Kreuz-Ass“, „Kreuz-8“, „Pik-Ass“, „Pik-8“, „Herz-Ass“, „Herz-8“, „Karo-Ass“ und „Karo-8“. Was Vorhand eigentlich sagen wollte, ist klar. Sie hatte einen unverlierbaren „Grand-Hand“, bei dem sie sich keine Schneider-Chance erhoffte und den sie deswegen – und um Zeit zu sparen – direkt offen hinlegte. Wie müsste ein Schiedsrichter die Spielansage „Grand-Hand offen“ bewerten?

Entscheidung:

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gültige, unabänderliche Spielansage. Der Alleinspieler muss sein Spiel so wie angesagt als „Grand-Hand offen“ („Grand Ouvert“) spielen.

Begründung:

Der Alleinspieler steht bei der Spielansage nicht unter Zeitdruck. Vielmehr steht ihm für seine Überlegungen, welches Spiel er durchführen will, genügend Zeit zur Verfügung. Selbst wenn es sich bei der Spielansage „Grand-Hand offen“ offensichtlich um einen Versprecher gehandelt haben sollte, ist die Ansage gültig, deshalb nach ISkO 3.4.7 (siehe unten) unabänderlich und darf nicht mehr korrigiert werden. Das vom Alleinspieler angesagte Spiel ist durchzuführen und seinem Ausgang entsprechend zu werten. Da anhand der angegebenen Karten nicht damit zu rechnen ist, dass der Alleinspieler seine sich selbst auferlegte Verpflichtung, das Spiel mit „Schwarz“ zu gewinnen, erfüllen kann, müssen ihm (vorausgesetzt, dass kein weite-rer Bube im Skat liegt) 432 Minuspunkte berechnet werden. Diese errechnen sich wie folgt: Mit 2, Spiel 3, Hand 4, Schneider 5, Schneider angesagt 6, Schwarz 7, Schwarz angesagt 8, offen 9, verloren 18. 18 x 24 = 432 Minuspunkte.

ISkO 3.4.7: „Eine gültige Spielansage ist unabänderlich.“
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