Zunächst mal der Fall ohne die meines Erachtens für die Entscheidungsfindung hier doch nicht ganz unwichtige Hintergrundsituation: VH führt Kreuz, Pik und Karo Buben, Herz 10,K,D, Karo A,K,8 und Pik 7; MH Karo 10,D,9, Kreuz A,K,9, Pik A,D,8 und Herz A,7.Mittelhand reizt bis über 30,40,50,60,70 auf 80, bei 80 passt VH. MH nimmt den Skat auf und zeigt Herz Buben vor, wobei Mimik und Gestik unstreitig auch für HH erkennbar machen, dass die Findung des Herz-Buben hier nicht als erfreuliche Bereicherung, sondern als "Kaputtfindung" zu betrachten ist. MH überlegt noch, da sagt VH in fragendem Ton "Grand ohne 2 verloren?". MH kritisiert den Kartenverrat, sagt Grand an, VH spielt Kreuz Buben aus, MH gibt Herz Buben zu, HH schmiert eine 10. Nun spielt VH den Pik Buben nach, MH holt nun wegen des Kartenverrats den Schiri. VH lehnt den beantragten Spielgewinn für MH ab unter Hinweis 4.5.2.(Präzedenzfall 4, ungewinnbares Spiel; Kartenverteilung ergibt sich eindeutig aus der Situation, fadenscheiniges Recht). Der Schiri lehnt den beantragten Spielgewinn ab, das Spiel wird weiter durchgeführt, VH bricht nach Erreichen des 31. Auges ab und schreibt das Spiel dem AS als verloren auf. Das Schiedsgericht bestätigt die Entscheidung des Schiedsrichters.
Es ist sicher bereits interessant, ob das Skatgericht hier den Auffassung des Schiris und des Schiedsgerichts folgt. Interessant sind sicher vielleicht noch folgende Hintergrundinfos: Es handelte sich um ein Privatturnier mit Tischwertung und geänderter Abreizgeldvariante, ansonsten aber nach DSkV-Regeln. Es war das 48. Spiel der Serie, die Tischwertung war klar, VH war 3. MH 4. außer bei einem 192-er Spiel, knapper Ausgang bei 168-er, 3 von 4 Tischen waren bereits fertig. Da jedoch keine Einigung erzielt wurde und es sich durchwegs um regelkundige, bzw. regelinteressierte Mitspieler handelte, muss die Entscheidung gesucht werden.
Klarzustellen ist noch: VH macht kein unberechtigtes Ab- oder Hochreizen geltend, erkennt auch den Protest wegen Spielverrat als rechtzeitig erhoben an. MH bezieht sich auf sein Recht, den Herz-Buben
vorzeigen zu dürfen. VH erkennt prinzipiell die Bemerkung durchaus als unangebracht, interpretiert sie als "Vorschlag zur Spielabkürzung", wobei er durchaus einräumt, dass der Vorschlag sachlich unvollständig, personell unangebracht und auch inhaltlich unvollständig war. Er lehnt das Ansinnen von MH auf Spielgewinn jedoch ab, weil er aufgrund der Mimik und Gestik des Vorzeigens und der Berücksichtigung des Reizwertes es für unzweifelhaft ansieht, dass der Kartenstand klar ist und das Spiel von MH keinesfalls mit Schneider gewinnbar ist. Daher plädiert er unter Berufung auf entsprechende Präzedenzentscheidungen auf fadenscheiniges Recht.
VH ist Mitglied des Schiedsgerichtes, bei dem Turnier sind nicht mehr als 3 geprüfte Schiris anwesend. Wir sind gespannt auf die Entscheidung des Schiedsgerichts. Es ging um nicht wenig Geld, Gott sei Dank war der Ausgang des Spiels jedoch für das Ergebnis ohne Belang.