von John » 12. Sep 2016 12:01
Wann ist eine Folge einer Entscheidung unumkehrbar? Oder anders ausgedrückt, welche Entscheidungen müssen in diesem - eigentlich regeltechnisch eindeutigen - Fall vom Schiri oder einer höheren Instanz getroffen werden? Wer muss was beantragen?
Ich versuchs mal aufzuschlüsseln:
VH stellt eine Frage an MH: "Wie weit hättest du gereizt?" Frage ist wohl an sich noch nicht regelwidrig.
HH - regelkundig - informiert VH darüber, dass "dies" gegen die Regel sei. Unstrittig ist jedenfalls, dass eine etwaige Antwort regelwidrig sei. Vermutlich zielt also HH darauf ab und nicht darauf, dass schon die Frage möglicherweise regelwidrig sein könnte.
Schiri wird gerufen. Er erkennt die von HH monierte Regelwidrigkeit nicht und entscheidet "gegen den AS". Diese Entscheidung nimmt MH nun zum Anlass, seinen geplanten Reizwert zu nennen.
Hätte er dies vorher schon ohne Anwesenheit eines Schiedsrichters getan, hätte HH dann Kartenverrat moniert, von den MS nicht Recht bekommen und einen einen Schiri gerufen, so gäbe es nur ein richtiges Urteil, also Kartenverrat, oder eben ein Fehlurteil, kein Kartenverrat, mit der Möglichkeit des Einspruches.
Nun weiß HH. dass es sich um ein Fehlurteil handelt, Kartenverrat liegt bereits vor, er legt Protest an. Dem Schiri selbst kommen nun Zweifel, er fragt Kollegen oder holt das Schiedsgericht.
Gegen die Durchführung des Spiels ist aber nichts einzuwenden, denn wenn Kartenverrat vorliegt und wenn auf diesen entschieden wird (vom Schiri in Korrektur seiner Fehlentscheidung, vom Schiedsgericht ohne weiteren Protest der GS oder letztlich vom ISKG) ist die Durchführung und das Ergebnis gegenstandslos und der Grand für den AS logischerweise gewonnen. Ansonsten zählt eben das tatsächliche Ergebnis.
Also dank der Durchführung kein unumkehrbares Ergebnis.
Es gibt kein besseres Mittel, das Gute in den Menschen zu wecken, als sie zu behandeln, als wären sie schon gut. (Gustav Radbruch)